Bei den Arbeitsmitteln im Lehrvertrag ist zwischen betrieblicher Ausrüstung und persönlichen Gegenständen zu unterscheiden. Das Unternehmen stellt in der Regel die Einrichtungen und Geräte bereit, die am Arbeitsplatz benötigt werden. Für persönliche Werkzeuge können je nach Beruf besondere Vereinbarungen gelten. Werkzeugkosten der Lehre sollten vor der Unterzeichnung beziffert oder nachvollziehbar geregelt sein. Berufskleidung für Lernende kann aus einer Uniform, robusten Arbeitskleidern oder hygienisch vorgeschriebenen Kleidungsstücken bestehen. Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzbrille, Helm oder Sicherheitsschuhe richtet sich nach den Gefahren und den Vorschriften zur Arbeitssicherheit. Sie darf nicht mit gewöhnlicher Alltagskleidung gleichgesetzt werden. Bei der Ausstattung der Lehrstelle sind auch Aufbewahrung, Pflege und Ersatz bei normalem Verschleiss zu klären. Für Verlust oder vorsätzliche Beschädigung können andere Regeln gelten als für üblichen Gebrauch. Kostenabzüge vom Lohn benötigen eine klare und zulässige Grundlage. Eine schriftliche Liste verhindert Missverständnisse darüber, welche Gegenstände Eigentum des Unternehmens bleiben und welche den Lernenden gehören.
Arbeitsmittel und Berufskleidung im Lehrvertrag für eine Lehre in der Schweiz
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte und Materialien, die für die betrieblichen Tätigkeiten benötigt werden. Berufskleidung umfasst vorgeschriebene oder zweckmässige Kleidung für den Arbeitsalltag. Im Lehrvertrag oder in ergänzenden Vereinbarungen sollte klar stehen, wer Anschaffung, Reinigung, Unterhalt und Ersatz übernimmt.
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