Im Rekursverfahren gegen einen Prüfungsentscheid ist getrennt zu prüfen, ob der Entscheid während des Verfahrens vollzogen werden darf. Die Einreichung des Rechtsmittels setzt seine Folgen nicht automatisch aus. Für den Vollzug eines Ausschlussentscheids sind die anwendbaren Regeln und allfällige Anordnungen der zuständigen Stelle massgebend. Soll der Vollzug vorläufig ausgesetzt werden, kann je nach Verfahren ein entsprechender Antrag erforderlich sein. Vorsorgliche Massnahmen der Hochschule oder Rekursinstanz sind vorläufige Anordnungen, die den Zustand während des laufenden Verfahrens regeln. Sie können auch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen betreffen. Ein Studium während des Rekurses setzt jedoch eine entsprechende Rechtswirkung oder ausdrückliche Anordnung voraus. Umfang und Bedingungen einer vorläufigen Teilnahme ergeben sich aus dem konkreten Zwischenentscheid. Daraus sollte hervorgehen, welche Studienhandlungen bis zum Abschluss des Verfahrens zulässig sind. Ohne eine solche Grundlage darf aus dem eingereichten Rekurs keine vorläufige Studienberechtigung abgeleitet werden.
Wirkung eines Rekurses auf Prüfungsfolgen im Studium in der Schweiz
Die aufschiebende Wirkung eines Prüfungsrekurses bedeutet, dass der angefochtene Entscheid vorläufig nicht vollzogen wird. Ob sie automatisch eintritt oder beantragt werden muss, richtet sich in der Schweiz nach dem anwendbaren Hochschul- und Verfahrensrecht. Die Einreichung eines Rekurses erlaubt deshalb nicht in jedem Fall die Fortsetzung des Studiums.
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