Die Ausstellung einer georgischen VAT Invoice setzt voraus, dass der leistende Unternehmer zur entsprechenden mehrwertsteuerlichen Abrechnung berechtigt ist. Das Rechnungssystem sollte deshalb den Mehrwertsteuerstatus des eigenen Unternehmens und die Steueridentifikationsnummer des Kunden korrekt übernehmen. Außerdem müssen Leistungsdatum, Beschreibung des Umsatzes, Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerbetrag mit der zugrunde liegenden Transaktion übereinstimmen. Die interne Unternehmensrechnung und der elektronische Steuerbeleg können unterschiedliche Kennzeichnungen erhalten, müssen aber eindeutig miteinander verknüpft sein. Ein gewöhnliches Rechnungsdokument ersetzt nicht automatisch den für den Vorsteuerabzug erforderlichen Steuerbeleg. Für steuerbefreite oder nicht in Georgien steuerbare Umsätze darf das System keine unzutreffende georgische Mehrwertsteuer ausweisen. Zuständigkeiten für Erstellung, Prüfung, Bestätigung und Übermittlung des Steuerbelegs sollten vor dem ersten betroffenen Umsatz festgelegt werden. Fehler bei Empfänger, Betrag oder steuerlicher Behandlung benötigen einen nachvollziehbaren Korrekturvorgang im maßgeblichen System. Ausgestellte und empfangene Steuerbelege sollten gemeinsam mit Vertrag, Rechnung, Leistungsnachweis und Zahlung in der Buchführung auffindbar bleiben.
Klärung steuerlicher Rechnungsbelege vor einer Unternehmensgründung in Georgien
Ein steuerlicher Rechnungsbeleg dokumentiert einen Umsatz für die georgische Mehrwertsteuer und kann dem Kunden als Nachweis für den Vorsteuerabzug dienen. Vor dem Unternehmensstart ist zu klären, für welche Umsätze neben der normalen Unternehmensrechnung eine VAT Invoice über das System des Revenue Service of Georgia benötigt wird.
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