Wirksamkeit des Lehrvertrags für minderjährige Lernende bei einer Lehre in der Schweiz

Minderjährig sind Lernende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ihren Lehrvertrag ist neben der eigenen Erklärung die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Diese Mitwirkung und die kantonale Genehmigung erfüllen unterschiedliche rechtliche Aufgaben.

Zustimmung

Minderjährige Lernende benötigen für den Lehrvertrag die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Das Einverständnis bezieht sich auf den vollständigen Vertrag mit Lehrberuf, Dauer, Arbeitsbedingungen und Lehrlingslohn. Ohne die erforderliche Zustimmung ist der Vertrag nicht vollständig abgeschlossen.

Mitunterzeichnung

Die Mitunterzeichnung des Lehrvertrags dokumentiert die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung zu einer Lehre mit minderjähriger lernender Person. Neben der gesetzlichen Vertretung unterschreiben auch die lernende Person und der Lehrbetrieb. Die Unterschrift muss von einer tatsächlich vertretungsberechtigten Person stammen.

Vertretungsnachweis

Ein Vertretungsnachweis zum Lehrvertrag belegt, wer für eine minderjährige lernende Person rechtsgültig zustimmen und unterschreiben darf. Ein separates Dokument wird vor allem verlangt, wenn die Vertretungsbefugnis aus den Vertragsangaben nicht eindeutig hervorgeht. Die zuständige kantonale Stelle bestimmt, welcher Nachweis genügt.

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