Beim Aufenthaltsstatus für ein Stipendium prüft die kantonale Stelle die konkrete Bewilligung und die gesetzlichen Anspruchsregeln. Für Ausländer können Ausbildungsbeiträge von der Art und Dauer des Aufenthalts sowie von familiären Verbindungen zur Schweiz abhängen. Eine Niederlassungsbewilligung, auch Ausweis C genannt, erlaubt einen unbefristeten Aufenthalt, garantiert aber noch kein Stipendium. Je nach Kanton werden zudem der stipendienrechtliche Wohnsitz und frühere Aufenthaltszeiten berücksichtigt. Anerkannte Flüchtlinge können Ausbildungsbeiträge beantragen, wenn die anwendbaren Voraussetzungen erfüllt sind. Für vorläufig aufgenommene Personen und Personen mit Schutzstatus können andere Regeln gelten. Deshalb werden Gesuche von Flüchtlingen um Ausbildungsbeiträge anhand des einzelnen Status und der kantonalen Bestimmungen geprüft. Als Nachweise können eine Kopie des Ausweises, Wohnsitzbelege und Angaben zu Eltern oder gesetzlicher Vertretung verlangt werden. Änderungen oder laufende Verfahren zum Aufenthaltsrecht sollten der Stipendienstelle mitgeteilt werden. Neben dem Status prüft der Kanton den Bildungsweg und die finanzielle Lage. Der schriftliche Entscheid hält fest, ob die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Beiträge gewährt werden.
Aufenthaltsstatus als Voraussetzung für Ausbildungsbeiträge zur beruflichen Grundbildung in der Schweiz
Der Aufenthaltsstatus bezeichnet die rechtliche Stellung einer Person in der Schweiz und kann den Zugang zu kantonalen Ausbildungsbeiträgen beeinflussen. Ob ein Stipendium möglich ist, hängt zusätzlich vom zuständigen Kanton, vom Wohnsitz und von weiteren persönlichen Verhältnissen ab. Eine gültige Aufenthaltsbewilligung begründet allein noch keinen Anspruch.
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