Medien können durch Berichterstattung, öffentliche Information und Wahlkampfberichterstattung an Wahlen mitwirken. Die Verordnung Nr. 57 der Zentralen Wahlkommission vom 15. August 2025 regelt die Akkreditierung von Medien und Internetmedien, die über Wahlen und Wahlkampf berichten. Menschen können sich auch durch Online-Veröffentlichungen, Rückmeldungen in sozialen Medien, Pressekonferenzen und nutzergenerierte Inhalte beteiligen. Eine eigene formelle Stelle für Medienbeteiligung wurde nicht festgestellt. Eine UNESCO-Studie Social Media 4 Peace und ein Dialogforum aus dem Jahr 2025 befassten sich mit Desinformation und Hassrede.
Medien in Kirgisistan
Medien in Kirgisistan umfassen Presse, Fernsehen, Radio, Online-Nachrichten, Streaming, soziale Medien und Journalismus. Das Mediensystem ist zersplittert und wird nicht von einem einzigen Anbieter kontrolliert. Mobiles Internet, Video- und soziale Plattformen sind für den Alltag zentral. Registrierung, Rundfunklizenzen, Datenschutz, Urheberrecht, Kinderschutz und Regeln gegen schädliche Falschinformationen beeinflussen die Produktion und Nutzung von Medien.
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