Anspruch auf Wiederholung einer Studienleistung in der Schweiz

Ein Wiederholungsanspruch im Studium besteht nur, wenn das anwendbare Prüfungsreglement der Hochschule für die konkrete Studienleistung einen weiteren Versuch vorsieht. Ein nicht bestandener Leistungsnachweis darf daher nicht automatisch nochmals abgelegt werden. Massgebend sind Art der Leistung, bisherige Versuche und allfällige Ausnahmeregeln.

Versuche

Die Anzahl der Prüfungsversuche bei einem Studium in der Schweiz richtet sich nach dem Prüfungsreglement der Hochschule und des Studienprogramms. Ein zweiter Prüfungsversuch ist nicht bei jeder Studienleistung automatisch zulässig. Massgebend sind die Regeln für die konkrete Prüfung.

Ausnahmen

Bei einer Studienleistung in der Schweiz kann die Prüfungswiederholung ausgeschlossen sein, wenn das anwendbare Reglement nur einen Versuch vorsieht. Ein einmaliger Leistungsnachweis begründet keinen weiteren Versuch nach dem Nichtbestehen. Massgebend ist die konkrete Ausnahmeregel der Hochschule.

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