Die Kapitalbindung schützt das Vermögen, auf das Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich zugreifen können. Eine GmbH darf ihr Stammkapital für betriebliche Ausgaben wie Waren, Geräte, Miete oder Löhne verwenden. Dasselbe gilt für das Aktienkapital nach der Gründung einer AG. Der ursprünglich eingebrachte Betrag muss deshalb nicht dauerhaft als Geld auf einem Konto liegen. Eine direkte Kapitalrückzahlung an Gesellschafter oder Aktionäre ist jedoch nicht frei möglich. Zulässige Mittelbezüge können etwa ein geschäftlich begründeter Lohn, belegte Spesen oder ein marktgerechter Vertrag sein. Eine Dividende setzt ausschüttungsfähigen Gewinn oder entsprechende Reserven und einen formellen Beschluss voraus. Auch Darlehen an Beteiligte und die private Nutzung von Gesellschaftsvermögen müssen marktgerecht ausgestaltet und dokumentiert sein. Andernfalls können eine verdeckte Gewinnausschüttung, eine unzulässige Einlagenrückgewähr sowie Steuerfolgen entstehen. Eine formelle Kapitalherabsetzung kann gebundenes Kapital reduzieren, verlangt aber die gesetzlichen Schritte zum Schutz der Gläubiger. Bei einer Liquidation wird verbleibendes Vermögen erst nach der Begleichung der Schulden verteilt. Wer Stammkapital verwenden oder Gesellschaftsmittel beziehen will, muss daher den geschäftlichen Zweck und die rechtliche Grundlage getrennt prüfen.
Bindung des eingebrachten Kapitals bei der Rechtsformwahl für ein Unternehmen in der Schweiz
Kapitalbindung bedeutet, dass eingebrachtes Stamm- oder Aktienkapital nach der Gründung der Gesellschaft gehört und nicht frei an die Beteiligten zurückgezahlt werden darf. Das Unternehmen kann dieses Kapital für geschäftliche Ausgaben verwenden. Zahlungen an Gesellschafter oder Aktionäre benötigen dagegen einen rechtlich zulässigen Grund.
VivAVia может ошибаться. Проверяй важную информацию.

