Rechtsgrundlage ist der Familienkodex (Code de la Famille) von 2002, der 2014 geändert wurde. Über ein Reformvorhaben aus dem Jahr 2021 wurde berichtet, sein Inkrafttreten ist jedoch nicht dokumentiert. Das Innenministerium (Ministère de l’Intérieur) und die Generaldirektion für Bevölkerung und Familie (DGPF), beziehungsweise die Direktion für Bevölkerung und Familie (DPF), sind für den Personenstand und die Familienregister zuständig. Das Justizministerium (Ministère de la Justice), das Gericht für Personenstandsangelegenheiten (Tribunal de Statut Personnel), die Berufungskammer (Chambre d’Appel) und der islamische Eheschließungsbeamte (Al Ma’doun Al Char-i) bearbeiten familienrechtliche Verfahren. Das erstinstanzliche Gericht für Personenstandsangelegenheiten befindet sich in Dschibuti-Stadt, ist aber landesweit zuständig. Eine Ehe wird grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren geschlossen. Unter 18 Jahren können die Zustimmung einer weiblichen Vormundin (tuteur) und eine gerichtliche Genehmigung in Betracht kommen, wenn beide künftigen Ehepartner auf der Eheschließung bestehen. Die Eheschließung findet vor einem Al Ma’doun und zwei angesehenen Zeugen statt. Die Zustimmung beider Ehepartner und der Vormundin der Frau ist erforderlich. Die Brautgabe (Mahr) gehört der Frau. Bei einer Eheschließung im Ausland gelten je nach Umständen die konsularischen Vorschriften Dschibutis oder das örtliche Recht. Polygamie ist erlaubt, setzt aber Gleichbehandlung voraus; dazu gehören eine soziale und wirtschaftliche Prüfung durch den Ma’doun und die Stellungnahme der bestehenden Ehefrauen. Die Heiratsurkunde wird anschließend in das Personenstandsregister (état civil) eingetragen; den verfügbaren Angaben zufolge spätestens einen Monat danach. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflichten kann eine Geldbuße von 30.000 FDJ nach sich ziehen. Elternschaft und Abstammung bestimmen die Rechte und Pflichten gegenüber Kindern. Nach dem Familienrecht gilt ein Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als minderjährig. Ein Kind einer verheirateten Frau wird dem Ehemann ab sechs Monaten nach der Eheschließung zugerechnet. In einem strittigen Vaterschaftsfall entscheidet der Richter über ein Verfahren nach der eidgestützten Liaan-Regelung (Liaan). Eine Adoption ist grundsätzlich nicht vorgesehen; die Änderung von 2014 erlaubt jedoch eine Schutzadoption (adoption-protection). Voraussetzungen sind die dschibutische Staatsangehörigkeit, der muslimische Glaube, bei einem gemeinsamen Antrag die Ehe des antragstellenden Paares, ein Mindestalter von 30 Jahren, ausreichende Mittel und ein guter Ruf. Ist die Abstammung bekannt, wird die Angelegenheit notariell bearbeitet; ist sie unbekannt, entscheidet der Richter für Personenstandsangelegenheiten. Das Sorgerecht (hadana) richtet sich anschließend nach den Regeln für ein rechtlich zugeordnetes Kind. Unterhalt kann aus der Ehe, der Verwandtschaft oder einer freiwilligen Verpflichtung entstehen. Nach Vollzug der Ehe und während der Wartezeit (viduité) schuldet der Ehemann seiner Frau Unterhalt. Unterhaltsberechtigte Eltern und Großeltern väterlicherseits können Unterhalt von Kindern verlangen, die dazu in der Lage sind. Ein Verwandter in aufsteigender Linie kann verpflichtet sein, minderjährige oder behinderte Nachkommen zu unterhalten. Bei Söhnen dauert die Pflicht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr oder bis sie erwerbsfähig werden, und während einer Ausbildung länger. Die Höhe richtet sich nach Vermögen, Bedarf und Lebenshaltungskosten. Wer vorsätzlich und trotz Mahnung eine vollstreckbare Unterhaltsentscheidung nicht befolgt, kann bei einem Rückstand von