Gesetz Nr. 1/2024 vom 19. Tag des elften Monats, das Allgemeine Steuergesetz, trat am 6. Dezember 2024 in Kraft und ersetzte die Regelung von 2004. Es erweitert die Steuerbemessungsgrundlage, verringert Ausnahmen und steht mit harmonisierten Regeln der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) in Verbindung. Das Ministerium für Finanzen, Planung und wirtschaftliche Entwicklung (Ministerio de Hacienda, Planificación y Desarrollo Económico) verwaltet das Steuersystem. Die Generaldirektion für Steuern und Einnahmen (Dirección General de Impuestos y Recaudaciones) und die Staatskasse (Tesorería) übernehmen je nach Verfahren Steuerfestsetzung, Zahlung, Prüfung und Kontrolle. Für Ein- und Ausfuhrabgaben ist außerdem die Zollverwaltung zuständig. Auf Beschäftigungs- und sonstige persönliche Einkünfte gelten progressive Steuersätze von bis zu 25 Prozent. Der steuerfreie Mindestbetrag liegt bei 1.400.000 XAF. Unternehmensgewinne unterliegen im Allgemeinen einem Steuersatz von 25 Prozent auf den Nettogewinn. Bestimmte Geschäftstätigkeiten unterliegen außerdem einer Mindeststeuer (Cuota Mínima Fiscal) von 1,5 Prozent der Bruttoeinnahmen je Halbjahr; die beiden Raten sind vom 1. bis 15. Juli und vom 1. bis 15. Januar zu zahlen. Je nach geltenden Regeln können Verlustvorträge drei bis fünf Jahre verfügbar sein. Für kleine Unternehmen gibt es eine Sonderregelung, darunter die Einheitliche Steuerpatentabgabe (Patente Tributario Único) für kleinere Tätigkeiten der Kategorien A bis D. Die Höhe hängt unter anderem von Ort und Umsatz ab; staatliche Informationen nennen mögliche Ermäßigungen von etwa 30 bis 80 Prozent. Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt 15 Prozent, der ermäßigte Satz 5 Prozent. Für bestimmte Grundbedarfswaren kann ein ermäßigter oder steuerbefreiter Satz gelten. Das Gesetz sieht Vorsteuerabzüge und Erstattungen vor; ein vollständig transparentes und standardisiertes digitales Erstattungsverfahren ist öffentlich nicht dokumentiert. Auf Tabak und Alkohol werden Verbrauchsteuern erhoben. Glücksspiele, Unterhaltung, Freizeit, Finanztransaktionen und Immobilien fallen ebenfalls unter den erweiterten Steuerrahmen. Staatlichen Angaben zufolge sind Immobilien mit einem Wert unter 20.000.000 XAF von der Immobiliensteuer befreit; die praktische Umsetzung und die zugrunde liegende Katasterbewertung müssen weiterhin behördlich geprüft werden. Üblicher Steuerzeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuerstatistische Erklärung (Declaración Estadística Fiscal) wird den verfügbaren Informationen zufolge vom 1. Januar bis zum 30. Juni eingereicht. Das praktische Verfahren umfasst gewöhnlich das Beschaffen und Ausfüllen von Formularen, eine Bankzahlung und die Einreichung der Unterlagen beim Finanzministerium. Anschließend kann das Ministerium oder die Staatskasse die Angaben prüfen und eine Kontrolle oder Prüfung durchführen. Arbeitgeber behalten die persönliche Einkommensteuer vom Lohn ein, reichen die Erklärung bis zum 15. des Folgemonats ein und leisten die Zahlung den verfügbaren praktischen Angaben zufolge vor dem 30. des Monats. Für die Steuerverwaltung ist eine einheitliche Steueridentifikationsnummer erforderlich. Eine verlässlich bestätigte, vollständig verfügbare Online-Steuerplattform, ein einheitliches elektronisches Einreichungssystem, digitale Registrierung oder landesweite Onlinezahlung ist nicht belegt. Informeller Sektor, begrenzte Digitalisierung und nicht vollständig nachvollziehbare Umsetzungsvorschriften erschweren die praktische Verwaltung. Das Gesetz von 2024 erweitert Beschwerde- und Prüfmöglichkeiten; konkrete Rechtsmittelstufen und Fristen sollten anhand des aktuellen Gesetzestextes und der Ausführungsregeln geprüft werden. Für den internationalen Handel gelten die Zollunion und der Gemeinsame Außenzolltarif. Zollbefreiungen außerhalb des Kohlenwasserstoffsektors wurden abgeschafft; neue Befreiungen gelten nur im Einzelfall und zeitlich begrenzt. Der Haushalt 2026 sieht für ausgewählte wesentliche Einfuhren einen Zollsatz von 5 Prozent und je nach Ware einen Mehrwertsteuersatz von 0 oder 5 Prozent vor. Das Zollsystem ASYCUDA war an den Grenzstellen Malabo, Luba und Bata zu etwa 90 Prozent umgesetzt; eine Ausweitung auf weitere Zugangspunkte war für 2026 geplant. Ansässige werden grundsätzlich auf ihr weltweites Einkommen besteuert, Nichtansässige auf Einkünfte aus Äquatorialguinea. Bei einigen jüngeren Prüfungen wurde in der Praxis nur Einkommen aus Äquatorialguinea berücksichtigt. Die regionale Doppelbesteuerungsverordnung 07/19-UEAC-010-A-CM-33 gilt seit Januar 2023 einheitlich. Sie umfasst unter anderem Besteuerungsrechte, Betriebsstätten, Veräußerungsgewinne, Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungen, Informationsaustausch, Maßnahmen gegen Missbrauch und Streitbeilegung. Ein bilaterales Steuerabkommen mit einem bestimmten Staat muss gesondert geprüft werden. Für den Kohlenwasserstoffsektor gelten besondere Regeln zu Förderabgaben und Gewinnbeteiligung.
Steuern in Äquatorialguinea
Das Steuersystem Äquatorialguineas beruht auf dem Allgemeinen Steuergesetz (Ley General Tributaria) vom 19. November 2024. Es gilt für natürliche und juristische Personen sowie für Ansässige und Nichtansässige. Zu den wichtigsten Steuern gehören Einkommen- und Gewinnsteuern, Mehrwertsteuer, Mindeststeuer, Zölle sowie bestimmte Verbrauchs- und Immobiliensteuern. Steuerpflichtige benötigen eine einheitliche Steueridentifikationsnummer und müssen Erklärungen, Zahlungen und Belege fristgerecht bei den zuständigen Stellen einreichen.
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