Der wichtigste Rechtsrahmen für die Einkommensteuer ist Gesetz Nr. 17/2010, das Gesetz Nr. 31/1991 ersetzte und am 31. Dezember 2010 in Kraft trat. Die allgemeine Umsatzsteuer ist in Gesetz Nr. 19/2001 geregelt, geändert durch Gesetz Nr. 42/2005. Das Finanzministerium, die Steuerbehörde und ihre General Taxation Department (allgemeine Steuerabteilung, GTD), die Yemen Customs Authority (Zollbehörde des Jemen, YCA), Gouvernementszweigstellen und lokale Räte erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Steuerpflichtige können auch Steuer- und Zollverwaltungen begegnen, die den Behörden in Sana'a oder der international anerkannten Regierung mit Verwaltungszentrum in Aden zugeordnet sind. Auf tax.gov.ye veröffentlicht die Behörde Gesetze, Formulare und elektronische Dienste; ein einheitliches landesweites Echtzeitverfahren ist in der Praxis jedoch nicht etabliert. Als ansässig gilt eine natürliche Person im Allgemeinen, wenn sie einen ständigen Wohnsitz im Jemen hat, sich während eines Zeitraums von zwölf Monaten mindestens 183 Tage dort aufhält oder als Jemenit im Ausland arbeitet und Einkünfte aus jemenitischen Quellen erzielt. Für ansässige natürliche Personen und Kleinunternehmen beträgt der angegebene jährliche Freibetrag 120.000 YR. Die nächsten 120.000 YR werden mit 10 %, die nächsten 600.000 YR mit 15 % und Einkünfte über 840.000 YR mit 20 % besteuert. Die Lohnsteuer wird monatlich anhand eines Zwölftels der Jahresbeträge berechnet; der Höchstsatz beträgt im Allgemeinen 15 %. Sonstige steuerpflichtige Leistungen und Boni werden im Allgemeinen mit 15 % besteuert, nichtansässige natürliche Personen im Allgemeinen mit 20 %. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und reicht Erklärung und Zahlung bis zum zehnten Tag des Folgemonats ein. Eine ansässige juristische Person wird im Allgemeinen auf Einkünfte innerhalb und außerhalb des Jemen veranlagt. Eine nichtansässige Person wird auf Einkünfte aus jemenitischen Quellen oder Einkünfte im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte im Jemen veranlagt. Eine Betriebsstätte kann eine Hauptniederlassung, Zweigstelle, Verkaufsstelle, ein Büro, eine Fabrik, ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasfeld oder eine Baustelle sein. Der allgemeine Steuersatz für juristische Personen beträgt 20 %. Besondere Steuersätze umfassen je nach geltendem Vertrag mindestens 35 % für Öl-, Gas- und Bergbauaktivitäten, 50 % für Mobilfunk und 35 % für internationale Telekommunikation und Zigaretten. Ein qualifiziertes Investitionsprojekt kann nur dann einem Satz von 15 % unterliegen, wenn es alle genannten Bedingungen erfüllt: mindestens 3.000.000 USD Kapital, mindestens 100 Beschäftigte, ordnungsgemäße Bücher, eine prüfende Fachkraft, eine Lizenz und regelmäßige Lohnabrechnungen. Öl-, Gas- und Bergbauprojekte, Banken und Versicherer, Import sowie Groß- und Einzelhandel, Kommunikationsunternehmen und weitere ausgeschlossene Tätigkeiten sind nach dieser Investitionsregelung nicht begünstigt. Für Kleinunternehmen legt Gesetz Nr. 17/2010 umsatzabhängige Bemessungsgrundlagen fest: 10 % für Handel, Industrie und Bau, 20 % für Dienstleistungen und freie Berufe sowie 5 % für Grundnahrungsmittel, Einfuhren ausgenommen. Das Gesetz Nr. 8/2020 der Behörden in Sana'a sieht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 20.000.000 YR und für kleine Mietobjekte mit bis zu 50.000 YR monatlicher Miete eine Befreiung vor. Ausgenommen sind jedoch Tätigkeiten wie Importe, Geldwechsel und Überweisungen, Lieferungen und Auftragsvergabe, Gold und Schmuck sowie bestimmte berufliche Tätigkeiten und Aktivitäten ausländischer Personen. Ein Unternehmen muss seinen Status weiterhin melden oder die erforderliche Erklärung einreichen. Die Anwendung dieser Regelungen der Behörden in Sana'a außerhalb des jeweiligen Verwaltungsgebiets ist nicht