Klärung des Aufenthaltsstatus für einen geplanten Nebenjob vor dem Studium in der Schweiz

Der Aufenthaltsstatus für einen Studentenjob bestimmt mit, welche Melde- oder Bewilligungsschritte vor einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nötig sind. Für Studierende aus EU- oder EFTA-Staaten und für Personen aus Drittstaaten gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Ein geplanter Nebenjob darf erst als gesicherte Studienfinanzierung zählen, wenn Status, Verfahren und Arbeitsbeginn geklärt sind.

EU-EFTA

Wer als Studentin oder Student aus einem EU- oder EFTA-Staat in der Schweiz arbeiten möchte, muss das kantonale Verfahren für den geplanten Nebenjob klären. Wohn-, Arbeits- und Hochschulkanton können verschieden sein. Ein künftiger Verdienst ist ohne Vertrag und abgeschlossene Melde- oder Bewilligungsschritte keine gesicherte Studienfinanzierung.

Drittstaaten

Studierende aus Drittstaaten dürfen einen Nebenjob in der Schweiz grundsätzlich frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung aufnehmen. Während des Semesters ist die Erwerbstätigkeit auf höchstens 15 Stunden pro Woche begrenzt. Arbeitgebergesuch, Hochschulbestätigung und behördlicher Entscheid müssen vor dem Arbeitsbeginn geklärt sein.

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