Beim Lehrvertrag muss die Dauer durch ein eindeutiges Anfangs- und Enddatum ausgewiesen sein. Das eidgenössische Berufsattest (EBA) schliesst normalerweise eine zweijährige berufliche Grundbildung ab. Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird nach einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung erworben. Die Ausbildungsdauer von EBA und EFZ ergibt sich aus den Vorschriften des jeweiligen Lehrberufs. Die Lehrzeit im Vertrag kann davon abweichen, wenn bereits erworbene Kompetenzen angerechnet werden oder eine Verlängerung bewilligt wird. Solche Anpassungen dürfen nicht allein durch eine mündliche Absprache vorgenommen werden. Bei einem Wechsel des Lehrbetriebs können die bisherigen Ausbildungszeiten in einem neuen Vertrag berücksichtigt werden. Unterbrüche durch längere Abwesenheiten führen nicht automatisch zu einem neuen Vertragsende der Lehre. Ob eine Verlängerung nötig ist, wird anhand des Einzelfalls und der kantonalen Vorgaben beurteilt. Das vereinbarte Enddatum sollte mit Berufsfachschule, überbetrieblichen Kursen und geplantem Qualifikationsverfahren zusammenpassen. Genehmigte Änderungen der Vertragsdauer müssen in den Vertragsunterlagen dokumentiert werden.
Vertragsdauer der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag in der Schweiz
Die Vertragsdauer bezeichnet den im Lehrvertrag festgelegten Zeitraum vom Beginn bis zum Ende des Lehrverhältnisses. Sie richtet sich grundsätzlich nach der vorgeschriebenen Dauer des gewählten Lehrberufs. Abweichungen wegen Anrechnung, Verlängerung oder Wechsel müssen mit der zuständigen kantonalen Stelle geklärt werden.
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