Das Einwanderungssystem des Kosovo gilt für ausländische Personen, lokal als i huaj bezeichnet, sowie für Staatenlose. Gesetz Nr. 04/L-219 über Ausländer, Gesetz Nr. 06/L-036 und die Verfahrensänderungen durch Gesetz Nr. 08/L-262 bilden den wesentlichen Rechtsrahmen. Zu den zuständigen Behörden gehören das Ministerium für Inneres und öffentliche Verwaltung, dessen Abteilung für Einbürgerung, Asyl und Migration, die Abteilungen für Ausländer, Asyl, Einbürgerung, Rückübernahme und Rückkehr, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Diaspora, diplomatische und konsularische Vertretungen des Kosovo, die Grenzpolizei der Kosovo-Polizei sowie die Beschäftigungsagentur. Für die Einreise sind normalerweise ein gültiges Reisedokument, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, sofern dies für die Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ein glaubhafter Aufenthaltszweck und geeignete Aufenthaltsbedingungen, ausreichende Mittel, das Fehlen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots und das Fehlen einer Gefahr für die staatliche Sicherheit, öffentliche Ordnung oder Gesundheit erforderlich. Ein Visum garantiert keine Einreise. Ausnahmen aus humanitären Gründen oder im nationalen Interesse können gelten. Ausländische Personen müssen ihre Adresse normalerweise innerhalb von drei Tagen nach der Einreise bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle oder über den verfügbaren Online-Dienst anmelden. Ein Kurzaufenthalt ist auf 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen begrenzt und berechtigt nicht zur Beschäftigung. Die Visumpflicht hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Prüfen Sie daher die aktuellen Informationen des Außenministeriums oder der zuständigen Vertretung. Visa an der Grenze dürfen nur ausnahmsweise und für höchstens 15 Tage ausgestellt werden. Der Kosovo unterscheidet zwischen Kurzaufenthalt, befristetem und dauerhaftem Aufenthalt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann Familienzusammenführung, voruniversitäre oder Hochschulbildung, Austausch oder Jugendmobilität, Praktika, wissenschaftliche Forschung, Beschäftigung, entsandte Arbeit und humanitäre Gründe abdecken. Eine befristete Erlaubnis gilt normalerweise ein Jahr; Zweck und Aufenthaltserlaubnis des Sponsors können die Dauer verkürzen. Das Reisedokument muss im Allgemeinen mindestens drei Monate über den beantragten Aufenthalt hinaus gültig sein. Anträge werden üblicherweise über eine diplomatische oder konsularische Vertretung eingereicht. Visumbefreite ausländische Personen sowie bestimmte Studien-, Forschungs- oder gesetzlich geregelte Fälle können sich an die Abteilung für Einbürgerung, Asyl und Migration im Kosovo wenden. Über einen Antrag auf befristeten Aufenthalt wird normalerweise innerhalb von höchstens 30 Tagen entschieden. Ein Rechtsmittel ist im Allgemeinen innerhalb von acht Tagen einzulegen; die Beschwerdekommission entscheidet normalerweise binnen 30 Tagen. Das Rechtsmittel setzt die Vollstreckung normalerweise nicht aus. Wer eine Verlängerung spätestens 30 Tage vor Ablauf beantragt, darf sich während der Bearbeitung rechtmäßig im Land aufhalten. Anträge benötigen zum Aufenthaltszweck passende Nachweise. Häufig erforderlich sind ein Reisepass oder anderes gültiges Reisedokument, ein Nachweis des Aufenthaltszwecks, Krankenversicherung, Unterkunft, ausreichende Mittel sowie eine polizeiliche Bescheinigung oder ein Nachweis, dass kein Ermittlungsverfahren läuft. Ausländische Dokumente müssen gegebenenfalls beglaubigt, mit Apostille versehen oder anderweitig überprüft und autorisiert ins Albanische oder Serbische übersetzt werden. Für Einreise- und Visumnachweise sind normalerweise mindestens EUR 20 pro Tag für Erwachsene oder EUR 10 pro Tag für Minderjährige nachzuweisen, mit Mindestbeträgen von EUR 100 beziehungsweise EUR 50. Für den Aufenthalt gelten jährliche Einkommens- oder Umsatzschwellen: EUR 5.000 bei Beschäftigung, EUR 6.000 für Familienzusammenführung mit einem ausländischen Sponsor und EUR 500 für voruniversitäre oder Hochschulbildung. Bei Familienzusammenführung mit einer kosovarischen Staatsangehörigen oder einem kosovarischen