Die Limited Partnership (LP) ist eine juristische Person und haftet zunächst mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Mindestens ein General Partner haftet daneben unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit seinem persönlichen Vermögen. Ein Limited Partner haftet grundsätzlich bis zum im Register festgelegten Haftungsbetrag. Ist dieser Betrag noch nicht vollständig eingezahlt, bleibt die Differenz als persönliche Haftungsposition offen. Wird ein bereits eingezahlter Haftungsbetrag an den Limited Partner zurückgezahlt, gilt er gegenüber Gläubigern insoweit wieder als nicht eingezahlt. Eine spätere Herabsetzung des registrierten Haftungsbetrags wirkt nicht gegenüber Verpflichtungen, die bereits vor der Herabsetzung entstanden sind. Limited Partner können außerdem ausnahmsweise persönlich haften, wenn sie die beschränkte Haftungsform missbrauchen und die Gesellschaft eine Gläubigerforderung nicht erfüllen kann. Persönliche Garantien, eigene Pflichtverletzungen und andere selbstständige Haftungsgründe bleiben von der gesetzlichen Haftungsgrenze getrennt. Die Gründungsunterlagen müssen General und Limited Partner, Beiträge und Haftungsbeträge eindeutig zuordnen. Für die Formwahl zählt daher nicht nur der eingetragene Betrag, sondern auch, ob er vollständig geleistet wurde und welche zusätzlichen Sicherheiten einzelne Partner übernehmen.
Haftungsverteilung bei der Wahl einer Limited Partnership für ein Unternehmen in Georgien
In einer LP in Georgien haften General Partner unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch. Limited Partner haften grundsätzlich nur bis zu ihrem registrierten Haftungsbetrag. Offene Beiträge, Rückzahlungen und gesetzliche Ausnahmen können ihre tatsächliche Haftung erhöhen.
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