Wer eine Prüfung nochmals ablegen möchte, prüft zuerst die Regeln des Studienprogramms und des betreffenden Moduls. Das Prüfungsreglement der Hochschule kann verschiedene Vorgaben für Prüfungen, schriftliche Arbeiten, praktische Leistungen oder andere Nachweise enthalten. Die zulässige Anzahl der Prüfungsversuche ist deshalb für die konkrete Studienleistung festzustellen. Ein zweiter Versuch ist nicht bei jeder Leistung automatisch vorgesehen. Sieht das Reglement nur einen Versuch vor, entsteht nach dem Nichtbestehen kein weiterer Anspruch. Für die Prüfung des eigenen Falls werden die bereits unternommenen Versuche und deren rechtlicher Status erfasst. Auch ein Abbruch, ein Fernbleiben oder eine ungültige Leistung kann je nach Regelwerk anders behandelt werden als ein regulär nicht bestandener Versuch. Entscheidend ist, wie die Hochschule den betreffenden Vorgang im Leistungsentscheid eingeordnet hat. Bestehen besondere Ausnahmeregeln, müssen deren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein. Die Frage nach dem Anspruch ist von Zeitpunkt, Anmeldung und späterer Bewertung der Wiederholung zu trennen. Verbindliche Angaben ergeben sich aus dem anwendbaren Reglement und dem Entscheid der Hochschule.
Anspruch auf Wiederholung einer Studienleistung in der Schweiz
Ein Wiederholungsanspruch im Studium besteht nur, wenn das anwendbare Prüfungsreglement der Hochschule für die konkrete Studienleistung einen weiteren Versuch vorsieht. Ein nicht bestandener Leistungsnachweis darf daher nicht automatisch nochmals abgelegt werden. Massgebend sind Art der Leistung, bisherige Versuche und allfällige Ausnahmeregeln.
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