Das formelle Wahl- und Referendumssystem Guineas beruht auf der Verfassung vom 26. September 2025 und dem Organgesetz L/2025/026/CNT sowie dem Wahlgesetzbuch vom 27. September 2025. Es umfasst Präsidentschafts-, Nationalversammlungs-, Senats-, Regional- und Gemeindewahlen sowie Verfassungs-, Gesetzgebungs- und Gebietsreferenden. OTIGE koordiniert den Wahlprozess über CNEL, das Orientierung und Aufsicht bietet, und DENEL, das die technischen Abläufe verwaltet. Regional-, Präfektur-, Unterpräfektur- und Gemeindebüros unterstützen die Umsetzung. Die DGE betreibt eine technische nationale Wahlwebsite, während MATD staatliche Unterstützung leistet. Der Verfassungsgerichtshof prüft Präsidentschafts-, Parlaments- und Senatswahlen. Berufungsgerichte behandeln regionale Streitigkeiten, Gerichte erster Instanz Gemeindestreitigkeiten, der Rechnungshof prüft Wahlkampfkonten und CRCA überwacht Mediengleichheit und die Einhaltung des Verhaltenskodex. Wahlberechtigte müssen guineische Staatsangehörige sein, am Stichtag des Wählerverzeichnisses mindestens 18 Jahre alt sein und ihre bürgerlichen und politischen Rechte besitzen. Eingebürgerte Guineerinnen und Guineer dürfen wählen. Ausländische Staatsangehörige dürfen nur dann wählen, wenn ein internationales Abkommen und gegenseitige Vereinbarungen dies vorsehen. Die Registrierung ist sowohl ein Recht als auch eine Pflicht. Eine Person darf nur in einem Verzeichnis eingetragen sein und muss an ihrem Wohnsitz registriert sein. Ohne Wahlkarte, Eintrag im einschlägigen Verzeichnis und uneingeschränkte Bürgerrechte darf eine Person nicht wählen. Das biometrische Wählerverzeichnis wird aus dem RNPP erstellt. Wahlberechtigte können ihre Eintragung online mit ihrer persönlichen Identifikationsnummer prüfen. Eine reguläre Aktualisierung des Verzeichnisses dauert 60 Tage; eine außerordentliche Aktualisierung 30 Tage und muss mindestens sechs Monate vor einer Wahl beginnen. Die Wahlkarte kann gegen Vorlage einer Eintragungsbescheinigung, eines Personalausweises, eines biometrischen Reisepasses oder eines Führerscheins abgeholt werden. Wahlkarte, Stimmzettel und offizielle Wahlmaterialien sind kostenlos. Die Hotline lautet 105. Beschwerden zur Wahlkarte gehen zuerst an OTIGE und können nach dessen Prüfung innerhalb von 72 Stunden innerhalb weiterer 48 Stunden an ein Gericht weitergeleitet werden. Das Wahllokal wird dem Wohnsitz entsprechend zugewiesen. Ein öffentliches Wahlzentrum umfasst normalerweise mindestens zwei Wahllokale mit jeweils 35 bis 600 Wahlberechtigten. Die übliche Höchstentfernung beträgt 5 Kilometer im ländlichen und 1 Kilometer im städtischen Raum. Die Listen der Zentren und Wahllokale müssen mindestens 45 Tage vor dem Wahltag veröffentlicht werden. Gewählt wird üblicherweise an einem Tag von 07:00 bis 18:00 Uhr. Wer sich bei Schließung bereits in der Warteschlange befindet, darf noch wählen. Eine verspätete Öffnung oder fehlendes Material kann DENEL veranlassen, eine Ausgleichsverlängerung anzuordnen. Der Wahlkampf dauert 30 Tage bei Präsidentschafts-, Nationalversammlungs- und Senatswahlen, 20 Tage bei Regional- und Gemeindewahlen und 21 Tage bei einem Referendum. Die Wahlwerbung endet 48 Stunden vor der Stimmabgabe. Kandidaten können von einer rechtlich anerkannten Partei nominiert werden oder unabhängig kandidieren. Kandidaten für das Präsidentenamt müssen guineische Staatsangehörige im Alter von 44 bis 80 Jahren sein, ihren Hauptwohnsitz in Guinea haben, ihre Bürgerrechte besitzen, ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen und ihr Vermögen deklarieren. Kandidaten für die Nationalversammlung müssen 21 bis 80 Jahre alt sein, Kandidaten für den Senat 40 bis 80 Jahre. Kandidatenlisten wechseln zwischen Frauen und Männern und müssen mindestens 30 % Frauen enthalten. Ein unabhängiger Präsidentschaftskandidat benötigt Unterstützungsunterschriften von mindestens 30 % der Bürgermeister in mindestens 70 % der Gemeinden. Ein unabhängiger Kandidat für die Nationalversammlung benötigt Unterstützung von 5 % der Regional- oder Gemeinderäte. Für Senats-, Regional- und Gemeindewahlen gelten keine Unterstützungsanforderungen. OTIGE legt die erforderlichen Kautionen fest. Die Frist endet 50 Tage vor einer Präsidentschaftswahl, 55 Tage vor einer Wahl zur Nationalversammlung, 70 Tage vor einer Senatswahl und 45 Tage vor einer Regional- oder Gemeindewahl. Wahlkämpfe können aus Parteimitteln, eigenen Mitteln der Kandidaten, staatlichen Zuschüssen, Spenden und Vermächtnissen finanziert werden. Sie müssen einen Wahlkampffonds und ein Wahlkampfkonto führen; die Abrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach dem endgültigen Ergebnis beim Rechnungshof einzureichen. Die Rückzahlung von Kautionen richtet sich nach den jeweils geltenden Fristen und Schwellenwerten; das Wahlgesetzbuch legt keinen universellen Betrag fest. Der Präsident wird in direkter Mehrheitswahl in zwei Wahlgängen für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Die Nationalversammlung hat 147 Sitze: 98 werden in Einer- oder Mehrpersonenwahlkreisen in einem Wahlgang nach Mehrheitswahl gewählt, 49 durch landesweite Verhältniswahl nach einem Wahlquotienten- und Höchstzahlverfahren. