Loi n° 2024-014, verkündet am 14. August 2024, ersetzte den wesentlichen Rahmen von Loi n° 2003-044. Das Gesetz enthält 395 Artikel in 11 Titeln. Ältere Durchführungsbestimmungen gelten vorübergehend weiter, soweit sie nicht dem neuen Gesetzbuch widersprechen; bestehende Arbeitsverträge werden automatisch angepasst, wenn das Gesetzbuch ihre Rechtsbedingungen ändert. Die Regeln gelten für abhängige Arbeit in Madagaskar, unabhängig davon, wo der Vertrag unterzeichnet wurde oder wo die Parteien wohnen. Sie erfassen auch informelle Arbeitgeber, Hausangestellte, migrantische Beschäftigte und Akkordarbeit. Beamte mit Sonderstatut, Selbstständige und durch das Seerecht geregelte Arbeit fallen aus diesem Rahmen heraus. Bei der Einstellung stellt der Arbeitgeber einen schriftlichen Vertrag auf Malagasy, Französisch oder beiden Sprachen in zwei Exemplaren aus und händigt dem Arbeitnehmer sofort ein Exemplar aus. Darin stehen Tätigkeit, berufliche Kategorie, Mindest-Einstufungsindex, Lohn und Arbeitsbeginn. Für den Vertrag selbst fällt keine Stempel- oder Registrierungsgebühr an. Ein fehlender schriftlicher Vertrag beseitigt das Arbeitsverhältnis nicht automatisch; die Parteien können es durch andere Beweise nachweisen. Ein unbefristeter Vertrag wird üblicherweise CDI genannt. Ein befristeter Vertrag (CDD) ist auf nicht dauerhafte Arbeit, ein bestimmtes Vorhaben, eine außergewöhnliche Zunahme der Tätigkeit oder dringende Sicherheitsarbeit beschränkt. Ein CDD dauert normalerweise mindestens einen Monat und höchstens zwei Jahre, kann zweimal verlängert werden und insgesamt höchstens sechs Jahre dauern. Zwei aufeinanderfolgende Verlängerungen führen grundsätzlich zu einem CDI. Eine schriftliche Probezeit darf bis zu sechs Monate dauern und einmal verlängert werden; Beschäftigte in Probezeit behalten dieselben Arbeits- und Sozialschutzrechte. Die normale Arbeitszeit ist auf 173,33 Stunden monatlich oder 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Für Landwirtschaft gilt eine gesonderte Jahresgrenze von 2.200 Stunden. Überstundenregeln, Ausnahmen und Zuschläge werden per Dekret festgelegt. Beschäftigte erhalten mindestens 12 aufeinanderfolgende Stunden tägliche Ruhezeit und mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden wöchentliche Ruhezeit, normalerweise sonntags. Gesetzliche Feiertage und Brückentage sind nach den geltenden Regeln arbeitsfreie bezahlte Tage. Für Nachtarbeit gelten Konsultationspflicht und per Dekret festgelegte Schutzmaßnahmen einschließlich Transport und Sicherheit. Jahresurlaub entsteht mit 2,5 Kalendertagen pro effektivem Arbeitsmonat. Der Anspruch verjährt normalerweise nach drei Jahren; das Urlaubsentgelt beträgt mindestens ein Zwölftel der Vergütung der vorherigen zwölf Monate und ein Arbeitnehmer kann wirksam nicht auf den Urlaubsanspruch verzichten. Bei Beendigung wird nicht genommener Urlaub abgegolten. Der Vaterschaftsurlaub dauert drei bezahlte Tage; Familienfreistellungen können bis zu 10 Tage pro Jahr als effektiv geleistete Dienstzeit angerechnet werden. Laut CNaPS, der Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, beträgt der monatliche Mindestlohn ab dem 1. März 2026 300.000 Ariary für die allgemeine Kategorie und 304.300 Ariary für die Landwirtschaft. Die entsprechenden Stundenlöhne sind 1.730,80 Ariary und 1.521,60 Ariary. Diese Werte legen keine Mindestlöhne für andere Kategorien fest. Löhne sind in der gesetzlichen Währung Madagaskars zu zahlen; Zahlungen können täglich, wöchentlich, vierzehntägig oder monatlich erfolgen. Je nach Zahlungsrhythmus muss eine begrenzte Verzögerung spätestens am achten Tag, am 20. Tag oder acht Tage nach dem monatlichen Fälligkeitstermin ausgeglichen sein; ungerechtfertigte Verzögerungen können einen gesetzlichen Zinsaufschlag auslösen. Lohnabrechnungen und Lohnaufzeichnungen sind vorgeschrieben. Lohnansprüche haben bei Liquidation Vorrang, einschließlich Vorrang für die letzten 60 Tage; Geldstrafen gegen Beschäftigte sind verboten. Zwangsarbeit sowie unmittelbare und mittelbare Diskriminierung sind verboten. Geschützte Merkmale