Für die Registrierung ist die georgische Schreibweise des Unternehmensnamens maßgeblich. Der Name einer Gesellschaft muss außerdem den gesetzlich vorgesehenen Zusatz der gewählten Rechtsform enthalten. Grafische Symbole können nicht ohne ein phonetisches oder verbales Äquivalent als Registername verwendet werden. Soll das Unternehmen zusätzlich mit einer lateinischen Fassung auftreten, ist eine eindeutige Transliteration oder eine bewusst gewählte Handelsfassung festzulegen. Diese lateinische Schreibweise ersetzt nicht die verbindliche georgische Registerfassung. Beide Formen sollten so aufeinander abgestimmt sein, dass Kunden, Banken und Vertragspartner sie demselben Unternehmen zuordnen können. Vor der Registrierung sind die Schreibweisen in Gründungsvereinbarung, Satzung, Antrag und Zustimmungen abzugleichen. Für Verträge, Bankunterlagen, Rechnungen, Website, Domain und Markenanmeldungen sollte anschließend dieselbe festgelegte Fassung verwendet werden. Auch ähnliche georgische und lateinische Schreibvarianten sind bei der Namenssuche zu prüfen, weil unterschiedliche Transliterationen klanglich oder schriftbildlich mit einem bereits registrierten Namen kollidieren können.
Wahl der Schreibweise eines Registernamens für eine Unternehmensgründung in Georgien
Der Registername eines Unternehmens in Georgien benötigt eine verbindliche georgische Fassung mit dem vorgeschriebenen Rechtsformzusatz. Eine ergänzende lateinische Schreibweise sollte einheitlich geplant und in allen geschäftlichen Unterlagen konsistent verwendet werden.
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