Beteiligte am Lehrvertrag für eine Lehre in der Schweiz

Zu den Beteiligten am Lehrvertrag gehören die lernende Person, der Lehrbetrieb und bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung. Verantwortliche Berufsbildende übernehmen die fachliche Begleitung, während die kantonale Behörde den Vertrag prüft und genehmigt. Vertragsparteien der Lehre sind die lernende Person und das Unternehmen.

Lernende

Die lernende Person ist Vertragspartei des Lehrvertrags und absolviert die vereinbarte berufliche Grundbildung. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag sowie den gesetzlichen und berufsspezifischen Vorgaben. Bei Minderjährigen wirkt zusätzlich die gesetzliche Vertretung mit.

Lehrbetrieb

Der Lehrbetrieb ist das Unternehmen, das die lernende Person beschäftigt und im beruflichen Alltag ausbildet. Als Vertragspartei verpflichtet er sich, die berufliche Grundbildung nach den geltenden Vorgaben durchzuführen. Dafür muss er den betreffenden Lehrberuf ausbilden dürfen und eine geeignete Betreuung sicherstellen.

Berufsbildner

Die verantwortlichen Berufsbildenden planen, begleiten und kontrollieren die betriebliche Ausbildung der lernenden Person. Ihre Angabe im Lehrvertrag macht die fachlich zuständige Person im Unternehmen erkennbar. Diese Rolle ist von der Vertragsvertretung des Unternehmens zu unterscheiden.

Berufsbildungsamt

Das kantonale Berufsbildungsamt ist die zuständige Behörde für Prüfung, Genehmigung und Aufsicht des Lehrvertrags. Es ist keine Vertragspartei, sondern kontrolliert, ob Vertrag und Ausbildungsbedingungen den geltenden Vorgaben entsprechen. Die genaue Amtsbezeichnung unterscheidet sich je nach Kanton.

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