Ein Studium mit Behinderung oder länger dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung kann Anpassungen bei Lehrveranstaltungen, Leistungsnachweisen und Prüfungen erfordern. Zuständig ist die von der Hochschule bezeichnete Fach- oder Beratungsstelle. Im Antrag werden die Auswirkungen auf das Studium beschrieben und geeignete Massnahmen beantragt. Verlangt werden können aktuelle fachliche oder medizinische Nachweise, die den Bedarf nachvollziehbar dokumentieren. Eine Prüfungsanpassung kann je nach Einzelfall zusätzliche Bearbeitungszeit, Pausen, einen angepassten Raum, zugelassene Hilfsmittel oder eine gleichwertige andere Durchführung umfassen. Welche Massnahme angemessen ist, hängt von Prüfungsziel, Beeinträchtigung und organisatorischen Möglichkeiten ab. Der Nachteilsausgleich verändert nicht die zu prüfenden fachlichen Kompetenzen. Auch bei Lehrveranstaltungen, Praktika oder digitalen Materialien können geeignete Anpassungen geprüft werden. Für ein barrierefreies Studium sind Anträge möglichst so einzureichen, dass die Hochschule die Umsetzung vor dem betreffenden Termin klären kann. Eine frühere Bewilligung gilt nicht zwingend automatisch für jede weitere Prüfung oder einen veränderten Studienabschnitt. Verbindlich sind der schriftliche Entscheid, seine Geltungsdauer und die darin festgelegten Massnahmen.
Nachteilsausgleich im Studium in der Schweiz
Ein Nachteilsausgleich an der Hochschule passt Studien- oder Prüfungsbedingungen an, um behinderungs- oder gesundheitsbedingte Nachteile auszugleichen, ohne die fachlichen Lernziele zu verändern. Die Massnahmen werden für die konkrete Beeinträchtigung und Studiensituation geprüft. Dafür ist ein Antrag mit den von der Hochschule verlangten Nachweisen erforderlich.
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