Der Landtag ist das Parlament Liechtensteins. Landtagswahlen finden normalerweise alle vier Jahre im Februar oder März statt; die nächste reguläre Wahl ist für 2029 geplant. Die Regierung kann den Wahltermin festlegen und die offiziellen Bestimmungen veröffentlichen. Wird der Landtag aufgelöst, findet innerhalb von sechs Wochen eine Neuwahl statt. Landtagswahlen erfolgen nach dem Verhältniswahlrecht. Wählergruppen reichen Kandidatenlisten für das Oberland oder Unterland ein. Um Sitze zu erhalten, braucht eine Wählergruppe mindestens 8 % der gültigen Stimmen landesweit. Die Wahlkreise sind unterschiedlich gross: Das Oberland wählt 15 Mitglieder, das Unterland 10. Kandidatenstimmen und Zusatzstimmen für die vorgedruckte Wählergruppe bestimmen deren Gesamtstimmenzahl. Die Sitze werden mit einem Schlüssel auf Grundlage der gültigen Stimmen verteilt, nachdem Wählergruppen unterhalb der Sperrklausel ausgeschlossen wurden; Restmandate werden anschliessend vergeben. In einer erfolgreichen Liste sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt; bei Gleichstand entscheidet die Listenreihenfolge. Für je drei Mandate wird ein Stellvertreter bestimmt; gewinnt eine Liste mindestens einen Sitz, wird mindestens ein Stellvertreter zugeteilt. Wird ein Sitz frei, übernimmt normalerweise der nächste wählbare, nicht gewählte Kandidat derselben Liste; andernfalls kann eine Ergänzungswahl stattfinden. Liechtensteinische Staatsangehörige ab 18 Jahren mit ordentlichem Wohnsitz in Liechtenstein seit mindestens einem Monat vor dem Wahltag haben aktives und passives Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht erlaubt die Stimmabgabe; das passive Recht die Kandidatur. Das Wahlrecht besteht auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts zu Studien-, Saisonarbeits- oder Behandlungszwecken. Nach den geltenden Regeln kann es ruhen oder entzogen werden. Die Teilnahme an Wahlen ist eine staatsbürgerliche Pflicht. Jede Gemeinde führt ein Stimmregister. Das Register ist während eines Zeitraums von mindestens drei Wochen vor der Wahl drei Tage lang öffentlich einsehbar. Ein Einwand ist zuerst bei der Gemeindeverwaltung und danach bei der Regierung einzureichen. Die Gemeinde schickt Stimmkarte und amtliches Stimmmaterial spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag. Eine amtliche Stimmgebühr für Wahlberechtigte ist nicht ausgewiesen. Die Gemeinde stellt Stimmkarte und Stimmmaterial bereit; bei brieflicher Stimmabgabe aus dem Ausland können Portokosten anfallen. Am Wahltag oder an einem der zwei vorangehenden Öffnungstage kann im Wahllokal der Wohnsitzgemeinde abgestimmt werden. Die wählende Person gibt die Stimmkarte ab und legt den amtlichen Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag. Die briefliche Stimmabgabe ist nach Erhalt der Wahlunterlagen von jedem Ort in Liechtenstein oder im Ausland möglich. Das Briefwahlpaket enthält die Stimmkarte, eine unterzeichnete Erklärung und den amtlichen Rückumschlag. Die Wahlbehörde muss die Stimme bis zur Eröffnung der Stimmabgabe am ersten Wahltag erhalten; verspätete Briefwahlstimmen werden ungeöffnet vernichtet. Elektronische Stimmabgabe ist rechtlich nur bei örtlich, zeitlich und sachlich begrenzten Versuchen möglich und nicht die reguläre Abstimmungsform. Auf dem Stimmzettel kann der vollständige Name eines Kandidaten eingetragen werden. Eine Zahl allein genügt nicht; mindestens ein gültiger Name ist erforderlich. Es dürfen nicht mehr Namen aufgeführt