Das Arbeitsgesetzbuch gilt hauptsächlich für private Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Jemen. Beschäftigung im öffentlichen Sektor richtet sich nach dem Beamtengesetz Nr. 19/1991. Für Justiz, diplomatische und konsularische Dienste, Militär und Sicherheitsdienste, bestimmte ausländische Beschäftigte, Gelegenheitsarbeit, Hausarbeit, Familienbeschäftigung und große Teile der Landwirtschaft und Viehwirtschaft gelten eigene Regeln. Landwirtschaftliche Unternehmen sowie dauerhafte Arbeit mit Maschinen oder Bewässerung können unter das Arbeitsgesetzbuch fallen. Arabisch ist die maßgebliche Sprache für Beschäftigungsdokumente. Auch die Verfassung, das Gewerkschaftsgesetz Nr. 35/2002 und das Sozialversicherungsgesetz Nr. 13 von 2013 bilden Teile des Rahmens. Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich geschlossen werden; ein schriftlicher Vertrag liefert jedoch klarere Belege. Der gewöhnliche Vertrag hat kein festes Enddatum. Ein schriftlicher Vertrag sollte in drei Ausfertigungen erstellt werden und Lohn, Art und Ort der Arbeit, Beginn und gegebenenfalls Dauer nennen. Eine Probezeit kann bis zu sechs Monate dauern und für dieselbe Tätigkeit nur einmal vereinbart werden. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für die Beschäftigungsbedingungen. Die Beschäftigungsverwaltung ist für jemenitische Arbeitnehmer grundsätzlich kostenlos; Arbeitssuchende können sich beim Ministerium für Soziales und Arbeit oder einem Arbeitsamt registrieren. Arbeitgeber sollen offene Stellen innerhalb von sieben Tagen melden; das Ministerium kann innerhalb von fünfzehn Tagen eine arbeitssuchende Person vorschlagen, bevor der Arbeitgeber die Stelle besetzt. Ein digitales MOSAL-Portal in Aden unterstützt Betriebs- und Arbeitnehmerregistrierung, Verfahren für lokale und ausländische Arbeitskräfte, Stellensuche und Arbeitsbeschwerden, hat aber regional statt landesweit einheitliche praktische Reichweite. Die reguläre Arbeitszeit ist auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich an sechs Arbeitstagen begrenzt, mit einem bezahlten wöchentlichen Ruhetag. Während des Ramadan gelten sechs Stunden täglich und sechsunddreißig Stunden wöchentlich. Pausen dürfen bis zu einer Stunde dauern; ununterbrochene Arbeit sollte fünf Stunden nicht überschreiten. Nachtarbeit findet von 20:00 bis 05:00 Uhr statt und darf höchstens einen Monat ohne Unterbrechung geleistet werden. Reguläre Arbeit und Überstunden zusammen sollten zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Freitag ist üblicherweise der wöchentliche Ruhetag, eine gleichwertige Regelung kann jedoch vereinbart werden. Arbeitnehmer erhalten mindestens dreißig bezahlte Urlaubstage im Jahr. Gesetzlicher Krankheitsurlaub wird in den ersten zwei Monaten mit 100 %, im dritten und vierten Monat mit 85 %, im fünften und sechsten Monat mit 75 % und im siebten und achten Monat mit 50 % vergütet. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können während ausstehender medizinischer und sozialversicherungsrechtlicher Prüfung Anspruch auf vollständig bezahlten Urlaub begründen. Nach vier Dienstjahren kann einmalig ein bezahlter Haddsch-Urlaub von zwanzig Tagen genommen werden. Sonderurlaub kann bis zu zehn Tage im Jahr betragen. Die Lohnuntergrenze ist an den in der staatlichen Verwaltung geltenden Mindestlohn gekoppelt; in den verfügbaren Belegen ist jedoch kein verlässlicher aktueller landesweiter Betrag in jemenitischen Rial nachgewiesen. Auch Akkordarbeit hat eine gesetzliche Untergrenze. Überstunden werden mit dem 1,5-Fachen des normalen Satzes vergütet, bei Nachtarbeit, wöchentlichen Ruhetagen und Feiertagen mit dem Doppelten des normalen Satzes zusätzlich zum Feiertagslohn. Nachtarbeit erhält einen Zuschlag von 15 %; Schichtarbeit einen Zuschlag von 10 %, wenn sie mehr als zehn Arbeitstage im Monat umfasst. Monatslöhne sind spätestens am sechsten Tag des Folgemonats fällig, Halbmonatslöhne spätestens am dritten Tag und Wochenlöhne mindestens wöchentlich. