Minderjährige Lernende sind im Lehrvertrag selbst als Vertragspartei aufgeführt. Ein Lehrvertrag unter 18 wird zusätzlich von der vertretungsberechtigten Person geprüft und mitunterzeichnet. Die Zustimmung zum Lehrvertrag bezieht sich auf den vollständigen Inhalt einschliesslich Lehrberuf, Dauer, Arbeitsbedingungen und Lohn. Eine allgemeine Erlaubnis zur Stellensuche ersetzt dieses Einverständnis nicht. Die gesetzliche Vertretung bei der Lehre liegt häufig bei den Eltern, kann aber aufgrund der persönlichen Verhältnisse anders geregelt sein. Ist die Vertretungsbefugnis nicht eindeutig, kann die kantonale Stelle einen Nachweis verlangen. Dieser kann etwa bei alleiniger Vertretung, Beistandschaft oder einer anderen rechtlichen Regelung nötig sein. Die Unterschriften der lernenden Person, des Unternehmens und der gesetzlichen Vertretung müssen auf derselben Vertragsgrundlage beruhen. Änderungen vor Lehrbeginn sind der gesetzlichen Vertretung ebenfalls zur Zustimmung vorzulegen. Mit Erreichen der Volljährigkeit bleibt der zuvor korrekt abgeschlossene Lehrvertrag grundsätzlich bestehen. Die amtliche Prüfung durch den Kanton folgt unabhängig von Alter und Mitunterzeichnung.
Wirksamkeit des Lehrvertrags für minderjährige Lernende bei einer Lehre in der Schweiz
Minderjährig sind Lernende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ihren Lehrvertrag ist neben der eigenen Erklärung die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Diese Mitwirkung und die kantonale Genehmigung erfüllen unterschiedliche rechtliche Aufgaben.
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