unabhängig bestätigt. Die allgemeine Umsatzsteuer beträgt normalerweise 5 % auf steuerpflichtige Waren und Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie im Inland geliefert oder eingeführt werden. Die Umsatzsteuer auf Importe wird bei der Zollabfertigung erhoben. Die gesetzliche Registrierungsschwelle beträgt mindestens 50.000.000 YR; Befreiungen und Nullsätze richten sich nach den einschlägigen Waren- und Dienstleistungstabellen. Vorschläge des Internationalen Währungsfonds aus dem Jahr 2025 zu Schwellenwerten, Erstattungen, Verbrauchsteuern sowie vereinheitlichten Einfuhr- oder Vorauszahlungssätzen sind Vorschläge und keine bestätigten Gesetze. Sie sollten nicht als geltendes Recht behandelt werden. Ein Unternehmen muss im Allgemeinen innerhalb von 30 Tagen den Tätigkeitsbeginn, eine neue Zweigstelle oder ein neues Büro sowie eine Änderung des Hauptsitzes melden. Bei der Registrierung erhält es eine Steuernummer und eine Steuerkarte. Die Steuerkarte wird jährlich erneuert, nachdem die Steuererklärung eingereicht wurde. Sie kann für Verträge, öffentliche Beschaffung, Lieferungen und Arbeitserlaubnisse erforderlich sein. Unternehmen und Fachleute sollten Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen und Finanzdaten aufbewahren. Online-Registrierung, monatliche elektronische Erklärungen und elektronische Zahlungen werden offiziell angeboten; ihre tatsächliche Verfügbarkeit hängt jedoch vom Gebiet und der zuständigen Verwaltung ab. Handels- und Industriebetriebe, Berufsangehörige und Grundstückseigentümer reichen die Jahreserklärung für das Vorjahr im Allgemeinen bis zum 30. April ein und zahlen gleichzeitig im Rahmen der Selbstveranlagung. Frühzeitige Einreichung und Zahlung können einen Nachlass von 1,5 % im Januar, 1 % im Februar oder 0,5 % im März ermöglichen. Zahlungen ausländischer Quellensteuer sind im Allgemeinen innerhalb von 15 Tagen fällig. Eine Erklärung zur Grundstücksübertragung ist im Allgemeinen innerhalb von vier Monaten nach Verkauf oder sonstiger Veräußerung fällig. Ausländische Steuerpflichtige, die den Jemen verlassen wollen, müssen möglicherweise 60 Tage vor der Abreise eine steuerliche Freigabe einholen. Eine Erklärung nach einem Todesfall ist im Allgemeinen innerhalb von 90 Tagen einzureichen; ein Unternehmen, das seine Tätigkeit einstellt oder in Liquidation geht, hat im Allgemeinen 60 Tage für die Einreichung. Eine jährliche Fristverlängerung für die Einreichung kann bis zu 30 Tage betragen, wenn sie mindestens 15 Tage vor der Frist beantragt wird. Die Zahlungsfrist ändert sich dadurch nicht. Fehlt eine vorgeschriebene Erklärung, kann die Steuerbehörde die Steuer schätzen. Eine rechtzeitig eingereichte Erklärung wird im Allgemeinen innerhalb von zwei Jahren geprüft. Eine zusätzliche Veranlagung kann im Allgemeinen innerhalb von drei Jahren ergehen, nachdem die Behörde von verschwiegenen Informationen oder Steuerhinterziehung erfahren hat. Steuerpflichtige bleiben für die Richtigkeit der Erklärung verantwortlich; die Behörde kann Bücher und Finanzdaten unter Einhaltung der gesetzlichen Vertraulichkeitsregeln prüfen. Ein schriftlicher Einspruch gegen eine Veranlagung wird im Allgemeinen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids eingereicht; eine zusätzliche Frist von 15 Tagen kann möglich sein. Ein Settlement Committee (Schlichtungsausschuss) kann den Streit prüfen, anschließend innerhalb von 30 Tagen nach dessen Entscheidung ein Appeal Committee (Berufungsausschuss) oder – soweit das Verfahren gilt – direkt innerhalb von 60 Tagen eine Berufung. Steuerpflichtige können Unterlagen und weitere Belege einreichen. Eine bestandskräftige Veranlagung ist im Allgemeinen innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen. Eine Erstattung zu viel gezahlter Beträge kann innerhalb von 40 Tagen nach schriftlichem Antrag möglich sein, sofern