Für einen Prüfungsrekurs ist zuerst die Rechtsmittelbelehrung vollständig zu lesen. Sie nennt die zuständige Instanz und den vorgeschriebenen Einreichungsweg. Als hochschulinterne Stelle kann je nach Reglement eine Prüfungskommission für den Rekurs oder eine andere bezeichnete Instanz zuständig sein. Der Rechtsdienst der Hochschule kann Informationen zum Verfahren bereitstellen, ist aber nicht automatisch selbst die entscheidende Stelle. Auf einer weiteren Verfahrensstufe kann eine kantonale Rekursinstanz zuständig sein. Die konkrete Zuständigkeit hängt vom angefochtenen Entscheid und dem anwendbaren Hochschulrecht ab. Eine Eingabe an das Prüfungssekretariat wahrt die Zuständigkeit nicht automatisch. Name und Adresse der Beschwerdeinstanz sollten aus dem formellen Entscheid übernommen werden. Auch elektronische Einreichungswege gelten nur, wenn das Verfahren sie vorsieht. Bei widersprüchlichen Angaben sind die Rechtsmittelbelehrung und die einschlägigen Verfahrensbestimmungen abzugleichen. Die Zuständigkeit ist von der inhaltlichen Begründung des Rekurses zu unterscheiden.
Zuständige Stelle für einen Prüfungsrekurs im Studium in der Schweiz
Die zuständige Rekursstelle einer Hochschule ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Prüfungsentscheids. Je nach Hochschule und Verfahrensstufe kann die Beschwerdeinstanz für eine Prüfung hochschulintern oder kantonal organisiert sein. Die Eingabe muss an die im Entscheid bezeichnete Stelle gerichtet werden.
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