Drittmittel werden im Ausbildungsbudget einzeln mit Betrag, Zweck, Beitragszeitraum und Auszahlungsdatum erfasst. Bereits zugesagte Leistungen sind von noch offenen Gesuchen zu trennen. Bei einer Mehrfachförderung der Ausbildung können Anbieter verlangen, dass weitere Beiträge offengelegt werden. Manche Leistungen dürfen dieselben Kosten nicht doppelt decken oder werden gekürzt, sobald zusätzliche Mittel bewilligt sind. Zweckgebundene Beiträge dürfen nur für die festgelegten Ausgaben verwendet werden. Kredit und Stipendium unterscheiden sich vor allem durch die Rückzahlungspflicht. Ein Stipendium muss bei ordnungsgemässem Bezug normalerweise nicht zurückgezahlt werden, während ein Kredit Schulden sowie mögliche Zinsen und Gebühren verursacht. Deshalb werden nicht rückzahlbare Beiträge und eigene Mittel zuerst in die Rechnung einbezogen. Ein Kredit kann danach nur die verbleibende Finanzierungslücke abdecken. Auch kantonale Ausbildungsbeiträge können private Zahlungen bei ihrer Berechnung berücksichtigen. Änderungen und neue Zusagen sind den zuständigen Stellen zu melden, wenn deren Bedingungen dies verlangen. Eine vollständige Übersicht verhindert Überfinanzierung und zeigt, welche Kosten trotz aller Beiträge noch offen bleiben.
Kombination privater Drittmittel für die berufliche Grundbildung in der Schweiz
Die Kombination privater Drittmittel verbindet mehrere externe Finanzierungsquellen für die berufliche Grundbildung. Dazu können private Stipendien, Beiträge von Förderfonds und Bildungskredite gehören. Ob sich Stipendien kombinieren lassen, bestimmen die Bedingungen der beteiligten Anbieter.
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