Guineas Arbeitsrecht schützt das Recht auf Arbeit, Chancengleichheit und Gleichbehandlung. Es verbietet Zwangsarbeit und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, ethnischer Zuordnung, Religion, Hautfarbe, politischer oder religiöser Meinung, sozialer Herkunft, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Behinderung oder HIV-Status. Es schützt außerdem die Würde und verbietet Gewalt, Mobbing und sexuelle Belästigung. Das Recht verwendet Begriffe wie travailleur salarié für beschäftigte Arbeitnehmende und employeur für Arbeitgeber. Ein CDI (contrat à durée indéterminée) hat kein festes Enddatum. Ein CDD (contrat à durée déterminée) hat ein festes oder gesetzlich bestimmtes Ende. Ein Beschäftigungsverhältnis kann grundsätzlich mit jedem Beweismittel nachgewiesen werden; sofern keine andere Form belegt wird, gilt der unbefristete Vertrag als Regelfall. Eine Probezeitklausel muss innerhalb von zwei Monaten nach Arbeitsbeginn schriftlich in Vertrag oder Einstellungsschreiben stehen. Die Probezeit darf für Führungskräfte bis zu drei Monate und für andere Beschäftigte bis zu einen Monat dauern. Ein CDD braucht normalerweise vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Vertrag oder ein Schreiben; tägliche Arbeit ist ausgenommen. Eine feste Laufzeit darf einschließlich Verlängerungen bis zu zwei Jahre betragen; innerhalb eines Jahres dürfen höchstens zwei CDD abgeschlossen werden. Eine unbestimmte Laufzeit ist für Saisonarbeit, Vertretung, ein Bauprojekt oder einen ungewöhnlichen Arbeitsanstieg möglich. Wird nach Vertragsende ohne ordnungsgemäße Verlängerung weitergearbeitet, kann das Verhältnis in einen CDI umgewandelt werden. Am Ende eines CDD erhält die beschäftigte Person eine Arbeitsbescheinigung und eine Entschädigung von 5 % der Löhne und Zulagen. Eine vorzeitige Beendigung ist auf schriftliche Vereinbarung, schweres Fehlverhalten oder höhere Gewalt beschränkt. Die übliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Stunden über 40 pro Woche oder acht pro Tag zählen als Überstunden; es gelten normalerweise Höchstgrenzen von 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche einschließlich Überstunden. Ein Arbeitgeber darf im gesetzlichen Rahmen bis zu 100 Stunden zivilzeitliche Überstunden anordnen; darüber hinaus ist eine Genehmigung des Inspecteur du Travail erforderlich. Für die ersten vier Überstunden gilt ein Zuschlag von 30 %, danach von 60 %. Nachtarbeit dauert von 21:00 bis 05:00 Uhr und erhält 20 % Zuschlag. Arbeitgeber müssen den Arbeitsplan aushängen und der Inspection Générale du Travail (IGT), dem nationalen Arbeitsinspektionssystem, übermitteln. Die wöchentliche Ruhezeit muss gewöhnlich mindestens 24 zusammenhängende Stunden umfassen, meist am Sonntag. Arbeit an Feiertagen wird durch Erlass geregelt und tagsüber mit 60 %, nachts mit 100 % Zuschlag vergütet. Der Jahresurlaub beträgt 2,5 Arbeitstage je Monat tatsächlicher Beschäftigung und kann nach einem Monat genommen werden. Ärztlich bescheinigte Krankheit, Arbeitsunfälle und Mutterschutzurlaub werden nicht vom Jahresurlaub abgezogen. Der Mutterschutzurlaub dauert sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, insgesamt 14 Wochen; bei Mehrlingsgeburten kommen zwei Wochen hinzu. Der Arbeitgeber zahlt 50 % der Mutterschutzleistung, die Caisse Nationale de Prévoyance Sociale (CNPS) die anderen 50 %. Nach dem Mutterschutzurlaub sind bis zu neun Monate unbezahlter Urlaub möglich; alternativ kann die beschäftigte Person bis zu neun Monate lang täglich eine Stunde zum Stillen erhalten. Eine Kündigung während des Mutterschutzurlaubs und des damit verbundenen unbezahlten Urlaubs ist geschützt, außer bei unabhängigem schwerem Fehlverhalten oder äußerer Unmöglichkeit. Eine schwangere oder kürzlich entbundene Person kann den Vertrag bis zum neunten Monat nach der Geburt ohne Kündigungsfrist beenden. Arbeitgeber müssen geeignete Präventionsmaßnahmen ergreifen. Betriebe mit mindestens 25 Beschäftigten benötigen einen Gesundheits- und Sicherheitsausschuss. Wenn kollektiver Schutz nicht ausreicht, stellt der Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung (PSA) kostenlos bereit, organisiert eine ärztliche Untersuchung vor Ende der Probezeit und führt jährliche medizinische Überwachung durch. