Für einen Schweizer Hochschulabsolventen aus einem Drittstaat ist die Stellensuche nach dem Hochschulabschluss ein eigener aufenthaltsrechtlicher Schritt. Die bisherige Bewilligung zu Studienzwecken darf nicht ohne behördliche Klärung als Grundlage für den weiteren Aufenthalt betrachtet werden. Für die sechs Monate Stellensuche müssen Beginn, Verfahren und erforderliche Unterlagen mit der zuständigen kantonalen Behörde geklärt werden. Massgebend sind der nachgewiesene Studienabschluss und die Voraussetzungen des konkreten Falls. Die gesuchte Stelle muss zur erworbenen Qualifikation passen. Eine laufende Bewerbung oder ein Vorstellungsgespräch verlängert den bewilligten Zeitraum nicht automatisch. Ebenso erlaubt die Zulassung zur Stellensuche nicht ohne Weiteres den Antritt einer gefundenen Stelle. Für die Erwerbstätigkeit ist das dafür vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Bewerbungsplanung und behördliche Termine sollten deshalb zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Eine Stellenzusage gilt erst dann als aufenthaltsrechtlich umsetzbar, wenn die erforderlichen Schritte für die Beschäftigung geklärt sind. Verbindliche Angaben zu Frist, Einreichung und Aufenthaltsstatus erteilt die zuständige kantonale Behörde.
Stellensuchfrist für Drittstaatsangehörige nach dem Studium in der Schweiz
Drittstaatsangehörige können nach einem erfolgreichen Abschluss an einer Schweizer Hochschule für sechs Monate zur Stellensuche in der Schweiz zugelassen werden. Dieser Aufenthalt nach dem Studium dient der Suche nach einer Erwerbstätigkeit, die zur erworbenen Qualifikation passt. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Aufenthaltsregelung und die dafür verlangten Nachweise.
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