Im liechtensteinischen Strafrecht gilt der Grundsatz, dass ein Verhalten nur bestraft werden kann, wenn es bereits vor seiner Begehung gesetzlich als strafbare Handlung festgelegt war. Persönliches Verschulden ist entscheidend: Das Gesetz unterscheidet Vorsatz und Fahrlässigkeit und regelt Versuch, Beteiligung, Unterlassung und Notwehr. Straftaten werden als Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen eingestuft. Strafgesetzbuch und Sondergesetze erfassen unter anderem Gewalt, Sexualdelikte, Diebstahl und Betrug, Urkundendelikte, Korruption, Geldwäscherei, Betäubungsmittel, Menschenhandel, Verkehrsdelikte und digitale Delikte. Die anwendbare Strafe hängt von der genauen Tat und erschwerenden oder qualifizierenden Umständen ab. Eine Anzeige kann mündlich bei der Landespolizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft, per Post oder über eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt, erstattet werden. Die Landespolizei ermittelt von Amts wegen oder nach einer Anzeige und befolgt die Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts. Die Staatsanwaltschaft prüft Anzeigen nach dem Legalitätsprinzip und kann das Verfahren einstellen, eine Untersuchung beantragen oder Anklage erheben. Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere Zwangsmaßnahmen richten sich nach den Anforderungen und gerichtlichen Zuständigkeiten der Strafprozessordnung. In einem Notfall wählen Sie 117. Ein Strafverfahren führt üblicherweise von ersten Abklärungen zu einer Untersuchung oder Anklage, anschließend zur Hauptverhandlung, zum Urteil und gegebenenfalls zu Rechtsmitteln. Das Fürstliche Landgericht kann je nach Fall als Einzelrichter, Kriminalgericht oder Jugendgericht tagen. Berufungen und Beschwerden gehen an das Obergericht; der Oberste Gerichtshof ist für das betreffende Rechtsmittel die höchste Instanz. Beschuldigte Personen gelten als unschuldig, bis ihre Schuld festgestellt ist. Sie dürfen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wählen, Akten einsehen, Beweisanträge stellen, Dolmetschhilfe erhalten und verfügbare Rechtsmittel nutzen. In Fällen wie Untersuchungshaft oder Verfahren vor dem Kriminalgericht ist eine Verteidigung vorgeschrieben. Bedürftigen kann Verfahrenshilfe für die Verteidigung gewährt werden, wenn rechtlicher Beistand erforderlich ist. Geeignete Verfahren können durch Diversion statt einer vollständigen Hauptverhandlung abgeschlossen werden. Mögliche Formen sind die Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit mit Auflagen oder Betreuung sowie ein außergerichtlicher Tatausgleich. Welche Form verfügbar ist, hängt von der Tat und den Verfahrensvoraussetzungen ab. Zu den Sanktionen gehören Freiheitsstrafen von einem Tag bis zu zwanzig Jahren oder lebenslang sowie Geldstrafen von mindestens zwei Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt CHF 15 bis CHF 5.000 und richtet sich nach der finanziellen Lage der betroffenen Person. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht zwei Tagessätzen. Gerichte können außerdem Einziehung, Verfall oder vorbeugende Maßnahmen anordnen. Eine Freiheitsstrafe kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bedingt nachgesehen werden. Das Strafvollzugsgesetz regelt den Vollzug in der Landesgefängnisanstalt, vorübergehende Entlassungen, die Entlassungsvorbereitung und die bedingte Entlassung; darüber entscheidet das Vollzugsgericht. Opferhilfe nach dem Opferhilfegesetz steht zur Verfügung, wenn eine Straftat die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität unmittelbar beeinträchtigt. Auch bestimmte Angehörige und direkt betroffene Helferinnen und Helfer können anspruchsberechtigt sein. Für den Zugang zur Opferhilfe sind weder eine Anzeige noch die Ermittlung der Täterschaft oder ein Nachweis des Vorsatzes erforderlich. Die Opferhilfestelle, die organisatorisch