Bei einer neuen georgischen Gesellschaft entsteht ein eigener Rechtsträger mit eigenen Gründungsunterlagen, Beteiligungen und Vertretungsregeln. Eine Zweigniederlassung gehört dagegen zum ausländischen Hauptunternehmen und setzt dessen Tätigkeit in Georgien organisatorisch fort. Deshalb sollte zuerst geklärt werden, wer Verträge schließen, Vermögen halten, Beschäftigte einstellen und für Verbindlichkeiten einstehen soll. Für eine Zweigniederlassung sind insbesondere die Existenz und Vertretung des ausländischen Unternehmens sowie der Beschluss über die Niederlassung und die bevollmächtigte Person nachzuweisen. Bei einer Neugründung stehen dagegen Gesellschafter, Geschäftsführung, Satzung, Einlagen und Vertretungsmacht im Mittelpunkt. Ausländische Urkunden können je nach Herkunft und Verwendungszweck eine Apostille oder andere Beglaubigung sowie eine georgische Übersetzung erfordern. Namen, Registrierungsnummern, Anschriften und Vertretungsangaben sollten in Originalen, Übersetzungen und Anträgen einheitlich erscheinen. Auch eine nutzbare Geschäftsadresse in Georgien und die Zustellung amtlicher Mitteilungen sind vorzubereiten. Die gesellschaftsrechtliche Registrierung beantwortet nicht automatisch Fragen des Aufenthalts, der persönlichen Arbeitserlaubnis oder der Einreise; diese sind für die beteiligten Personen getrennt zu prüfen. Ebenso sind die steuerliche Ansässigkeit, mögliche Betriebsstättenfolgen, grenzüberschreitende Zahlungen und anwendbare Doppelbesteuerungsregeln gesondert zu klären. Banken und Zahlungsdienstleister können zusätzliche Nachweise zu Eigentümern, Geschäftsmodell, Mittelherkunft und erwarteten Transaktionen verlangen. Vollmachten sollten den konkreten Umfang der Vertretung abdecken und für die Verwendung in Georgien formal geeignet sein. Vor Einreichung empfiehlt sich ein Abgleich der aktuellen Registeranforderungen mit den im Herkunftsstaat verfügbaren Unternehmensunterlagen, damit fehlende Beglaubigungen oder Übersetzungen die Registrierung nicht verzögern.
Gründungsvorbereitung für ausländische Gründer und Zweigniederlassungen in Georgien
Ausländische Gründer können in Georgien eine neue Unternehmensstruktur vorbereiten oder die Tätigkeit eines bestehenden ausländischen Unternehmens über eine Zweigniederlassung aufnehmen. Beide Wege unterscheiden sich bei Rechtsträger, Haftung, Vertretung, Nachweisen aus dem Ausland und steuerlicher Einordnung.
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