Als Sacheinlage kommen beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge, Waren, Forderungen oder Rechte infrage, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Vermögenswert muss auf die Gesellschaft übertragen werden können. Nach dem Handelsregistereintrag muss die Gesellschaft frei darüber verfügen können. Zudem muss sich der Wert in der Bilanz erfassen und bei Bedarf verwerten lassen. Künftige Arbeit oder Dienstleistungen erfüllen diese Anforderungen nicht. Die Gründer legen Art, Zustand, Wert und allfällige Belastungen des Vermögenswerts offen. Eine Sacheinlage bei der Gründung erfordert einen Sacheinlagevertrag und einen Gründungsbericht. Eine zugelassene Revisorin oder ein zugelassener Revisor prüft den Bericht und bestätigt das Ergebnis schriftlich. Die Sacheinlage erscheint zudem in den Statuten und im Handelsregister. Eine zu hohe oder schlecht belegte Bewertung kann das Gesellschaftskapital nur scheinbar decken und Haftungsrisiken auslösen. Neben dem anerkannten Einlagewert braucht das Unternehmen genügend Geld für Rechnungen und andere laufende Ausgaben.
Sacheinlagen bei der Rechtsformwahl für ein Unternehmen in der Schweiz
Bei einer Sacheinlage bringen Gründer Vermögenswerte statt Geld in eine Gesellschaft ein. Eine Sacheinlage ist bei der Gründung einer GmbH oder AG möglich, wenn der Wert bilanzierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar ist. Bewertung und Eigentumsübertragung müssen nachvollziehbar belegt werden.
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