Island hat ein landesweit einheitliches, kodifiziertes Strafrechtssystem. Strafbarkeit setzt im Allgemeinen ein Verhalten voraus, das von einer Strafvorschrift erfasst wird, sowie persönliche Verantwortlichkeit dafür. Das Recht umfasst unter anderem Tötungsdelikte, Körperverletzung, Sexualdelikte, Drohungen und Nötigung, Menschenhandel, Vermögens- und Finanzdelikte, Korruption, Verletzungen der Privatsphäre und computerbezogene Straftaten. Besondere Gesetze können weitere Straftatbestände schaffen. Versuch, Beihilfe und Beteiligung können ebenfalls strafbar sein; die Folgen richten sich gewöhnlich nach der jeweiligen Vorschrift. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch Unternehmen strafrechtlich haften. Das isländische Strafrecht gilt territorial und in ausgewählten Fällen auch außerhalb Islands. Strafmündigkeit beginnt erst mit 15 Jahren. Schuldunfähigkeit kann die Verantwortlichkeit nach Art. 15 ausschließen; eine erheblich verminderte psychische Verfassung kann die Strafe beeinflussen, wenn eine Behandlung voraussichtlich wirksam ist. Freiwillige Intoxikation hebt die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Allgemeinen nicht auf. Verjährungsfristen betragen je nach Höchststrafe für die Tat üblicherweise 2, 5, 10 oder 15 Jahre. Die maßgebliche Strafvorschrift bestimmt Frist und Strafverfolgungsverfahren. Ein Verfahren kann beginnen, sobald die Polizei von einem Sachverhalt erfährt oder eine Straftat vermutet, auch ohne förmliche Anzeige. Die Polizei ermittelt unter der Verantwortung des lögreglustjóri oder des héraðssaksóknari. Der héraðssaksóknari bearbeitet schwere oder komplexe Finanz-, Organisations- und Amtsdelikte sowie bestimmte Fälle nach dem Strafgesetzbuch. Die Polizei kann eine Ermittlung ablehnen oder einstellen, wenn keine ausreichende Grundlage vorliegt, es sich um eine geringfügige Angelegenheit handelt oder weitere Ermittlungen unverhältnismäßig wären. Eine anzeigende Person kann eine solche Entscheidung innerhalb eines Monats an ríkissaksóknari weiterleiten; die Entscheidung wird normalerweise innerhalb von drei Monaten getroffen. Eine Festnahme setzt einen begründeten Verdacht und einen Bedarf voraus, etwa weitere Straftaten zu verhindern, das Erscheinen zu sichern, Menschen zu schützen oder Beweise zu sichern. Die Polizei muss die Festnahmegründe erläutern. Ein Richter prüft eine Untersuchungshaft innerhalb von 24 Stunden, nachdem die festgenommene Person vor Gericht gebracht wurde. Jede Haftanordnung kann bis zu vier Wochen dauern; im Allgemeinen dauert die Haft nicht länger als zwölf Wochen, es sei denn, die Anklage wurde erhoben oder dringende Ermittlungserfordernisse rechtfertigen eine längere Dauer. Für die Untersuchungshaft von Minderjährigen gelten strengere gerichtliche Voraussetzungen. Die ákæruvald, also die Strafverfolgungsbehörde, erhebt Anklage. Ríkissaksóknari ist die oberste Strafverfolgungsbehörde und beaufsichtigt Strafverfolgungspolitik, Leitlinien und Berufungen. Das héraðsdómur verhandelt Fälle in erster Instanz, Landsréttur die Berufungen und Hæstiréttur weitere Berufungen nur nach Zulassung. Die Anklage muss die Beweislast tragen; das Gericht muss überzeugt sein, dass die Anklage nicht vernünftigerweise zweifelhaft ist. Beschuldigte müssen über den Vorwurf informiert werden, dürfen zur vorgeworfenen Tat schweigen, können eine verjandi, also Verteidigung, wählen und dürfen bei Vernehmungen und Anhörungen anwaltlich vertreten sein. Die Einsicht in Verfahrensakten kann aus Ermittlungs- oder Sicherheitsgründen eingeschränkt werden. Gerichtsverfahren werden auf Isländisch geführt; der Staatsschatz bezahlt zertifizierte Dolmetscher, wenn sie erforderlich sind. Zu den Sanktionen zählen Geldstrafen, Freiheitsstrafen, bedingte Strafen mit Auflagen, Schadensersatz, Einziehung von Erlösen oder Vermögenswerten sowie ein bis zu fünf Jahre oder, sofern gesetzlich zulässig, lebenslang dauernder Rechtsentzug. In gesetzlich definierten Fällen der Schuldunfähigkeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Fangelsismálastofnun verwaltet die Strafvollstreckung. Gemeinnützige Arbeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe von bis zu 24 Monaten ersetzen. Auch elektronische Überwachung, Bewährungsaufsicht, bedingte Entlassung und