Zunächst ist zu bestimmen, welche Bestandteile für die Fortführung zusammenbleiben müssen. Dazu können Anlagen, Vorräte, Immobilien, Marken, technische Rechte, Kundendaten, Verträge und betriebliche Genehmigungen gehören. Der Verkauf als wirtschaftliche Einheit ist vom Verkauf der Rechtsperson oder ihrer Anteile zu unterscheiden; deshalb müssen übernommene Vermögenswerte und Verpflichtungen einzeln im Kaufvertrag bezeichnet werden. Für Verträge, Lizenzen, Mietverhältnisse und andere nicht frei übertragbare Rechte können Zustimmungen Dritter erforderlich sein. Der Betrieb muss bis zum Vollzug soweit erhalten werden, dass Personal, Lieferfähigkeit, Daten und wesentliche Geschäftsbeziehungen nicht ungeplant verloren gehen. Kaufangebote sollten mit dem erwarteten Ergebnis eines Einzelverkaufs verglichen und zusätzlich nach Finanzierungssicherheit, Vollzugsbedingungen und Fortführungskonzept bewertet werden. Belastungen und Rechte gesicherter Gläubiger sind vor der Übertragung zu klären. Der Kaufvertrag sollte Kaufpreiszuordnung, Zahlung, Übergangstag, Inventar, Haftungsabgrenzung und Folgen ausbleibender Zustimmungen regeln. Eine Veräußerung benötigt die im Insolvenzverfahren vorgesehenen Genehmigungen.
Verkauf eines insolventen Unternehmens als wirtschaftliche Einheit in Georgien
Beim Gesamtverkauf eines insolventen Unternehmens in Georgien werden die für den laufenden Betrieb benötigten Vermögenswerte und Rechte möglichst als wirtschaftliche Einheit veräußert. Ein solcher Betriebsverkauf setzt voraus, dass Kaufgegenstand, übergehende Verträge und erforderliche Zustimmungen eindeutig festgelegt sind.
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