dem Amt für Justiz zugeordnet, in ihren Weisungen aber unabhängig ist, bietet kostenlose und vertrauliche Beratung an; eine anonyme Kontaktaufnahme kann möglich sein. Die Unterstützung kann rechtliche, psychologische, soziale und medizinische Hilfe, Soforthilfe und längerfristige finanzielle Hilfe umfassen. Entschädigung für Sachverlust oder immaterielle Schäden ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und muss normalerweise innerhalb von fünf Jahren beantragt werden. Betroffene können eine Vertrauensperson hinzuziehen, eine persönliche Begegnung mit der beschuldigten Person vermeiden und psychosoziale Prozessbegleitung erhalten. Kinder unter vierzehn Jahren sind nicht strafmündig. Vierzehn- bis Siebzehnjährige gelten nach dem Jugendgerichtsgesetz als Jugendliche; im Vordergrund stehen Erziehung, Schutz und Wiedereingliederung. Erwachsenenstrafrecht gilt nur subsidiär. Jugendliche werden getrennt von Erwachsenen untergebracht und sollen während einer Haft, soweit möglich, ihre Ausbildung fortsetzen können. Gerichtskosten können reduziert werden, wenn ihre Zahlung den Entwicklungsweg des Jugendlichen gefährden würde. Verkehrsdelikte richten sich nach dem Straßenverkehrsgesetz und den dazugehörigen Vorschriften. Dazu gehören das Fahren in fahruntüchtigem Zustand aufgrund von Alkohol oder Drogen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstöße gegen Pflichten nach einem Unfall und gefährliche Verkehrsverstöße. Bei Anzeichen einer Beeinträchtigung können Atemluft-, Blut- oder medizinische Untersuchungen angeordnet werden. Eine Verweigerung ist selbst strafbar. Strafverfahren und verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Fahrerlaubnis sind getrennt. Geringfügige Verstöße können mit einer Ordnungsbusse oder in einem vereinfachten Verfahren behandelt werden; bei Anfechtung wird ein ordentliches Verfahren durchgeführt. Liechtenstein hat kein gesondertes Cybercrime-Gesetz. Das Strafgesetzbuch erfasst unter anderem unbefugten Zugriff auf ein Computersystem nach § 118a, Datenbeschädigung nach § 126a, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b, Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten nach § 126c, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a und elektronische Pornografiedelikte nach § 218a. Cybermobbing oder Stalking können je nach Verhalten mehrere Tatbestände erfüllen. Sichern Sie Nachrichten, Kontodaten, Dateien und Zeitstempel und wenden Sie sich dann bei geeigneten Fällen an die Landespolizei oder die Staatsanwaltschaft. Nutzen Sie den Digitalen Polizeiposten nur für Anzeigen, die er annimmt, und wählen Sie im Notfall 117. Privatanklagedelikte erfordern in der Regel einen Verfolgungsantrag beim Fürstlichen Landgericht innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Tat und der Täterin oder des Täters. Gerichts- und Verfahrenskosten richten sich nach der Strafprozessordnung. Strafen, Verfahrensdauer und Fristen hängen von der mutmaßlichen Tat, den Beweisen, dem Verfahrensstand und der gerichtlichen Entscheidung ab. Ein privater Schadenersatzanspruch gehört grundsätzlich zum Zivilrecht; Opferhilfe und Schadenersatz im Strafverfahren können unter gesonderten gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen.
Strafrecht in Liechtenstein
Das Strafrecht in Liechtenstein bestimmt strafbares Verhalten, persönliche Schuld, Ermittlungen, Gerichtsverfahren, Sanktionen sowie die Rechte beschuldigter und geschädigter Personen. Die wichtigsten Regeln stehen im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung und in besonderen Gesetzen; durch den Zollvertrag bestehen einzelne Verbindungen zum Schweizer Recht. Die Landespolizei ermittelt, die Staatsanwaltschaft leitet die Strafverfolgung, und das Fürstliche Landgericht entscheidet in erster Instanz.
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