Ersatzfreiheitsstrafen für unbezahlte Geldstrafen können zur Anwendung kommen. Verurteilung und Vollstreckung sind getrennte Phasen. Bestellte Verteidiger und réttargæslumaður, eine anwaltliche Opfervertretung, werden aus dem Staatsschatz bezahlt; ihre Gebühren können später jedoch als sakarkostnaður, also Verfahrenskosten, angerechnet werden. Ein brotaþoli, also eine geschädigte Person, ist im Allgemeinen keine Partei des Strafverfahrens, hat aber Verfahrensrechte und muss über wichtige Entscheidungen informiert werden. Ein réttargæslumaður kann bei Vernehmungen und Anhörungen anwesend sein, relevante Akten einsehen und im Strafverfahren einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen. In Sexualstrafverfahren ist der Anwalt auf Antrag verpflichtend und automatisch, wenn das Opfer zu Beginn der Ermittlung unter 18 Jahre alt ist. Vergleichbarer Schutz kann in Fällen von Gewalt, Freiheitsdelikten und Straftaten im engen persönlichen Umfeld greifen, wenn erheblicher körperlicher oder psychischer Schaden vorliegt und anwaltliche Hilfe benötigt wird. Notrufe und Unterstützung laufen über 112. Bjarkarhlíð, Bjarmahlíð und Sigurhæðir bieten Hilfsdienste; sie verfolgen keine Straftaten. Eine Person unter 15 Jahren kann nicht strafrechtlich bestraft werden; Kinderschutz- und Unterstützungsmaßnahmen können jedoch folgen. Bei Personen zwischen 15 und 21 Jahren kann die Staatsanwaltschaft nach einem Geständnis die Strafverfolgung mit einer Bewährungszeit von einem bis fünf Jahren aufschieben. Die Kinderschutzdienste können benachrichtigt werden, wenn die Polizei eine unter 18-jährige Person zu einer Straftat befragt, auf die mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe stehen können. Speziell ausgestattete Räume und nicht öffentliche Anhörungen können Kinder und besonders schutzbedürftige Opfer schützen. Verkehrsdelikte richten sich nach Umferðarlög nr. 77/2019. Der Blutalkoholgrenzwert für unsicheres Führen eines Fahrzeugs beträgt 0,20 ‰ oder 0,10 mg/l in der Atemluft. Bei 1,20 ‰ beziehungsweise 0,60 mg/l in der Atemluft gilt die Person als rechtlich fahruntüchtig. Beeinträchtigungen durch Drogen oder Medikamente werden anhand von Bluttests beurteilt. Die Polizei kann Atem-, Schweiß- oder Speicheltests und unter Schutzvorkehrungen Blut-, Urin- oder ärztliche Untersuchungen verlangen. Eine Verweigerung kann unter den einschlägigen Schutzvorkehrungen zum Einsatz von Zwang führen. Gewöhnliche Verstöße werden meist mit Geldstrafen geahndet; schwere, ausdrücklich genannte Verstöße, darunter Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, können zu Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren führen. Ein Fahrverbot kann mindestens einen Monat dauern und bei wiederholten oder schweren Verstößen länger oder lebenslang gelten. Das System sieht außerdem Punkte und bei schweren oder wiederholten Fällen die Beschlagnahme von Fahrzeugen vor. Island hat weder ein eigenes allgemeines Cyberstrafgesetzbuch noch eine einzelne Cybercrimebehörde. Allgemeine und besondere Strafvorschriften erfassen unbefugten Zugriff auf Computerdaten oder -programme, rechtswidrige Änderung oder Zerstörung von Daten oder Hardware, Eingriffe in die Datenverarbeitung, Verletzungen der Privatsphäre, nicht einvernehmliche intime Bilder und sexuellen Onlinekontakt mit einem Kind unter 15 Jahren. Digitale Beweise und Dokumente können nach dem Strafprozessgesetz zugelassen werden. Datenschutz- oder Urheberrechtsverstöße werden nur dann zu Strafsachen, wenn ein konkreter Straftatbestand mit Sanktion besteht. Jede Person kann einen Straftatverdacht bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Verfahrensdauer reicht je nach Komplexität, Beweisen und Berufungen von Wochen oder Monaten bis zu mehr als einem Jahr.
Strafrecht in Island
Das isländische Strafrecht definiert strafbares Verhalten, persönliche Verantwortlichkeit, Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Sanktionen. Die wichtigsten Vorschriften stehen in Almenn hegningarlög nr. 19/1940 und in ergänzenden Strafbestimmungen besonderer Gesetze. Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte bearbeiten Fälle nach landesweit geltenden Regeln; Beschuldigte und Opfer haben festgelegte Verfahrensrechte.
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