Die Hochschule stellt den Entscheid nach den anwendbaren Verfahrensregeln zu. Der Zustellweg muss eine verlässliche Zuordnung zur betroffenen Person ermöglichen. Bei einer elektronischen Zustellung kann der Entscheid im Studierendenportal bereitgestellt werden. Bei einer postalischen Zustellung kann die Hochschule eine nachweisbare Versandform verwenden. Datum und Art der Zustellung sollten dokumentiert werden. Auch eine Abholung oder elektronische Bestätigung kann für den Empfang der Hochschulverfügung relevant sein. Der Fristbeginn für einen Rekurs richtet sich nach dem anwendbaren Recht und der konkreten Zustellung. Das Entscheidungsdatum ist deshalb nicht ohne Weiteres mit dem Beginn der Rechtsmittelfrist gleichzusetzen. Die vollständige Mitteilung einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist aufzubewahren. Bei unklarer oder fehlgeschlagener Zustellung sind die Angaben der Hochschule und die Verfahrensbestimmungen zu prüfen. Inhalt und Form des Ausschlussentscheids sind von der Frage seiner Zustellung zu unterscheiden.
Zustellung des Entscheids über einen Studienausschluss in der Schweiz
Die Zustellung eines Ausschlussentscheids erfolgt über den von der Hochschule vorgesehenen Mitteilungsweg. Möglich sind insbesondere eine elektronische Bereitstellung im Studierendenportal oder die Zustellung durch eingeschriebene Post der Hochschule. Der nachweisbare Empfang der Verfügung kann für den Fristbeginn eines Rekurses entscheidend sein.
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