Die Liberierung erfüllt die Einlagepflicht der Gründer gegenüber der Gesellschaft. Bei einer Bareinlage zahlen sie den erforderlichen Betrag typischerweise auf ein Sperrkonto ein. Die Bank bestätigt die Einzahlung für die Gründungsunterlagen. Nach dem Handelsregistereintrag wird das Geld für die Gesellschaft freigegeben. Sie kann es anschliessend für geschäftliche Ausgaben verwenden. Eine Sacheinlage kann die Einzahlung ganz oder teilweise ersetzen, wenn der Vermögenswert die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dafür sind zusätzliche Verträge, ein Gründungsbericht, eine Prüfungsbestätigung und Angaben in den Statuten sowie im Handelsregister erforderlich. Künftige Arbeit oder Dienstleistungen gelten nicht als frei verfügbarer Vermögenswert. Wie viel Kapital bei der Gründung eingebracht werden muss, hängt von der gewählten Rechtsform ab. Bleibt bei einer zulässigen Teilliberierung ein Betrag offen, besteht die entsprechende Einlagepflicht weiter. Die Gründungsunterlagen müssen Art, Wert und Umfang der eingebrachten Einlagen nachvollziehbar belegen.
Liberierung des Kapitals bei der Rechtsformwahl für ein Unternehmen in der Schweiz
Kapital liberieren bedeutet, den zugesagten Betrag bei der Gründung tatsächlich einzubringen. Die Kapitaleinzahlung kann je nach Rechtsform durch Geld oder zulässige Sacheinlagen erfolgen. Umfang und Nachweise müssen vor dem Handelsregistereintrag den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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