Geschäftsleitung und andere zuständige Organe sollten die geplante Reorganisation auf einer ausreichenden Informationsgrundlage beurteilen. Dazu gehören wirtschaftliche Folgen, Vermögens- und Schuldensituation, Gläubigerinteressen, bestehende Interessenkonflikte und die Einhaltung der vorgeschriebenen Beschluss- und Informationsverfahren. Entscheidungen, eingeholte Unterlagen, abweichende Auffassungen und die Behandlung erkannter Risiken sollten in Protokollen nachvollziehbar festgehalten werden. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Vermögen unangemessen verschoben, Verbindlichkeiten unvollständig erfasst oder Gläubigerinformationen fehlerhaft behandelt werden. Eine Aufgabenverteilung innerhalb des Unternehmens beseitigt eigene Prüf- und Überwachungspflichten nicht automatisch. Für eine persönliche Haftung sind die konkrete Pflichtverletzung, der entstandene Schaden und der Zusammenhang zwischen beiden zu untersuchen. Die Organhaftung ist von der Haftung des Unternehmens oder eines Rechtsnachfolgers für übernommene Verbindlichkeiten zu unterscheiden.
Persönliche Haftung von Unternehmensorganen bei einer Reorganisation in Georgien
Unternehmensorgane können bei einer Reorganisation in Georgien persönlich haften, wenn sie ihre Pflichten bei Vorbereitung, Beschlussfassung oder Umsetzung verletzen und dadurch einen zurechenbaren Schaden verursachen. Die Umstrukturierung allein begründet jedoch nicht automatisch eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung.
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