Die Studiengebühren eines Mobilitätssemesters sollten getrennt für die Heimathochschule und die Gasthochschule geprüft werden. Ein Austauschabkommen kann Gebühren regeln, gilt aber nur für die erfassten Hochschulen, Studienbereiche und Aufenthaltsformen. Ob eine Gebührenbefreiung an der Partnerhochschule besteht, muss deshalb für den konkreten Austauschplatz bestätigt werden. Auch bei einer Befreiung von regulären Studiengebühren können andere Abgaben oder kostenpflichtige Leistungen anfallen. Die Semestergebühr der Heimathochschule kann während des Aufenthalts weiterbestehen, wenn die Immatrikulation dort fortgeführt wird. Welche Gasthochschule Kosten verlangt, ergibt sich aus deren Zulassungs- und Gebührenunterlagen. Bei einem selbstorganisierten Aufenthalt ausserhalb eines Abkommens können andere Gebührenregeln gelten als bei einem Partneraustausch. Studierende sollten schriftliche Angaben dazu aufbewahren, an welche Hochschule welche Beträge zu zahlen sind. Noch unbestätigte Befreiungen gehören nicht als gesicherte Entlastung in das Budget. Austauschabkommen und Gebührenbescheid sind zudem getrennt zu prüfen, da nicht jede mögliche Ausgabe durch das Abkommen erfasst wird. Reise, Unterkunft und Lebenshaltung zählen nicht zu den Studiengebühren und werden im Mobilitätsbudget separat angesetzt.
Studiengebühren bei einem Mobilitätssemester im Studium in der Schweiz
Welche Studiengebühren beim Austausch anfallen, hängt von der Organisationsform und den Vereinbarungen der beteiligten Hochschulen ab. Bei einem Partneraustausch kann eine Gebührenbefreiung an der Partnerhochschule vorgesehen sein, während die Semestergebühr an der Heimathochschule weiter geschuldet bleibt. Massgebend sind das Austauschabkommen und die Gebührenangaben beider Hochschulen.
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