Staatsangehörigen gibt es keinen festen Betrag, aber der Sponsor muss ausreichende Unterstützung nachweisen. Bargeld, Schecks, Kreditkarten, ein Arbeitsvertrag oder eine Garantie des Sponsors können als Nachweis dienen. Eine Beschäftigung erfordert normalerweise sowohl befristeten Aufenthalt zum Zweck der Arbeit als auch eine Arbeitserlaubnis, sofern keine gesetzliche Ausnahme gilt. Arbeitserlaubnisse erteilt die Beschäftigungsagentur; für zulassungspflichtige Berufe ist zuvor eine Berufszulassung erforderlich. Eine Erlaubnis ist normalerweise an Arbeitgeber und Stelle gebunden und gilt für die Dauer des Vertrags oder Auftrags, höchstens jedoch ein Jahr. Die Regierung legt bis zum 31. Oktober die jährlichen Kontingente für das Folgejahr fest. Gesetzliche Kategorien außerhalb der Kontingente umfassen bestimmte Tagespendler, Personen, die unter ein Abkommen fallen, Schlüsselpersonal, Selbstständige, unternehmensintern versetzte Beschäftigte und Saisonarbeitskräfte. Saisonarbeit ist auf sechs Monate innerhalb eines Jahres begrenzt. Vor einer erneuten saisonalen Einreise sind normalerweise sechs Monate außerhalb des Kosovo erforderlich. Ausnahmen gelten unter anderem für Personen mit Daueraufenthalt, Flüchtlingsstatus, subsidiärem oder vorübergehendem Schutz, bestimmte Familienangehörige, Personen mit humanitärem Aufenthalt, bestimmte Studierende und wissenschaftlich Forschende. Beschäftigte haben Gleichbehandlungsrechte hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Lohn, Kündigung, Arbeitsschutz, Vereinigungsfreiheit, Weiterbildung, Anerkennung von Qualifikationen und sozialer Sicherheit. Arbeitgeber dürfen keine ausländischen Personen ohne rechtmäßigen Status einstellen und müssen die Abteilung sowie die beschäftigte Person innerhalb von 15 Tagen über relevante Änderungen informieren. Der Familiennachzug gilt für nahe Angehörige von kosovarischen Staatsangehörigen, Personen mit Dauer- oder befristetem Aufenthalt sowie Personen mit internationalem Schutz. Eine Arbeitskraft mit einer einjährigen, kontingentgebundenen Erlaubnis kann Familienangehörige im Allgemeinen erst nach zwei Jahren befristeten Aufenthalts nachholen. Saisonarbeitskräfte, Asylsuchende und Personen mit vorübergehendem Schutz sind von dieser Kategorie des Familiennachzugs ausgenommen. Der Antrag wird normalerweise gestellt, während sich das Familienmitglied im Ausland befindet; gesetzliche Ausnahmen sind möglich. Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise ein Jahr oder bis zum Ablauf der Erlaubnis des Sponsors; nach zwei ununterbrochenen Jahren kann sie bis zu zwei Jahre gelten. Ehepartner, unverheiratete Partner und volljährige Kinder können nach drei Jahren Familienaufenthalt eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nach dem Tod des Sponsors gelten besondere Ausnahmen. Zu den Nachweisen gehören Verwandtschaftsbeziehung, Identität des Sponsors, Mittel, Unterkunft, Versicherung, Strafregisterunterlagen und, falls erforderlich, Impfnachweise. Familienangehörige mit diesem Status können Bildung, Berufsausbildung, Beschäftigung und Selbstständigkeit aufnehmen. Für Bildung und Forschung gelten eigene Nachweisanforderungen. Ein voruniversitäres Studium kann Immatrikulation, Zustimmung der Eltern oder Vormunde, Mittel, Unterkunft, Versicherung und eine Bescheinigung, dass kein Ermittlungsverfahren läuft, voraussetzen. Für ein Hochschulstudium sind die Immatrikulation an einer akkreditierten Einrichtung, Mittel, eine genaue Anschrift, Versicherung und die erforderlichen Polizeidokumente nötig. Wissenschaftliche Forschende benötigen eine Einladung und eine Forschungsvereinbarung mit einer lizenzierten Einrichtung im Kosovo. Für Austausch, Jugendmobilität und Praktika sind Unterlagen passend zum jeweiligen Programm erforderlich. Ein Praktikum nach dem Ausländerrecht ist nicht automatisch eine Beschäftigung. Ein Forschungsaufenthalt gilt normalerweise bis zu einem Jahr. Bestimmte Forschungsvereinbarungen mit der EU oder dem Schengen-Raum können Aufenthalte von bis zu 90 Tagen erlauben. Humanitärer Aufenthalt kann Opfer von Menschenhandel schützen, die Unterstützung annehmen, ebenso verlassene oder unbegleitete