mehr als einer Woche mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldbuße von 500.000 FDJ bestraft werden. Bei Trennung oder Scheidung berücksichtigen die Gerichte das Wohl des Kindes. Während der Ehe teilen sich Vater und Mutter das Sorgerecht; nach dem Tod eines Elternteils übernimmt es grundsätzlich der überlebende Elternteil. Nach einer Scheidung kann ein Elternteil oder eine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen. Das Kind soll regelmäßigen Kontakt zu beiden Eltern und zur Familie behalten. Der Vater muss dem Kind und gegebenenfalls der betreuenden Frau eine geeignete Unterkunft bereitstellen. Ein Umgangsrecht darf nicht verhindert werden. Hat die Mutter das Sorgerecht, darf ein Elternteil das Kind nicht ohne Zustimmung aus seinem Wohnort entfernen, es sei denn, dies liegt im Interesse des Kindes. Die praktische Umsetzung richtet sich nach der gerichtlichen Entscheidung. Eine Scheidung wird vor dem Al Ma’doun oder dem Gericht für Personenstandsangelegenheiten durchgeführt. Der Ma’doun kann eine einvernehmliche Scheidung bearbeiten. Der Ehemann kann Klage erheben; die Ehefrau kann sich unter anderem auf eine Schädigung oder eine khulʿ-Scheidung (khol’) berufen. Eine gerichtliche Versöhnung ist vorgeschrieben. Scheitert sie, kann das Gericht vorläufig über Wohnsitz, Unterhalt, Sorgerecht und Umgang entscheiden. Die familienbezogenen Teile des Urteils sind trotz eines Rechtsmittels sofort vollstreckbar. Die Wartezeit beträgt für eine geschiedene Frau, die nicht schwanger ist, drei Monate, für eine Witwe vier Monate und zehn Tage und für eine schwangere Frau bis zur Geburt. Eine allgemein geltende feste Verfahrensdauer oder ein einheitlicher Verfahrenspreis ist nicht dokumentiert. Eine Geburt muss beim Personenstandsregister gemeldet werden. Die Mutter oder ein Angehöriger kann die Erklärung abgeben; die allgemeine Frist beträgt einen Monat. Üblicherweise werden die Ausweisdokumente der Eltern und die Heiratsurkunde verlangt. Die Geburtsurkunde dient unter anderem der Identifizierung, dem Schulbesuch und der Teilnahme an Wahlen. Gebühren und mögliche Ermäßigungen wurden nicht zuverlässig überprüft. Eine verspätete Meldung kann eine Geldbuße und bis zu einen Monat Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Die DGPF zentralisiert außerdem den Personenstand von Dschibutiern im Ausland. Die Registrierung ist in städtischen Gebieten deutlich vollständiger als in ländlichen Gebieten; UNICEF nennt ungefähr 97 Prozent in städtischen und 79 Prozent in ländlichen Gebieten. Einige Detailzahlen stammen aus älteren Erhebungen und sollten vor einem konkreten Verfahren bestätigt werden. Das Gesetz von 2015 stellt das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt. Kinder haben unter anderem Anspruch auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit sowie darauf, ihre Eltern zu kennen und von ihnen erzogen zu werden. Risiken können durch den Verlust elterlicher Fürsorge, Vernachlässigung, Leben auf der Straße, Missbrauch, sexuelle oder wirtschaftliche Ausbeutung, Gewalt zwischen Erwachsenen oder die fehlende Fähigkeit der Eltern entstehen. Der Jugendrichter (juge des enfants) kann auf Antrag oder von Amts wegen erzieherische Hilfen (assistance éducative) anordnen. Bei einem aufgefundenen oder ausgesetzten Kind können eine Einrichtung oder der zuständige Commissaire de la République die Vormundschaft übernehmen. Die Nationale Plattform für Kinderschutz besteht seit 2021; die regionale Erreichbarkeit von Schutzdiensten ist jedoch unterschiedlich. Das Gesetz von 2019 erfasst körperliche, psychische, sexuelle, wirtschaftliche, vermögensbezogene und kulturelle Gewalt gegen Frauen und Kinder, auch innerhalb