werden, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Jeder Name darf nur einmal vorkommen. Vorgedruckte Kandidaten können gestrichen werden; Kandidaten anderer Wählergruppen desselben Wahlkreises können im Rahmen des Panaschierens ergänzt werden. Freie Zeilen zählen als Zusatzstimmen für die vorgedruckte Wählergruppe. Sind zu viele Namen aufgeführt, werden sie von unten nach oben gestrichen. Kommentare, Unterschriften oder Kennzeichnungen können den Stimmzettel ungültig machen. Die Gemeindewahlkommission prüft Briefwahlstimmen und legt gültige Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Urne. Die Auszählung beginnt unmittelbar nach Ende der Stimmabgabe. Technische Zählhilfen sind zulässig. Im Protokoll werden Stimmberechtigte, Stimmkarten, Stimmen, gültige, ungültige und leere Stimmzettel, Kandidaten- und Zusatzstimmen sowie der Anteil der Briefwahl erfasst. Die Gemeinde übermittelt ihr Ergebnis an die Hauptwahlkommission für Oberland oder Unterland und anschliessend an die Regierung, die das amtliche Ergebnis veröffentlicht. Eine Wählergruppe, die eine Wahlliste eingereicht hat, kann die Wahl anfechten. Sie meldet die Beschwerde innerhalb von drei Tagen bei der Regierung an und reicht Begründung und schriftliche Beschwerde innerhalb weiterer fünf Tage ein. Der Staatsgerichtshof nimmt die inhaltliche Prüfung vor; der Landtag validiert die Wahl. Nach der Wahl schlägt der Landtag den Regierungschef und vier Regierungsräte vor. Der Fürst ernennt sie im Einvernehmen mit dem Landtag für eine vierjährige Regierungsperiode. Gemeindewahlen folgen den Grundsätzen des nationalen Systems, unterscheiden sich aber örtlich. Liechtenstein hat 11 Gemeinden, sechs im Oberland und fünf im Unterland. Das Wahlrecht für Gemeindewahlen wird ausschliesslich in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt. Gemeinderatswahlen finden normalerweise im März vor Ende der Amtszeit statt. Die Amtszeit dauert vier Jahre und beginnt am 1. Mai. Zu den Gemeindeämtern gehören der Gemeindevorsteher, der Gemeinderat und die Geschäftsprüfungskommission. Ein Kandidat für das Amt des Gemeindevorstehers ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag mit Unterschriften von mindestens doppelt so vielen Stimmberechtigten vorzuschlagen, wie Gemeinderatssitze zu besetzen sind; die Liste wird spätestens zwei Wochen vor der Wahl veröffentlicht. Für die Wahl des Gemeindevorstehers braucht es im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit. Erreicht sie niemand, findet innerhalb von vier Wochen ein zweiter Wahlgang statt; dann entscheidet die relative Mehrheit. Gemeinderäte werden mit Verhältniswahl nach Wahlquotient und Restmandaten gewählt, wobei Listen unterhalb des Quotienten ausgeschlossen werden. Je nach Einwohnerzahl und Gemeinderegelung zählt der Gemeinderat ohne Gemeindevorsteher 6, 8, 10 oder 12 Mitglieder. Referenden und Volksinitiativen sind ebenfalls Formen politischer Beteiligung in Liechtenstein, aber keine Wahlen für Vertretungsmandate und unterliegen anderen Rechtsgrundlagen.
Wahlen in Liechtenstein
Bei Wahlen in Liechtenstein werden die Vertretungen für Landtag und Gemeinden in geheimer, direkter und proportionaler Wahl bestimmt. Der Landtag hat 25 Sitze: 15 entfallen auf das Oberland und 10 auf das Unterland. Für Wählergruppen gilt eine landesweite Sperrklausel von 8 %. Wahlberechtigte liechtensteinische Staatsangehörige ab 18 Jahren können persönlich oder brieflich abstimmen.
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