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten müssen der IGT gemeldet werden. Für diese Schutzbestimmungen gilt eine Person unter 18 Jahren als Kind; Beschäftigung vor dem 16. Lebensjahr ist außer im Rahmen einer Ausbildung verboten, und Nachtarbeit von unter 18-Jährigen ist untersagt. Nachtarbeit von Frauen ist in aufgeführten Branchen verboten, sofern keine Ausnahme oder IGT-Genehmigung gilt. Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten müssen interne Regeln führen, sie der IGT zur Prüfung vorlegen, bei der Geschäftsstelle hinterlegen und aushängen. Lohn wird innerhalb der Grenzen von Gesetz und anwendbaren Tarifverträgen frei vereinbart. Für gleichwertige Arbeit gilt gleicher Lohn ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder Alter. Die Recherche nennt als aktuellen gesetzlichen Mindestlohn SMIG von 550.000 GNF monatlich nach Erlass D/2022/270/PRG/CNRD/SGG; bei Verwendung des Betrags ist das einschlägige Journal officiel zu prüfen. Löhne sind bei zweiwöchentlicher Zahlung mindestens alle 15 Arbeitstage, bei monatlicher Zahlung alle 30 Tage zu zahlen. Akkordbeschäftigte erhalten alle 15 Tage Vorschüsse und die Schlusszahlung innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung. Arbeitgeber müssen eine Gehaltsabrechnung ausstellen und offene Löhne bei Ende der Beschäftigung sofort zahlen. Lohnansprüche verjähren bei zweiwöchentlicher Zahlung nach 12 Monaten, bei monatlicher Zahlung nach 24 Monaten. Lohnpfändung oder -abtretung ist auf 30 % begrenzt; Lohnforderungen haben Vorrang, bei zweiwöchentlicher Zahlung für die letzten sechs Monate und bei monatlicher für die letzten 12 Monate. Beschäftigte dürfen ohne vorherige Genehmigung eine Gewerkschaft gründen oder ihr beitreten, auch im informellen Sektor. Arbeitgeber dürfen Gewerkschaften weder benachteiligen noch beeinträchtigen. Gewerkschaftliche Repräsentativität verlangt seit mindestens sechs Monaten hinterlegte Satzung, Unabhängigkeit und mindestens 20 % der Stimmen im Unternehmen oder 20 % der Beschäftigten im größeren Sektor. Eine délégué syndical (Gewerkschaftsdelegierte oder -delegierter) erhält monatlich 15 bezahlte Delegationsstunden. Die Kündigung einer Gewerkschaftsdelegierten oder einer beisitzenden Person benötigt vorherige IGT-Genehmigung; eine ungenehmigte Kündigung mit anschließender Weigerung zur Wiedereinstellung kann zu einer Zahlung in Höhe von 24 Monatsgehältern führen. Schriftliche Tarifverträge werden bei der Geschäftsstelle hinterlegt und können nach Konsultation der Commission Consultative du Travail et des Lois Sociales durch den Minister ausgeweitet werden. Der Conseil National du Dialogue Social bietet dauerhaft einen dreigliedrigen Dialog. Beschäftigte haben ein Streikrecht. Die préavis wird der IGT übermittelt, die Verhandlungen führt. Kommt innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Einigung zustande, kann die Arbeit unter Einhaltung von Sicherheits- und Mindestdienstanforderungen eingestellt werden. Ein rechtmäßiger Streik setzt den Vertrag gewöhnlich ohne Lohnzahlung aus; rechtmäßige Teilnahme darf nicht sanktioniert werden. Eine Aussperrung ist verboten, außer aus Sicherheitsgründen oder bei einem unregelmäßigen Streik nach Stellungnahme der IGT. Kollektivstreitigkeiten können auch durch Schlichtung und Schiedsverfahren gelöst werden. Die IGT berät, kontrolliert die Einhaltung, schlichtet, ermittelt und kann Arbeitsstätten ohne Vorankündigung betreten oder Unterlagen anfordern. Beschäftigte können direkt vor dem für Arbeitsrecht zuständigen Gericht klagen; die Schlichtung durch die IGT ist optional. Bei einer vom Arbeitgeber veranlassten CDI-Kündigung nach der Probezeit ist ein objektiv nachprüfbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Grund erforderlich, der die Fortsetzung unmöglich macht. Bei einer personenbezogenen Kündigung sind Vorladung und Anhörung, zwei Arbeitstage Bedenkzeit und eine schriftliche begründete Mitteilung frühestens am dritten Tag nach der Anhörung erforderlich. Ein Verfahrensfehler kann zu einer Entschädigung von drei Monatsgehältern führen. Bei wirtschaftsbedingter Kündigung von weniger als 10 Beschäftigten muss der Arbeitgeber die IGT mit einem begründeten Schreiben informieren. Bei 10 oder mehr sind Arbeitnehmervertretungen zu konsultieren; die Unterlagen müssen mindestens sieben Tage vor dem Treffen bereitgestellt werden, und eine Teilnahme der IGT kann bei einem dritten Treffen innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Kündigungsfristen betragen drei Monate für Führungskräfte, zwei Monate für Aufsichtspersonal und einen Monat für Beschäftigte auf Ausführungsebene. Während der Kündigungsfrist erhält die beschäftigte Person acht bezahlte Stunden pro Woche zur Arbeitssuche. Schweres Fehlverhalten kann Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch ausschließen. Ab mindestens 12 Monaten tatsächlicher Beschäftigung besteht ein Abfindungsanspruch nach der anwendbaren ministeriellen Berechnung. Beschäftigte erhalten eine Arbeitsbescheinigung und Vergütung für aufgelaufenen Urlaub. Eine Kündigung kann innerhalb von 24 Monaten angefochten werden. Beschäftigte oder Arbeitgeber können mündlich oder schriftlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts Klage einreichen. Örtlich zuständig ist gewöhnlich das Gericht am Betrieb oder Arbeitsort; eine Kündigungsklage kann auch am Wohnort der beschäftigten Person eingereicht werden. Die Vorladung soll innerhalb von drei Tagen ergehen, die Verhandlung innerhalb von 10 Tagen angesetzt werden. Vertretung ist durch eine anwaltliche Person, eine beschäftigte oder arbeitgebende Person aus derselben Branche oder eine Gewerkschaft beziehungsweise Arbeitgeberorganisation möglich. Arbeitsverfahren vor Arbeitsgericht, Berufungsgericht und Oberstem Gericht sind kostenlos; Beschäftigte können Prozesskostenhilfe erhalten und eine sofortige Vollstreckung kann möglich sein. Berufung ist gewöhnlich innerhalb von 30 Tagen einzulegen, Einspruch gegen ein Versäumnisurteil innerhalb von acht Tagen. Einstellung kann direkt, über den öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst oder über eine private Agentur erfolgen. Arbeitgeber müssen Personal innerhalb von 15 Arbeitstagen beim öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst melden. Private Agenturen dürfen Arbeitssuchenden keine Gebühr berechnen. Arbeitskräfte von außerhalb der ECOWAS benötigen vorherige Genehmigung, schriftlichen Vertrag, ein Visum des öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienstes und Arbeitserlaubnis; das Visum kann stillschweigend erteilt werden, wenn innerhalb von 30 Tagen keine Stellungnahme erfolgt. Zeitarbeit ist erlaubt und dauert normalerweise höchstens sechs Monate je Einsatz, außer bei Vertretung. Tâcheronnat und Unterauftragsvergabe sind geregelt. Für die hier zusammengefassten Regeln wurden keine Unterschiede zwischen Städten oder Regionen belegt; daher gilt der nationale Rahmen, sofern eine zuständige Behörde oder aktuelle amtliche Veröffentlichung keine abweichende Regel festlegt.
Arbeitsrecht in Guinea
Guineas Arbeitsrecht regelt abhängige Arbeit, darunter Arbeitsverträge, Arbeitszeit, Bezahlung, Sicherheit, Urlaub, Arbeitnehmervertretung, Streitigkeiten und Beendigung. Die wichtigste nationale Rechtsgrundlage ist Code du travail L/2014/072/CNT; sie gilt hauptsächlich für Beschäftigung im privaten und gemischten Sektor, Hausarbeit, freie Berufe, Auszubildende und Praktikanten. Für Beamtinnen und Beamte, dauerhafte Beschäftigung in der Verwaltung, Streitkräfte sowie dauerhafte oder befristete staatliche Vertragsbedienstete gelten andere Regeln.
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