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 2026 wurden 147 Abgeordnete gewählt; die DGE meldete, dass sie am 17. Juli 2026 ihr Amt antraten. Der Senat wird indirekt durch ein Wahlkollegium aus Regional- und Gemeinderäten gewählt; auch die Diaspora ist vertreten. Zwei Drittel der Senatoren werden in einem Wahlgang nach Mehrheitswahl bestimmt, ein Drittel vom Präsidenten für eine sechsjährige Amtszeit ernannt. Regionalräte werden von Gemeinderäten in einem Wahlgang nach Mehrheitswahl für fünf Jahre gewählt. Anschließend wählt der Regionalrat seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten geheim; erforderlich ist die absolute Mehrheit, gegebenenfalls entscheidet ein zweiter Wahlgang mit relativer Mehrheit. Gemeinderäte werden für fünf Jahre über Verhältniswahllisten gewählt. Sie wählen Bürgermeister und zwei bis sieben Stellvertreter geheim und mit absoluter Mehrheit. Für Stadtviertel und Bezirke gibt es keine gesonderten Wahlen; die Gemeinderäte ernennen ihre Ratsmitglieder. Ein Referendum wird direkt in einem Wahlgang entschieden. Verfassungs-, Gesetzgebungs- sowie Gebietsübertragungs-, Austausch- oder Angliederungsreferenden verwenden einen JA/NEIN-Stimmzettel. Die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen entscheidet. Für Verfassungsreferenden gilt ein Quorum von 60 %, für andere Referenden ein Quorum von 50 %. Der Vorschlag muss mindestens 30 Tage im Voraus auf Französisch und in den Nationalsprachen veröffentlicht werden, einschließlich barrierefreier Fassungen in Großdruck, Braille und Gebärdensprache. Im Wahllokal prüfen die Wahlhelfer die Wahlkarte visuell, per Barcode oder biometrisch. Wahlberechtigte markieren einen einzelnen Papierstimmzettel, falten ihn selbst und legen ihn in eine transparente, versiegelte Wahlurne. Das Verfahren erfordert außerdem einen Abdruck des linken Daumens oder eine Unterschrift sowie unauslöschliche Tinte. Mobiltelefone sind in der Wahlkabine verboten. Menschen mit Behinderung dürfen Unterstützung durch eine Hilfsperson nutzen. Briefwahl per Vollmacht ist für hospitalisierte oder behinderte Wahlberechtigte, akkreditierte Beobachter, nationale Kandidatenvertreter, dienstlich Abwesende sowie Beschäftigte des Sicherheits- oder Staatsdienstes möglich. Eine Vollmacht wird zwischen sieben Tagen und 72 Stunden vor der Wahl ausgestellt; eine Person darf höchstens eine Vollmacht halten. Die Auszählung beginnt unmittelbar im Wahllokal. Bis zu vier Stimmenzähler können teilnehmen; Kandidatenvertreter und akkreditierte Beobachter dürfen anwesend sein. Leere oder nicht markierte, regelwidrige, zerrissene oder unleserliche Stimmzettel, Stimmzettel mit mehreren Markierungen und solche mit zusätzlichen Zeichen sind ungültig. Die Wahlhelfer erstellen ein offizielles Protokoll und einen gesicherten Ergebnisbogen. Vorläufige Ergebnisse werden sofort bekanntgegeben und im Wahllokal ausgehängt. Vier versiegelte Übermittlungssätze werden weitergeleitet; die Zentralisierung muss Ergebnisse innerhalb von 48 Stunden scannen oder übertragen. DENEL veröffentlicht vorläufige Ergebnisse und lädt die Protokolle der Wahllokale unverzüglich hoch. Vertreter dürfen den Ablauf beobachten und Vorbehalte protokollieren. Wahlanfechtungen müssen innerhalb von acht Tagen bei Präsidentschafts- und Nationalversammlungswahlen, drei Tagen bei Senatswahlen, 72 Stunden bei Regionalwahlen mit einer weiteren fünftägigen Berufungsfrist beim Berufungsgericht und drei Tagen bei Gemeindewahlen mit einer weiteren Frist von 72 Stunden beim Gericht erster Instanz eingereicht werden. Wird eine Wahl annulliert, findet innerhalb der einschlägigen Frist von 30, 60 oder 90 Tagen eine neue Abstimmung statt. Präsidentschafts- und Nationalversammlungswahlen wirken sich für die meisten Wähler direkt aus, Senats- und Regionalwahlen indirekt. Die von der DGE veröffentlichte Lage zu Gemeindewahlen war teilweise widersprüchlich; der aktuelle Status sollte anhand der neuesten DGE-Veröffentlichung und Gerichtsentscheidung geprüft werden.
Wahlen in Guinea
Bei Wahlen in Guinea wählen dazu berechtigte Personen nationale und lokale Vertreter oder entscheiden in Referenden über Verfassungs-, Gesetzgebungs- und Gebietsfragen. Guinea führt Direktwahlen für Präsidentschaft, Nationalversammlung, Regional- und Gemeinderäte sowie Referenden durch; der Senat wird indirekt gewählt. Zum Wählen sind guineische Staatsangehörigkeit, bürgerliche und politische Rechte, Eintragung in das Wählerverzeichnis am Wohnsitz und eine Wahlkarte erforderlich.
VivAVia kann Fehler machen. Überprüfe wichtige Informationen.

