Das Mediensystem der Mongolei gilt landesweit in einem Einheitsstaat; Reichweite und lokale Berichterstattung unterscheiden sich jedoch zwischen Ulaanbaatar, den Aimags und den Soums. Staatliche Sender sowie lokale Radio- oder Fernsehdienste können regionales Publikum erreichen; öffentliche Zugangsprogramme richten sich besonders auch an abgelegene und schwer erreichbare Gebiete. Nach Angaben der ITU nutzten 2024 85,1 Prozent der Bevölkerung das Internet und 83,4 Prozent der Haushalte hatten Internetzugang. Diese Werte belegen keine gleichmäßige Verfügbarkeit in allen Regionen. Der Onlinezugang hängt außerdem vom Internetanbieter, Vertrag und Datenkosten der einzelnen Person ab. Der Mongolische Nationale Rundfunk, meist MNB genannt, ist ein gemeinnütziger nationaler öffentlich-rechtlicher Rundfunk mit einem Auftrag im öffentlichen Interesse, der von einem Nationalrat beaufsichtigt wird und unter anderem Pluralismus sowie Kinder und Jugendliche berücksichtigt. MNB kann Radio und Fernsehen terrestrisch, über Satellit und Kabel sowie über das Internet verbreiten. Daneben gibt es kommerzielle Sender und möglicherweise lokale öffentlich-rechtliche Radio- oder Fernsehdienste. Zuschauerinnen und Zuschauer können terrestrische frei empfangbare Programme, mehrkanalige Kabel- oder Satellitendienste, kostenpflichtiges Fernsehen oder Radio sowie öffentliches Radio und Fernsehen nutzen. Ausländische Fernseh- und Radioinhalte können mit mongolischer Synchronstimme oder Untertiteln angeboten werden. Für Rundfunk ist eine Lizenz erforderlich. Die Kommunikationsregulierungskommission (CRC) ist für Lizenzen, Frequenzen, Markt- und Inhaltsaufsicht, Transparenz der Eigentumsverhältnisse, Wettbewerb, Werbung sowie Vorschriften zu Kindern und Jugendlichen zuständig. Nach dem Rundfunkgesetz von 2019, das 2020 in Kraft trat, müssen Antragstellende für eine Rundfunklizenz im Allgemeinen juristische Personen in der Mongolei sein. Das Gesetz schließt staatliche Organisationen, Bürgerinnen und Bürger, politische Parteien und ihnen angeschlossene Einrichtungen, ausländisch investierte juristische Personen, religiöse Organisationen und Einrichtungen mit mehr als 30 Prozent ausländischer Leitung unter den gesetzlich festgelegten Umständen aus. Die Auswahl erfolgt üblicherweise in einem offenen Wettbewerbsverfahren. Eine Rundfunklizenz gilt mindestens fünf Jahre; der Verlängerungsantrag sollte drei Monate vor Ablauf eingereicht werden, und die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Arbeitstagen. Staatliche Stempelgebühren fallen an; ein Lizenzentzug kann gerichtlich angefochten werden. Rundfunkveranstalter müssen Beteiligungen ab fünf Prozent offenlegen und Änderungen der Eigentumsverhältnisse innerhalb von 30 Tagen melden. In Basispaketen stehen MNB oder andere öffentliche Angebote und frei empfangbare Kanäle an erster Stelle. Die Regeln der CRC behandeln außerdem mongolischsprachige Programme, nationale und lokale Inhalte, Eigenproduktionen, Untertitel, Gebärdensprache, Kinderprogramme und Bildungsinhalte. Rundfunkveranstalter benötigen eine eigene Redaktionsrichtlinie und ein Ethiksystem, müssen Beschwerden von Zuschauerinnen, Zuschauern oder Zuhörenden bearbeiten und Programmarchive mindestens 60 Tage aufbewahren. Ein gesetzlicher Beitrag für öffentliches Radio und Fernsehen ist vorgesehen; die Regierung legt seine Höhe fest. Das Faktenblatt belegt keinen einheitlichen Betrag für alle Nutzerinnen und Nutzer. Für Streaming gibt es in der Mongolei nach dem geprüften Rechtsrahmen weder eine gesondert belegte nationale Streamingbehörde noch eine einheitliche Lizenzklasse für OTT-Dienste. Over-the-Top-Angebote (OTT) umfassen über das Internet bereitgestellte Video- und Audiodienste, etwa den Live-Webdienst von MNB, Websites von Rundfunkveranstaltern, internationale Streamingplattformen und soziale Plattformen. Der Zugang kann auch über Kabel- oder Satellitenanbieter erfolgen. Für OTT-Anbieter können Beschwerde- und Inhaltsbeschränkungsverfahren gelten; Urheber- und verwandte Schutzrechte, Datenschutz und Kinderschutzvorschriften gelten weiterhin. Ein einheitlicher nationaler Endkundenpreis für Streaming ist nicht belegt; die Kosten richten sich nach Anbieter, Dienst und Internettarif. Auch soziale Medien sind fragmentiert und bilden kein einheitliches lokales Plattformsystem. Websites, Apps, Plattformen, Internetanbieter, OTT-Anbieter und andere digitale Dienste können eine funktionale Kette bilden, wenn eine Beschwerde rechtswidrige oder schädliche Onlineinhalte betrifft. Eine zuständige Behörde kann einen mutmaßlichen Verstoß prüfen und einen Anbieter auffordern, Inhalte oder den Zugang zu einer Seite oder Website zu entfernen oder einzuschränken. Bei Nichtbefolgung kann der Zugang aus der Mongolei eingeschränkt werden, auch durch Maßnahmen im Zusammenhang mit black-list.mn. Diese Verfahren bedeuten nicht, dass Nutzerinnen und Nutzer rechtmäßige Meinungsäußerungen selbst zensieren sollten. Das Gesetz über Presse- und Informationsfreiheit schützt Meinungsäußerung, Rede und Veröffentlichung und verbietet staatliche Zensur. Staatliche Stellen