Die Antragsprüfung erfasst zunächst die eindeutige Bezeichnung des schuldnerischen Unternehmens und seinen aktuellen Registerstatus. Außerdem ist zu prüfen, ob der Antragsteller antragsberechtigt und wirksam vertreten ist und ob der Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht wurde. Der Antrag muss die beantragte Verfahrensart, den geltend gemachten Insolvenzgrund und die erforderlichen Tatsachen nachvollziehbar benennen. Vorgeschriebene Register-, Vertretungs-, Forderungs- und Finanzunterlagen müssen vollständig zugeordnet und in der erforderlichen Form vorliegen. Widersprüche bei Unternehmensdaten, Beträgen oder Stichtagen können Rückfragen oder Ergänzungsbedarf auslösen. Behebbare Mängel sind innerhalb einer gesetzten Frist zu korrigieren; dabei muss die Nachreichung eindeutig auf das laufende Verfahren Bezug nehmen. Nicht behebbare Zulässigkeitsmängel können dazu führen, dass der Antrag nicht weiter geprüft wird. Die Zulässigkeitsprüfung ist von der inhaltlichen Feststellung eines Insolvenzgrundes und von der späteren Eröffnungsentscheidung zu unterscheiden.
Zulässigkeitsprüfung eines Antrags auf Unternehmensinsolvenz in Georgien
Bei der Zulässigkeitsprüfung eines Insolvenzantrags in Georgien untersucht das Gericht zunächst, ob Antragsteller, Schuldner, Zuständigkeit, Form und Antragsunterlagen den Verfahrensvoraussetzungen entsprechen. Ein zulässiger Antrag führt nicht automatisch zur Eröffnung des Unternehmensinsolvenzverfahrens.
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