Zu den relevanten Gesellschaftsformen gehören insbesondere die Limited Liability Company (LLC) und die Joint Stock Company (JSC). Bei ihnen ist grundsätzlich die Gesellschaft selbst Schuldnerin; ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten bilden den Ausgangspunkt der insolvenzrechtlichen Prüfung. Die Einleitung eines Verfahrens hängt jedoch nicht allein von der Rechtsform ab. Zusätzlich müssen die wirtschaftlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des konkreten Rehabilitations- oder Insolvenzverfahrens vorliegen. Vor einem Antrag sollten Gesellschaftsunterlagen, Registerauszug, Gläubiger- und Vermögensverzeichnisse, fällige Verpflichtungen, Sicherheiten und laufende Gerichtsverfahren vollständig erfasst werden. Auch ist zu klären, welches Organ für den Antrag oder die erforderlichen Beschlüsse zuständig ist. Für bestimmte Unternehmen oder regulierte Tätigkeiten können besondere Verfahren oder Ausnahmen gelten; diese sind getrennt von der allgemeinen Anwendbarkeit auf Gesellschaften zu untersuchen. Die Einbeziehung der Gesellschaft in ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht automatisch, dass Gesellschafter oder Unternehmensorgane persönlich für alle Gesellschaftsschulden haften.
Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf Gesellschaften in Georgien
Das georgische Unternehmensinsolvenzrecht kann auf Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit angewendet werden, wenn sie als unternehmerische Schuldner die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Für eine Gesellschaftsinsolvenz sind Rechtsform, aktueller Registerstatus und mögliche Sonderregeln gemeinsam zu prüfen.
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