Die vorläufige Studienteilnahme ist von der abschliessenden Entscheidung über den Prüfungsrekurs zu unterscheiden. Sie kann als vorsorgliche Massnahme für das Studium beantragt oder nach dem anwendbaren Recht angeordnet werden. Die zuständige Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Teilnahme zulässig ist. Eine provisorische Immatrikulation kann dabei an ausdrücklich genannte Bedingungen gebunden sein. Sie bedeutet nicht, dass der Rekurs bereits gutgeheissen wurde. Auch die Erlaubnis, vorläufig Prüfungen abzulegen, muss sich aus der Anordnung oder den Hochschulregeln ergeben. Der Zugang zu Lehrveranstaltungen schliesst eine Prüfungszulassung nicht automatisch ein. Umgekehrt kann eine einzelne Prüfungserlaubnis keine umfassende Fortsetzung des Studiums begründen. Der schriftliche Zwischenentscheid sollte Zeitraum, Umfang und Bedingungen der Teilnahme erkennen lassen. Leistungen, die während des Verfahrens erbracht werden, sind nach den dort festgelegten Regeln zu behandeln. Endet die vorläufige Teilnahme, richten sich die weiteren Folgen nach dem Rekursentscheid und den Hochschulbestimmungen.
Vorläufige Studienteilnahme während eines Prüfungsrekurses in der Schweiz
Ein Studium während eines Rekurses darf nicht allein aus der Einreichung des Rechtsmittels abgeleitet werden. Eine vorläufige Teilnahme trotz Ausschluss setzt eine entsprechende Rechtswirkung oder Anordnung der zuständigen Stelle voraus. Umfang und Bedingungen ergeben sich aus dem konkreten Zwischenentscheid.
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