Die Rechtsmittelwirkung der Hochschule ist für den konkreten Prüfungsentscheid zu prüfen. Massgebend sind die Rechtsmittelbelehrung, das Verfahrensrecht und allfällige Anordnungen der zuständigen Rekursstelle. Fehlt eine automatische aufschiebende Wirkung, kann ein gesonderter Antrag erforderlich sein. Der Antrag sollte den angefochtenen Entscheid und die verlangte vorläufige Wirkung eindeutig bezeichnen. Bei einem Studienausschluss betrifft die Frage insbesondere, ob die Hochschule den Ausschluss während des Rekursverfahrens vollziehen darf. Ein Antrag mit dem Ziel, den Ausschluss nicht zu vollziehen, führt nicht schon durch seine Einreichung zum Aufschub. Erst die geltende gesetzliche Wirkung oder eine entsprechende Anordnung ist verbindlich. Die aufschiebende Wirkung entscheidet nicht über den Erfolg des Rekurses in der Sache. Sie regelt nur den vorläufigen Vollzug bis zur weiteren Entscheidung. Ob daraus eine vorläufige Teilnahme am Studium folgt, ist gesondert zu beurteilen. Schriftliche Mitteilungen zur Gewährung, Verweigerung oder Änderung der Wirkung sind aufzubewahren.
Aufschiebende Wirkung eines Prüfungsrekurses im Studium in der Schweiz
Die aufschiebende Wirkung eines Rekurses bedeutet, dass der angefochtene Prüfungsentscheid bis zur weiteren Entscheidung vorläufig nicht vollzogen wird. Ob diese Wirkung automatisch eintritt oder beantragt werden muss, richtet sich nach dem anwendbaren Hochschul- und Verfahrensrecht. Die Einreichung eines Rekurses suspendiert den Prüfungsentscheid daher nicht in jedem Fall.
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