Wirkung eines Rekurses auf Prüfungsfolgen im Studium in der Schweiz

Die aufschiebende Wirkung eines Prüfungsrekurses bedeutet, dass der angefochtene Entscheid vorläufig nicht vollzogen wird. Ob sie automatisch eintritt oder beantragt werden muss, richtet sich in der Schweiz nach dem anwendbaren Hochschul- und Verfahrensrecht. Die Einreichung eines Rekurses erlaubt deshalb nicht in jedem Fall die Fortsetzung des Studiums.

Aufschub

Die aufschiebende Wirkung eines Rekurses bedeutet, dass der angefochtene Prüfungsentscheid bis zur weiteren Entscheidung vorläufig nicht vollzogen wird. Ob diese Wirkung automatisch eintritt oder beantragt werden muss, richtet sich nach dem anwendbaren Hochschul- und Verfahrensrecht. Die Einreichung eines Rekurses suspendiert den Prüfungsentscheid daher nicht in jedem Fall.

Teilnahme

Ein Studium während eines Rekurses darf nicht allein aus der Einreichung des Rechtsmittels abgeleitet werden. Eine vorläufige Teilnahme trotz Ausschluss setzt eine entsprechende Rechtswirkung oder Anordnung der zuständigen Stelle voraus. Umfang und Bedingungen ergeben sich aus dem konkreten Zwischenentscheid.

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