Die Gründungsunterlagen sollten den eingebrachten Vermögenswert, seinen vereinbarten Wert, den einlegenden Partner und die Übertragungsfrist eindeutig festhalten. Das Leitungsorgan bewertet die Sacheinlage und organisiert ihre Übertragung auf die Gesellschaft. Liegt der tatsächliche Wert unter dem vereinbarten Einlagewert, muss der Partner die Differenz in Geld ausgleichen. Eigentumsnachweise, Übertragungsdokumente und gegebenenfalls erforderliche Registrierungen müssen belegen, dass die Gesellschaft den Vermögenswert tatsächlich erhalten hat. Bei einer General Partnership, Limited Partnership, LLC oder Cooperative können auch Arbeit oder Dienstleistungen als Sacheinlage vereinbart werden. Für eine Joint-Stock Company sind Arbeit und Dienstleistungen dagegen keine zulässigen Sacheinlagen; materielle und immaterielle Vermögenswerte bleiben nach den geltenden Anforderungen möglich. Eine Sacheinlage kann benötigte Betriebsmittel bereitstellen, schafft aber nicht automatisch die Liquidität für Miete, Löhne, Steuern oder laufende Rechnungen. Bei der Formwahl zählen daher Übertragbarkeit, belastbarer Wert, tatsächliche Nutzbarkeit und zusätzlicher Geldbedarf. Ein Individual Entrepreneur leistet keine Sacheinlage in eine getrennte Gesellschaft, weil keine eigenständige juristische Person besteht.
Sacheinlagen bei der Formwahl für eine Unternehmensgründung in Georgien
Eine Sacheinlage bringt statt Geld einen materiellen oder immateriellen Vermögenswert in eine Gesellschaft ein. Bei einer LLC in Georgien können dazu etwa Gegenstände oder übertragbare Rechte gehören. Die Einlage ist erst erbracht, wenn das erforderliche Eigentum oder Recht wirksam auf die Gesellschaft übertragen wurde.
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