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses fällige Beträge sind bis zum Folgetag auszuzahlen; für eine durch Rücktritt des Arbeitnehmers veranlasste Abrechnung sieht das Gesetz eine Frist von sechs Tagen vor. Frauen und Männer erhalten gleichen Lohn; jemenitische und nicht-jemenitische Beschäftigte sollten bei gleichen Qualifikationen, gleicher Erfahrung und gleichen Arbeitsbedingungen gleichen Lohn erhalten. Schwangere und stillende Beschäftigte haben ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat bis zum Ende des sechsten Monats nach der Geburt eine verkürzte Arbeitszeit von fünf Stunden täglich. In dieser Zeit sind Überstunden verboten. Mutterschaftsurlaub beträgt sechzig Tage bei vollem Lohn; bei schwieriger Geburt oder Zwillingen kommen zwanzig Tage hinzu. Betriebe mit mindestens fünfzig weiblichen Beschäftigten müssen eine Kinderbetreuung vorsehen. Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Jugendliche dürfen grundsätzlich höchstens sieben Stunden täglich und zweiundvierzig Stunden wöchentlich arbeiten; Überstunden, Nachtarbeit, Arbeit an wöchentlichen Ruhetagen und Feiertagen sind untersagt. Auch die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten und Schutz vor gefährlicher Arbeit sind erforderlich. Arbeitgeber sind für einen sicheren Arbeitsplatz, Gefahrenkontrollen, Belüftung und Beleuchtung, Trinkwasser, Sanitärversorgung, Notausgänge, Unfall- und Berufskrankheitenregister, Schutzausrüstung, medizinische Untersuchungen und Erste Hilfe ohne Lohnabzüge verantwortlich. Bei mehr als fünfzig Beschäftigten ist eine Pflegekraft und bei mehr als hundert ein Arzt oder eine medizinische Einrichtung erforderlich. Inspektoren dürfen Arbeitsplätze betreten, Bedingungen prüfen und Proben entnehmen. Sie können die Stilllegung einer gefährlichen Maschine für bis zu eine Woche anordnen; eine längere Stilllegung kann ein Schiedsausschuss beschließen. Nach der verfügbaren Bewertung gibt es im Jemen keine funktionsfähige nationale Inspektionsstrategie; viele kleine oder gefährliche Arbeitsplätze werden nicht besucht, und Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten werden zu selten gemeldet. Die Allgemeine Sozialversicherungsgesellschaft, bekannt als GCSI, ist die formelle Sozialversicherungseinrichtung für den Privatsektor. Im formellen System sind Arbeitgeberregistrierung und Versicherungsschutz verpflichtend. Die Gesamtbeiträge betragen 18 % des Lohns: 7 % zahlt der Arbeitnehmer und 11 % der Arbeitgeber. Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod, Renten oder Einmalzahlungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, medizinische Behandlung und Unterstützung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer können sich an eine GCSI-Zweigstelle wenden, falls der Arbeitgeber sie nicht registriert hat. Zweigstellen gibt es unter anderem in Sanaa, Taiz, Hudaydah, Ibb, Dhamar, Aden, Hadramaut und Seiyun; der Zugang ist jedoch über Konfliktlinien hinweg nicht einheitlich. Nicht versicherte Arbeitnehmer können Anspruch auf eine Abfindung von mindestens einem Monatslohn pro Dienstjahr haben. Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nur aus einem gesetzlich festgelegten schwerwiegenden Grund sofort entlassen. Gewöhnliche Kündigungsgründe umfassen Pflichtverletzungen, dauerhafte Schließung, technischen oder wirtschaftlichen Personalabbau, wiederholte Abwesenheit von mehr als dreißig Tagen im Jahr oder fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen nach Verwarnungen, Erreichen des Rentenalters und gesundheitliche Arbeitsunfähigkeit. