Für die Umsatzschwelle werden grundsätzlich die in Georgien mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen mit ihrem Betrag ohne Mehrwertsteuer zusammengerechnet. Der Prüfzeitraum wandert laufend: An jedem Berechnungstag sind die maßgeblichen Umsätze der unmittelbar vorausgehenden zwölf Kalendermonate zu erfassen. Genau 100.000 GEL lösen die Pflicht nach der allgemeinen Schwellenregel noch nicht aus; entscheidend ist das Überschreiten dieses Betrags. Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gehört bereits zur maßgeblichen Berechnung und ist selbst von der entstehenden Mehrwertsteuerpflicht erfasst. Bestimmte befreite Umsätze können dennoch in die Schwelle einfließen, darunter Warenexporte sowie Finanz- oder Immobilienumsätze, wenn sie zur Haupttätigkeit gehören. Auch weitere gesetzlich ausdrücklich einbezogene Umsätze sind nach ihrer jeweiligen Steuerregel zu berücksichtigen. Einkommen aus einer Tätigkeit mit Fixed Tax Status bleibt nach der dafür geltenden Sonderregel außer Ansatz. Bei einer Reorganisation können außerdem Umsätze der beteiligten Parteien in die Berechnung einzubeziehen sein. Eine belastbare Umsatzaufstellung erfasst für jeden Geschäftsvorfall Leistungsart, Leistungsort, Steuerbehandlung, Betrag ohne Mehrwertsteuer und die jeweils neue Zwölfmonatssumme. Eine künstliche Aufteilung wirtschaftlich zusammengehörender Umsätze ändert die Schwellenprüfung nicht verlässlich.
Berechnung der Umsatzschwelle für die Mehrwertsteuerpflicht eines Unternehmens in Georgien
Die Mehrwertsteuerpflicht eines Unternehmens in Georgien setzt grundsätzlich ein, sobald seine maßgeblichen Umsätze innerhalb beliebiger fortlaufender zwölf Kalendermonate 100.000 GEL überschreiten. Die Berechnung folgt keinem Kalenderjahr und muss deshalb nach jedem relevanten Geschäftsvorfall aktualisiert werden.
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