Bei den Ferien im Lehrvertrag ist das Alter der lernenden Person zu berücksichtigen. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht grundsätzlich Anspruch auf mindestens fünf Ferienwochen pro Dienstjahr. Danach beträgt der gesetzliche Mindestanspruch grundsätzlich vier Wochen. Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder betriebliche Regelung können mehr Ferien vorsehen. Die Ferientage der Lehrstelle sollten eindeutig angegeben und bei einem unvollständigen Dienstjahr korrekt berechnet werden. Der Zeitpunkt wird mit dem Unternehmen abgestimmt und möglichst mit dem Unterrichts- und Kursplan vereinbart. Schulferien sind nicht automatisch vollständig Ferien von der Arbeit. Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse dürfen nicht ohne zulässige Regelung für private Ferien versäumt werden. Urlaub während der Lehre kann auch unbezahlte Abwesenheit oder einzelne freie Tage meinen und ist vom Ferienanspruch zu unterscheiden. Krankheit oder Unfall während der Ferien können je nach Umständen und Nachweis Auswirkungen auf die Anrechnung haben. Ferien dienen der Erholung und werden während des laufenden Lehrverhältnisses grundsätzlich als Freizeit bezogen.
Ferienregelung im Lehrvertrag für eine Lehre in der Schweiz
Der Ferienanspruch legt fest, wie viele bezahlte Erholungstage Lernende pro Dienstjahr erhalten. Im Lehrvertrag wird der Anspruch in Wochen oder Tagen festgehalten. Gesetzliche Mindestansprüche dürfen durch die Vereinbarung nicht unterschritten werden.
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