Persönliche Haftung von Unternehmensorganen bei einer Reorganisation in Georgien

Unternehmensorgane können bei einer Reorganisation in Georgien persönlich haften, wenn sie ihre Pflichten bei Vorbereitung, Beschlussfassung oder Umsetzung verletzen und dadurch einen zurechenbaren Schaden verursachen. Die Umstrukturierung allein begründet jedoch nicht automatisch eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung.

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