Die Zuständigkeit für einen Alternativzugang liegt bei der Hochschule, an der die Bewerbung eingereicht wird. Innerhalb der Hochschule kann die Zulassungsstelle weitere fachliche oder administrative Stellen in die Prüfung einbeziehen. Das konkrete Verfahren richtet sich nach Hochschultyp, Studienstufe und Studienprogramm. Eine zentrale schweizerische Stelle entscheidet nicht allgemein über sämtliche alternativen Zugänge. Die Hochschule beurteilt Vorbildung, Berufserfahrung, bisherige Studienleistungen und weitere verlangte Nachweise nach ihren Regeln. Sie klärt auch, ob das gewünschte Programm an einer Einzelfallzulassung teilnimmt oder davon ausgeschlossen ist. Eine vorgängige Auskunft kann das Verfahren erläutern, ersetzt aber keinen formellen Zulassungsentscheid. Erst die vollständige Bewerbung ermöglicht eine verbindliche Beurteilung. Eine positive Entscheidung gilt für die Hochschule und das Programm, auf welche sie sich bezieht. Bei einem Wechsel zu einer anderen Hochschule oder einem anderen Studiengang muss die Zuständigkeit und Zulassung neu geprüft werden.
Zuständigkeit für alternative Zugänge zu einem Studium in der Schweiz
Für einen alternativen Studienzugang ist die Zulassungsstelle der gewählten Hochschule zuständig. Sie prüft, ob das konkrete Studienprogramm eine Einzelfallzulassung vorsieht und welche Nachweise erforderlich sind. Eine Beurteilung durch eine andere Hochschule oder eine allgemeine Beratungsstelle bindet sie nicht.
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