der Antrag innerhalb von fünf Jahren gestellt wird. Eine genehmigte Ratenzahlung kann bis zu drei Jahre laufen. Fällt eine Frist auf einen Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Arbeitstag. Für Grundstückseinkünfte und -übertragungen gelten besondere Regeln. Bei natürlichen Personen beträgt die angegebene Steuer auf Mieteinnahmen aus Immobilien eine Monatsmiete pro Jahr; eine Eigentumsübertragung wird mit 1 % des Gesamtwerts oder Kaufpreises besteuert. Vermieter, Mieter, Immobilienbüro oder Notar melden den Beginn eines Mietverhältnisses im Allgemeinen innerhalb von 60 Tagen. Die jährliche Grundstückserklärung ist im Allgemeinen bis zum 30. April fällig und enthält eine Kopie des Mietvertrags sowie die tatsächlich erhaltene Miete. Der Jemen folgt bei grenzüberschreitenden Steuern grundsätzlich dem Quellenprinzip. Einkünfte aus jemenitischen Quellen können Dienstleistungen umfassen, die im Jemen erbracht werden, Zahlungen eines ansässigen Arbeitgebers auch bei Arbeit des Beschäftigten im Ausland, Tätigkeiten einer Betriebsstätte, Einkünfte aus Immobilien, Dividenden eines ansässigen Unternehmens sowie Lizenz- oder Nutzungsgebühren. Eine ansässige juristische Person kann ausländische Einkommensteuer im Allgemeinen bis zur Höhe der auf diese ausländischen Einkünfte entfallenden jemenitischen Steuer anrechnen, sofern sie den Nachweis erbringt. Ausländische Verluste können im Allgemeinen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Auf Zahlungen an eine ausländische Agentur oder andere nichtansässige Personen wird im Allgemeinen eine Quellensteuer von 10 % erhoben, etwa auf Erlöse, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungen, Technologie, Know-how und Managementleistungen. Es gelten bestimmte Ausnahmen, unter anderem für manche Zinsen, die über internationale Finanzinstitutionen oder zugelassene Banken gezahlt werden. Doppelbesteuerungsabkommen können das Ergebnis ändern; die aktuelle Liste der Abkommen muss jedoch gesondert geprüft werden. Wer den Jemen dauerhaft verlässt, benötigt möglicherweise außerdem eine steuerliche Freigabe oder Sicherheitsleistung. Die wirtschaftliche und administrative Zersplitterung wirkt sich auf Registrierung, Zahlung, Unterlagen und Anerkennung bereits gezahlter Steuern aus. Gouvernements, die der international anerkannten Regierung nahestehen, behalten teilweise Einnahmen und Zolleinkünfte ein und wenden möglicherweise andere Steuersätze oder Zollsätze an. Verfahren bleiben mitunter manuell, die Digitalisierung ist begrenzt und Einflüsse lokaler Interessen sind besonders bei größeren Steuerpflichtigen dokumentiert. Vor Registrierung, Zahlung oder Nutzung einer Steuerkarte sollte ein Unternehmen die kontrollierende Behörde für sein Tätigkeitsgebiet, seinen Hafen, sein Gouvernement und die Kontrollpunkt-Routen ermitteln. Eine einheitliche landesweite Anerkennung, Anrechnung oder Absicherung gegen doppelte Zahlung ist praktisch nicht nachgewiesen. Zoll ist vor allem eine Grenzabgabe, berührt aber die Umsatzsteuer auf Importe und die internationale Besteuerung. Zakat bleibt eine eigenständige religiöse Pflicht.
Steuern im Jemen
Steuern im Jemen sind gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen von Einzelpersonen, Arbeitgebern, Unternehmen, Importeuren und einigen ausländischen Empfängern von Einkünften aus jemenitischen Quellen. Das formelle System umfasst Einkommensteuer, allgemeine Umsatzsteuer, Lohnsteuerabzug, grundstücksbezogene Steuern und Abgaben auf grenzüberschreitende Zahlungen. Der Jemen verfügt über einen nationalen Rechtsrahmen, doch Steuerverwaltung und praktische Durchsetzung sind zwischen konkurrierenden Behörden geteilt und unterscheiden sich je nach Gebiet. Zakat ist eine eigene verpflichtende religiöse Abgabe und ersetzt keine staatlichen Steuern.
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