Für einen Sprachnachweis als Ausnahme gelten die veröffentlichten Regeln des konkreten Studiengangs. Die Angabe der Muttersprache in der Hochschulbewerbung genügt nicht automatisch als Beleg. Die Hochschule kann dafür amtliche oder schulische Unterlagen verlangen. Soll die Unterrichtssprache der Vorbildung als Nachweis dienen, muss der Abschluss die von der Hochschule festgelegten Bedingungen erfüllen. Eine Bestätigung der Schule oder Hochschule über die Unterrichtssprache wird nur akzeptiert, wenn das Zielprogramm sie ausdrücklich zulässt. Auch ein bestimmter Schul- oder Hochschulabschluss kann als Befreiungsgrund anerkannt sein. Ein nicht geregelter Bildungsweg ersetzt das verlangte Zertifikat dagegen nicht. Bei mehrsprachigen Studiengängen wird eine Befreiung für jede Unterrichtssprache getrennt beurteilt. Der Befreiungsnachweis ist über den vorgesehenen Einreichungsweg und zum genannten Termin zu übermitteln. Bis zur Bestätigung durch die Hochschule sollte nicht davon ausgegangen werden, dass kein Sprachzertifikat mehr benötigt wird. Fehlt ein anerkannter Nachweis, gelten weiterhin die regulären Sprachanforderungen des Programms.
Befreiungsnachweis von einem Sprachzertifikat für die Bewerbung um ein Studium in der Schweiz
Eine Befreiung vom Sprachzertifikat für ein Studium ist nur möglich, wenn die Schweizer Hochschule einen bestimmten Befreiungsgrund ausdrücklich anerkennt. Als Grundlage können je nach Programm die Erst- oder Hauptsprache oder ein vollständig in der Unterrichtssprache absolvierter Bildungsabschluss gelten. Der jeweilige Grund muss mit den von der Hochschule verlangten Unterlagen belegt werden.
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