Minderjährige, Personen, die mit Justiz- oder Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten, Personen, die bei Verfahren gegen illegale Arbeitgeber helfen, Schwangere nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat sowie Personen mit anderen schwerwiegenden humanitären Gründen. Ausnahmen von Nachweisen zu Mitteln und Versicherung können gelten. Opfer von Menschenhandel erhalten eine Bedenkzeit von 30 bis 90 Tagen und können medizinische Behandlung, psychosoziale Unterstützung, Dolmetschleistungen, Schutzmaßnahmen und kostenlose Rechtsberatung erhalten. Eine Aufenthaltserlaubnis kann mindestens sechs Monate gelten, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Der internationale Schutz richtet sich nach Gesetz Nr. 06/L-026 und seinen Änderungen. Es gibt Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz und vorübergehenden Schutz. Ein Asylantrag kann in einer Sprache gestellt werden, die die antragstellende Person versteht. Die Registrierung erfolgt normalerweise innerhalb von drei Werktagen, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht wird, oder innerhalb von sechs Werktagen, wenn ihn eine andere Behörde weiterleitet. Während des laufenden Verfahrens besteht ein Aufenthaltsrecht sowie Anspruch auf Unterkunft oder Unterbringung in einem Asylzentrum, Nahrung, Kleidung, eine Beihilfe, Gesundheitsversorgung, Bildung, Rechtsberatung, Zugang zu Gerichten, Dolmetschleistungen und Wahrung der Familieneinheit. Antragstellende müssen das Gesetz befolgen, mit der Abteilung zusammenarbeiten, Fingerabdrücke und ein Foto abgeben, erreichbar bleiben und sich wie verlangt melden. Sie dürfen den Kosovo nicht ohne Genehmigung verlassen. Wurde aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu verantworten hat, nach neun Monaten noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen, kann Zugang zu Arbeit oder Berufsausbildung entstehen. Ein erstinstanzliches Schutzverfahren dauert normalerweise sechs Monate. Komplexe Verfahren oder Massenverfahren können um drei Monate verlängert werden, bis zu einer Gesamtdauer von 21 Monaten. In beschleunigten Fällen wird im Allgemeinen innerhalb von 30 Tagen entschieden. Ein Rechtsmittel bei der Nationalen Flüchtlingskommission ist üblicherweise innerhalb von 15 Tagen, in beschleunigten Fällen innerhalb von sieben Tagen einzulegen. Die Kommission entscheidet normalerweise innerhalb von 30 Tagen. Rechtsmittel und Gerichtsverfahren setzen die Vollstreckung im Allgemeinen aus. Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz erhalten nach den anwendbaren Vorschriften Aufenthalt, Sozialhilfe, Unterkunft für bis zu zwei Jahre, Gesundheitsversorgung, Bildung, Integrationshilfe, Zugang zu Arbeit, Familiennachzug und Rechtsberatung. Ein Daueraufenthalt setzt normalerweise fünf Jahre ununterbrochenen befristeten Aufenthalt voraus. Abwesenheiten unterbrechen diese Frist nicht, wenn jede einzelne weniger als sechs Monate dauert und die Gesamtdauer zehn Monate nicht überschreitet. Saisonarbeit, Tagespendeln, Dienstleistungen für einen ausländischen Arbeitgeber und Haft zählen nicht. Studienzeiten werden zur Hälfte angerechnet. Antragstellende benötigen im Allgemeinen ein gültiges Reisedokument, Mittel, Krankenversicherung, dürfen keine Gefahr für Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen und müssen grundlegende Lese- und Schreibkenntnisse in einer Amtssprache sowie Kenntnisse der Kultur und gesellschaftlichen Ordnung des Kosovo haben. Ausnahmen gelten für Personen mit einschlägigem Schulabschluss im Kosovo, Kinder im Vorschulalter und nicht erwerbstätige Personen über 65 Jahre. Die Abteilung entscheidet normalerweise innerhalb von 60 Tagen. Es gibt kein verwaltungsrechtliches Rechtsmittel, aber die Entscheidung kann vor dem Grundgericht angefochten werden. Ein Daueraufenthalt kann wegen eines Verbots, mehr als eines ununterbrochenen Jahres außerhalb des Kosovo, falscher oder verschwiegener wesentlicher Angaben, schwerwiegender Gefahren oder auf Antrag der betreffenden Person entzogen werden. Für die Staatsangehörigkeit gilt das aktuelle Gesetz Nr. 10/L-023, das mehrere Staatsangehörigkeiten ausdrücklich erlaubt. Die