Vorläufige Sicherungsmaßnahmen sollen den vorhandenen Unternehmenswert bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erhalten. In Betracht kommen abhängig vom Einzelfall Beschränkungen für Veräußerungen, Belastungen, Zahlungen oder andere außergewöhnliche Geschäfte sowie Vorgaben zur Kontrolle und Dokumentation. Das Unternehmen muss die gerichtliche Anordnung genau auswerten und festlegen, welche Personen noch über Konten, Waren, Anlagen, Forderungen und sonstiges Vermögen verfügen dürfen. Laufende Geschäfte dürfen nicht allein aufgrund bisheriger Vollmachten fortgesetzt werden, wenn die Maßnahme zusätzliche Zustimmungen verlangt. Ein aktuelles Vermögensverzeichnis, Bankstände, offene Forderungen, Bestände und bestehende Sicherheiten sollten zum Wirksamkeitszeitpunkt festgehalten werden. Betroffene Banken, Vertragspartner oder interne Verantwortliche sind entsprechend der Anordnung zu informieren. Verstöße und auch dringende, nicht eindeutig erfasste Geschäfte sollten unverzüglich dokumentiert und dem vorgesehenen Entscheidungsweg zugeführt werden. Die vorläufige Sicherung entscheidet noch nicht endgültig über die Eröffnung oder den späteren Umgang mit dem Unternehmensvermögen.
Vorläufige Sicherung eines Unternehmensvermögens im Insolvenzverfahren in Georgien
Während der gerichtlichen Vorprüfung kann das Unternehmensvermögen in Georgien vorläufig gesichert werden, wenn ohne Schutzmaßnahmen eine Wertminderung oder nachteilige Vermögensverschiebung droht. Art, Umfang und Dauer einer Verfügungsbeschränkung richten sich nach der gerichtlichen Anordnung.
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