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich dreißig Tage bei Monatslohn, fünfzehn Tage bei Halbmonatslohn und sieben Tage bei Tages-, Wochen-, Stunden- oder Akkordlohn. Gesetzlicher Urlaub, eine laufende Streituntersuchung von bis zu vier Monaten und eine arbeitsbezogene Inhaftierung bis zur endgültigen Entscheidung bieten Kündigungsschutz. Ein Schiedsausschuss kann bei willkürlicher Kündigung bis zu sechs Monatslöhne zusprechen. Der Arbeitgeber muss kostenlos eine Kündigungsbescheinigung ausstellen. Verhandlungen über die Verlängerung eines befristeten Vertrags können das Arbeitsverhältnis bis zu drei Monate fortsetzen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen Organisationen frei gründen oder ihnen beitreten. Gewerkschaftsvertreter sind vor Kündigung oder Disziplinarmaßnahmen wegen rechtmäßiger Gewerkschaftsarbeit geschützt. Ein Tarifvertrag muss schriftlich abgeschlossen, von einer allgemeinen Versammlung der Arbeitnehmer genehmigt sowie vom Ministerium geprüft und registriert werden; wenn innerhalb von dreißig Tagen kein Einwand erfolgt, tritt er in Kraft. Ein Streik ist erst zulässig, nachdem eine abschließende Entscheidung nicht umgesetzt wurde, und setzt mehrere formelle Schritte voraus: bestimmte Anwesenheits- und Zustimmungsgrenzen bei Versammlungen, Zustimmung des Allgemeinen Verbands, einen Streit, der mehr als ein Drittel der Belegschaft betrifft, und mindestens drei Wochen Vorankündigung. In Gesundheit, Telekommunikation, Elektrizität, Wasser, Gas und Öl, Sanitärversorgung, Banken, Flughäfen, Häfen, Zoll, Lebensmittelproduktion, Landwirtschaft und Fischerei sowie in Gefängnissen gelten Mindestbesetzungen. Die praktische Beteiligung von Gewerkschaften ist in vielen Gebieten begrenzt. Ein Arbeitsstreit beginnt gewöhnlich mit direkten Verhandlungen von bis zu einem Monat. Bleibt er ungelöst, vermittelt das Arbeitsamt oder MOSAL bis zu zwei Wochen lang. Danach kann die Angelegenheit innerhalb weiterer zwei Wochen an einen dreigliedrigen Schiedsausschuss gehen, der aus einem Vorsitzenden des Ministeriums sowie Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Der Ausschuss soll innerhalb von dreißig Tagen nach der ersten Anhörung einen Spruch fällen. Eine Berufung ist innerhalb eines Monats bei der Arbeitskammer des Berufungsgerichts einzulegen. Die erste Berufungsanhörung soll innerhalb von fünfzehn Tagen und das endgültige Urteil innerhalb von dreißig Tagen stattfinden. Arbeitsrechtliche Verfahren sind von Gerichtsgebühren befreit. Lokale oder Stammesvermittlung ist weit verbreitet, wird jedoch erst dann formell rechtsverbindlich, wenn sie in einer offiziellen Einigung oder Entscheidung festgehalten ist. Ministeriumsdaten verzeichneten 269 Fälle 2018, 183 im Jahr 2019, 259 im Jahr 2021 und 110 im ersten Halbjahr 2022; die Einigungsquote schwankte stark. Ausländische Beschäftigte benötigen grundsätzlich Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse, Qualifikationsnachweise und eine medizinische Tauglichkeitsbescheinigung, Nachweise, dass keine geeignete jemenitische Arbeitskraft verfügbar ist, sowie einen Vertrag mit den relevanten Leistungen. Arbeitgeber sollten eine jemenitische Ersatzkraft oder Schulungsvereinbarung bereitstellen und die beschäftigte Person innerhalb von zwei Wochen registrieren. Der übliche Anteil ausländischer Beschäftigter ist auf 10 % begrenzt; für Genehmigungen fallen Gebühren an und ihre Verlängerung sollte mindestens einen Monat vor Ablauf beantragt werden. Diese Anforderungen gehören zum arbeitsrechtlichen Rahmen; Fragen zur Einwanderung und Arbeitsvermittlung können gesondert zu behandeln sein. Das zentrale praktische Risiko im Jemen ist die Lücke zwischen formellen Rechten und tatsächlichem Zugang, insbesondere bei ausstehenden Löhnen, schwacher Inspektion, fragmentierter Zuständigkeit und Beschäftigten außerhalb der formellen Absicherung.
Arbeitsrecht im Jemen
Das Arbeitsrecht im Jemen regelt Beschäftigung im Privatsektor, darunter Verträge, Arbeitszeiten, Lohn, Urlaub, Sicherheit am Arbeitsplatz, Sozialversicherung, Vertretung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Arbeitsgesetz Nr. 5/1995 mit späteren Änderungen. Formelle Rechte gelten landesweit, doch Durchsetzung und Zugang unterscheiden sich wegen Konflikten, schwachen Institutionen und verbreiteter informeller Vermittlung erheblich nach Region.
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