Die Pflichten von Arbeitgebern in der Elfenbeinküste beruhen hauptsächlich auf Gesetz Nr. 2015-532 vom 20. Juli 2015 zur Einführung des Arbeitsgesetzbuchs und seiner Änderung durch Verordnung Nr. 2021-902 vom 22. Dezember 2021. Elf Durchführungsverordnungen vom 15. April 2026 regeln Einzelheiten unter anderem zu Arbeitsverträgen, Kündigungsfristen, der Betriebsordnung (règlement intérieur), dem Arbeitgeberregister, Teilzeitarbeit, dem Betriebsrat (comité d’entreprise), kollektiven Streitigkeiten, Tarifverträgen, Unterkünften für bestimmte dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer sowie arbeitsmedizinischen Diensten und Arbeitshygiene. Weitere Einzelheiten können von der Branche und dem Tarifvertrag (convention collective) abhängen; die grundlegenden Arbeitgeberregeln gelten landesweit weitgehend einheitlich. Arbeitgeber kann eine natürliche Person (personne physique) oder eine juristische Person (personne morale) sein, ebenso ein privates oder öffentliches Unternehmen, sofern es Beschäftigte anweist und entlohnt. Dauerhafte Ernennungen im öffentlichen Dienst bilden eine gesetzliche Ausnahme und fallen nicht in denselben Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzbuchs. Ein informelles Unternehmen kann tatsächlich Arbeitgeber sein; informelle Tätigkeit befreit es im Allgemeinen aber nicht von arbeitsrechtlichen Pflichten.
Arbeitgeber in der Elfenbeinküste
Ein Arbeitgeber in der Elfenbeinküste (employeur) organisiert die Arbeit, stellt Beschäftigte ein und zahlt ihr Entgelt. Die Arbeitgeberrolle umfasst nicht nur Einstellung und Führung, sondern auch Arbeitszeit, Urlaub, Sicherheit, Sozialversicherung, Vertretung und die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Bei formellen Unternehmen beginnt die Registrierung bei der Investitionsförderungsagentur (CEPICI); ab dem ersten Beschäftigten folgt die Anmeldung bei der Sozialversicherungskasse der Elfenbeinküste (CNPS).
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