Staatsangehörigkeit kann durch Abstammung, Geburt im Staatsgebiet, Adoption, Einbürgerung, vertragliche Regelungen und andere gesetzliche Bestimmungen erworben werden. Die gewöhnliche Einbürgerung setzt im Allgemeinen Volljährigkeit, fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalt nach Erteilung des Daueraufenthalts, soziale, kulturelle, wissenschaftliche, wirtschaftliche oder berufliche Integration, ausreichende Mittel ohne Sozialhilfe, Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber dem Staat sowie grundlegende Lese- und Schreibkenntnisse in einer Amtssprache und Kenntnisse der Kultur und gesellschaftlichen Ordnung des Kosovo voraus. Ehepartner einer kosovarischen Staatsangehörigen oder eines kosovarischen Staatsangehörigen müssen normalerweise seit mindestens drei Jahren verheiratet sein und seit einem Jahr mit gültiger Erlaubnis rechtmäßig im Land leben. Die fünfjährige Aufenthaltsbedingung gilt für diese Kategorie nicht. Flüchtlinge und Staatenlose können sich fünf Jahre nach Anerkennung qualifizieren. Personen kosovarischer Abstammung, die im Ausland leben, können sich nach Diaspora-Bestimmungen ohne die gewöhnlichen Voraussetzungen zu Volljährigkeit, fünfjährigem Aufenthalt und Sprache qualifizieren. Eine Einbürgerung im besonderen Interesse kann per Präsidialerlass erfolgen. Anträge werden bei einer Gemeinde oder zuständigen Stelle im Kosovo oder bei der nächstgelegenen kosovarischen Vertretung im Ausland eingereicht. Das Prüfverfahren für einen Erwerb kann bis zu 180 Tage dauern. Endgültige Entscheidungen können bei der Beschwerdekommission für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten und vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Ein Aufenthalt kann rechtswidrig sein, wenn das erforderliche Visum fehlte, die Einreise unrechtmäßig war, eine Erlaubnis abgelehnt, aufgehoben oder entzogen wurde, Schutz ohne eine andere rechtmäßige Grundlage abgelehnt wurde oder ohne Genehmigung gearbeitet wurde. Die Abteilung erlässt eine schriftliche Rückkehrentscheidung in einer Amtssprache und auf Englisch. Für die freiwillige Ausreise werden normalerweise bis zu 30 Tage eingeräumt. Bei Schulbesuch, Abwicklung von Angelegenheiten oder aus gesundheitlichen Gründen kann die Frist um bis zu 60 Tage verlängert werden. Ein Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung ist üblicherweise innerhalb von acht Tagen einzulegen und wird innerhalb von 15 Tagen entschieden. Ein weiteres Verfahren vor dem Grundgericht ist im Allgemeinen innerhalb von acht Tagen einzuleiten und setzt die Vollstreckung nicht automatisch aus. Die Grenzpolizei kann unter anderem bei unrechtmäßiger Einreise, versäumter Ausreise, mehr als 60 Tagen seit Ablauf eines Visums oder einer Erlaubnis, Rückübernahme oder einer einschlägigen Verurteilung eine zwangsweise Entfernung vollziehen. Eine Unterbringung in einem Abschiebezentrum kommt erst nach Prüfung von Alternativen infrage. Bei Rückführungsentscheidungen müssen das Refoulementverbot, das Kindeswohl, das Familienleben und die Gesundheit berücksichtigt werden. Ablehnung von Visa, Einreise und Aufenthalt sowie Rückkehranordnungen und Maßnahmen zur zwangsweisen Entfernung haben jeweils eigene Rechtsmittelfristen. Prüfen Sie daher sofort den schriftlichen Bescheid und die darin genannte Rechtsbehelfsmöglichkeit.
Einwanderungsrecht im Kosovo
Das Einwanderungsrecht im Kosovo regelt Einreise, Visa, Aufenthalt, Arbeit, Studium, Familiennachzug, internationalen Schutz, Daueraufenthalt und Staatsangehörigkeit. Ein Kurzaufenthalt dauert normalerweise höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen; für längere Aufenthalte ist die entsprechende Aufenthaltserlaubnis oder ein anderer rechtmäßiger Status erforderlich. Zu den zuständigen Stellen gehören diplomatische Vertretungen, das Ministerium für Inneres und öffentliche Verwaltung, die Abteilung für Einbürgerung, Asyl und Migration, die Beschäftigungsagentur und die Grenzpolizei. Für abgelehnte Anträge, rechtswidrigen Aufenthalt und Rückführungsentscheidungen gelten besondere Vorschriften zu Bescheiden, Rechtsmitteln und gerichtlicher Überprüfung.
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