dürfen nach diesem Gesetz keine eigenen Medienunternehmen besitzen; Redaktionsteams bleiben für veröffentlichte Inhalte verantwortlich. Print- und Onlinejournalismus können dieselbe journalistische Funktion erfüllen. Der Mongolische Medienrat bietet eine freiwillige Selbstregulierung für Print-, Online-, Radio- und Fernsehjournalismus anhand der Mongolischen Medienethikgrundsätze. Eine Beschwerde an den Medienrat muss sich auf journalistische Inhalte beziehen, schriftlich eingereicht werden und in der Regel Material betreffen, das höchstens 90 Tage zuvor veröffentlicht wurde; anonyme und allgemeine Beschwerden sind ausgeschlossen. Die Redaktion erhält Gelegenheit zur Stellungnahme; Ergebnisse und Statistiken werden veröffentlicht. Journalistische Berichterstattung sollte sachlich richtig, unparteiisch, ausgewogen und unabhängig sein. Werbung, bezahlte Inhalte und von Werbetreibenden finanzierte Beiträge sind klar zu kennzeichnen. Rundfunkveranstalter sollten eigene Inhalte oder Inhalte nutzen, für die sie Rechte besitzen. Das Transparenzgesetz für öffentliche Informationen von 2021 ermöglicht es, offene staatliche Informationen elektronisch oder per Antrag anzufordern, ohne den Zweck einer Anfrage nach offenen Informationen erklären zu müssen. Antragstellende können die Zugangsform wählen und sollten die offizielle Quelle nutzen. Eine Ablehnung oder ein Zugangsproblem kann bei einer übergeordneten Stelle, einem Gericht oder der Nationalen Menschenrechtskommission angefochten werden. Die Verfassung schützt Meinungs-, Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht, Informationen zu suchen und zu empfangen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen. Einschränkungen können Menschenwürde und Ruf, Privatsphäre und personenbezogene Daten, nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, Kindersicherheit, Hassinhalte, Obszönität, Gewalt, Urheberrecht sowie Staats- oder Amtsgeheimnisse betreffen. Das Datenschutzgesetz von 2021 regelt Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Sicherheit personenbezogener Daten. Es behandelt Zustimmung oder eine andere Rechtsgrundlage, eine Erläuterung des Zwecks und der Folgen einer Ablehnung, kostenlose elektronische Kopien, Berichtigung, Änderung oder Löschung sowie die Beendigung der Verarbeitung, soweit Rechte anderer dem nicht entgegenstehen. Das Urheberrechtsgesetz von 2021 schützt Urheber- und verwandte Rechte; Mediennutzung benötigt deshalb normalerweise eine Rechtsgrundlage oder Lizenz. Die einschlägigen Kinderschutzvorschriften gelten für Personen unter 18 Jahren. Das überarbeitete Kinderschutzgesetz gilt für Kinder, die sich dauerhaft oder vorübergehend in der Mongolei aufhalten. Medienanbieter, Rundfunkveranstalter und digitale Dienste dürfen verbotene oder schädliche Inhalte nicht verbreiten und müssen sie gegebenenfalls überwachen, einschränken oder blockieren. Rundfunkprogramme brauchen vor der Ausstrahlung eine Alterskategorie; Mehrkanaldienste müssen nach Mitteilung der CRC Einstellungen für Erwachsene und Beschränkungen oder Sperren anbieten. Internetanbieter können technische Einschränkungen anwenden. Online-Anbahnung mit Täuschungsabsicht, Mobbing und Belästigung sind verboten. Die Veröffentlichung des Bildes, Tons oder audiovisuellen Materials eines Kindes in einer Weise, die dessen Ruf oder Würde schädigt, erfordert die Zustimmung eines Elternteils oder Sorgeberechtigten. Beschwerden können an einen staatlichen Kinderschutzinspektor oder die Polizei gerichtet werden; CRC, Zentralpolizei und Kinder- und Familienverwaltung sind an Mitteilungen oder Aufsicht beteiligt. Eine Altersfreigabe bedeutet nicht uneingeschränkten Zugang. Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Anliegen ab. Der Medienrat bearbeitet zulässige Beschwerden zur journalistischen Ethik; eine Rundfunkredaktion bearbeitet eigene redaktionelle Beschwerden; CRC oder andere zuständige Behörden können lizenzpflichtigen Rundfunk und digitale Schäden behandeln; Kinderschutzinspektoren oder Polizei sind für Verstöße im Zusammenhang mit Kinderinhalten zuständig. Die Nationale Menschenrechtskommission kann Beschwerden zum Informationszugang und zu Datenschutzrechten entgegennehmen. Der Nationalrat von MNB und ein optionaler Beirat bieten zusätzliche öffentliche Beteiligungsmöglichkeiten. Eine Beteiligung an lokalen öffentlich-rechtlichen Radiodiensten besteht nur dort, wo solche Dienste eingerichtet wurden. Für Beschwerdeverfahren und Informationszugang kann keine einheitliche Kostenstruktur vorausgesetzt werden.
Medien in der Mongolei
Medien in der Mongolei umfassen Print- und Onlinejournalismus, öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Rundfunk, Streamingangebote und soziale Plattformen. Der Zugang reicht von terrestrischen frei empfangbaren Sendern über Kabel- und Satellitenpakete bis zu öffentlichem Radio und Fernsehen, Websites, Apps und internationalen Plattformen. Presse, Rundfunk, Journalismus und Medienrechte sind etabliert; Streaming, soziale Medien und Nutzerbeteiligung sind stärker fragmentiert.
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