bestehender oder aufgelöster Familienbeziehungen. Vorschriften zur Umsetzung eines vorgeschlagenen Unterstützungsfonds sind nicht dokumentiert. Weibliche Genitalverstümmelung und Kinderehen bleiben zusätzliche Risiken für den Familienschutz. Sozialleistungen sind nicht in einem allgemeinen Familiengeld zusammengefasst. Bei formeller Beschäftigung kann der Sozialleistungsfonds (Caisse des Prestations Sociales) unter anderem Leistungen bei Heirat, für Familien und Mutterschaft gewähren. Den verfügbaren Angaben zufolge decken Familienleistungen höchstens sechs unterhaltsberechtigte Kinder ab, in der Regel bis zum Alter von 15 Jahren, während einer Ausbildung bis 18 und bei Studium, unheilbarer Krankheit oder Behinderung bis 21 Jahre. Für Beamte setzt Dekret Nr. 2025-344 (Décret n°2025-344) eine andere Altersgrenze von 18 Jahren beziehungsweise 25 Jahren bei Studium oder Behinderung fest. Häufig verlangte Nachweise sind nationale Personalausweise (CNI), eine Arbeitgeberbescheinigung und eine Geburtsurkunde oder alternativ ein Gerichtsurteil. Die aktuellen Beträge wurden nicht überprüft. Für arme oder besonders schutzbedürftige Haushalte sieht das PNSF im Rahmen der Nationalen Sozialschutzstrategie (SNPS) 2023–2027 gezielte Transfers über ein Sozialregister und soziale Anlaufstellen (guichets sociaux) vor. MASS, ADDS, UNFD und lokale Gemeindekomitees übernehmen unterschiedliche Aufgaben. In ländlichen und Grenzgebieten ist der Zugang schwächer; aktuelle Transferbeträge, Fristen und regionale Quoten sind nicht dokumentiert. Eine eigenständige, allgemein zugängliche Langzeitpflegeleistung für ältere oder pflegebedürftige Angehörige als unmittelbare Entsprechung ist nicht dokumentiert. Pflege und finanzielle Unterstützung werden daher oft innerhalb der Familie organisiert. Im Todesfall beginnt die Erbfolge mit dem Tod. Zuerst werden Bestattungskosten, gesicherte Schulden und gültige Vermächtnisse berücksichtigt; anschließend folgen die Erben nach religiös geprägten Quoten. Vorsätzliche Tötung und ein Unterschied der Religionszugehörigkeit können zum Ausschluss von der Erbfolge führen. Gibt es keine Erben, fällt der verbleibende Nachlass an die Staatskasse. Zuständig ist das Gericht für Personenstandsangelegenheiten. Typische Unterlagen sind eine Sterbeurkunde, ein Erbschein (certificat d’hérédité) oder Eigentumsnachweis (certificat de propriété) und gegebenenfalls Eigentumsurkunden, Bankunterlagen sowie eine Klage auf Arabisch. Einheitliche Fristen und Kosten sind nicht dokumentiert. Für Gerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Den verfügbaren Angaben zufolge gilt eine monatliche Einkommensgrenze von weniger als 100.000 FDJ beziehungsweise 150.000 FDJ bei drei unterhaltsberechtigten Kindern. Sie kann nach den geltenden Sätzen Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten abdecken; der Antrag wird bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts (Greffe de la Cour d’Appel) eingereicht. Vor einem konkreten Antrag sollten die zuständige Stelle, die aktuelle Rechtslage, erforderliche Unterlagen, Gebühren und die örtliche Erreichbarkeit bestätigt werden.
Familienrecht in Dschibuti
Das Familienrecht in Dschibuti regelt Eheschließung, Scheidung, Abstammung, elterliche Verantwortung, Unterhalt und Erbfolge. Staatliche Stellen unterstützen Familien bei Personenstandsregistrierungen, beim Kinderschutz und mit bestimmten Sozialleistungen; zugleich spielen Angehörige weiterhin eine zentrale Rolle bei Betreuung und Unterhalt. Zuständigkeiten, Leistungen und der praktische Zugang hängen vom Verfahren, Beschäftigungsstatus, Wohnort und der Familiensituation ab.
VivAVia kann Fehler machen. Überprüfe wichtige Informationen.