sind Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politische Meinung, nationale Abstammung, soziale Herkunft, Gesundheit, Behinderung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Alter, Lebensweise und Familienstand. Das Gesetzbuch definiert sexuelle und moralische Belästigung, schützt meldende Personen und Zeugen vor Vergeltung und verpflichtet Arbeitgeber, Belästigung und psychosoziale Risiken zu verhindern. Arbeitgeber müssen sichere Arbeitsbedingungen, Risikobewertung und Präventionsplanung, kostenlose persönliche Schutzausrüstung, Information und Schulung bereitstellen. Beschäftigte dürfen den Arbeitgeber warnen und sich bei ernster und unmittelbarer Gefahr vorübergehend zurückziehen, ohne die daraus entstehenden Kosten tragen zu müssen. Für Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten ist ein zugelassener arbeitsmedizinischer Dienst erforderlich; die Anmeldung erfolgt innerhalb von 15 Tagen. CNaPS bietet formelle Wege zu Familienleistungen, Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Renten, doch Anmeldung und Meldungen bestimmen den praktischen Zugang. Schwangerschaftsschutz umfasst eine Versetzung aus gefährlicher Arbeit bei unverändertem Lohn. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nur aus einem rechtmäßigen, tatsächlichen und schwerwiegenden Grund zulässig, der nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängt. Der Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen, davon acht Wochen nach der Geburt, und kann um bis zu vier Wochen verlängert werden. Die Beschäftigte erhält den vollen Lohn, der normalerweise je zur Hälfte von CNaPS und Arbeitgeber finanziert wird; ohne CNaPS-Anmeldung trägt der Arbeitgeber den Gesamtbetrag. Stillpausen können bis zu eine Stunde pro Arbeitstag bis zum Alter des Kindes von 15 Monaten betragen. Nachtarbeit ist mindestens 16 Wochen lang, darunter acht Wochen vor der Geburt, verboten. Das allgemeine Mindestarbeitsalter beträgt 15 Jahre. Unter 18-Jährige dürfen höchstens acht Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich arbeiten und nicht nachts oder überstundenweise eingesetzt werden. Arbeit unter 15 Jahren ist ausnahmsweise mit Genehmigung der Arbeitsaufsicht, örtlicher Beurteilung und ärztlicher Prüfung möglich. Beschäftigte dürfen ohne vorherige Genehmigung Gewerkschaften gründen oder ihnen beitreten und ebenso eine Mitgliedschaft ablehnen. Eine autonome Gewerkschaftssektion benötigt grundsätzlich sieben Mitglieder. Benachteiligung durch den Arbeitgeber wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit ist verboten. Arbeitnehmervertretungen sind in Betrieben mit mehr als 11 Beschäftigten vorgeschrieben; ihre Amtszeit beträgt drei Jahre und sie genießen besonderen Kündigungsschutz. Ab 50 dauerhaft Beschäftigten ist ein Betriebsausschuss als paritätisches Beratungsgremium vorgeschrieben. Interne Betriebsregeln gelten ab mehr als 11 Beschäftigten, werden auf Malagasy und Französisch erstellt und mit Beschäftigten besprochen; sie dürfen weder Lohnregeln noch Geldstrafen festlegen. Tarif- und Betriebsvereinbarungen können günstigere Bedingungen als das Gesetzbuch vorsehen. Ein unbefristeter Vertrag endet durch Kündigung, Eigenkündigung, Vereinbarung oder höhere Gewalt. Ein befristeter Vertrag endet normalerweise zum vereinbarten Datum. Eine vorzeitige einseitige Beendigung ist auf Vertragsfall, schweres Fehlverhalten oder höhere Gewalt begrenzt; wirtschaftliche Schwierigkeiten oder technologischer Wandel allein rechtfertigen keine vorzeitige Beendigung eines CDD, und eine unrechtmäßige vorzeitige Beendigung kann die Zahlung der verbleibenden Löhne und Leistungen erfordern. Jede Beendigung wird schriftlich mit Gründen festgehalten. Die Kündigungsfrist beginnt mit Erhalt des Dokuments; der Arbeitgeber kann die angegebenen Gründe später nicht ersetzen. Bei schwerem Fehlverhalten kann ohne Frist gekündigt werden. Bei Entlassung informiert der Arbeitgeber schriftlich vorab und lädt den Beschäftigten mindestens drei Arbeitstage vorher vor; dieser darf die Akte einsehen und eine Begleitperson mitbringen. Bei betriebsbedingter Kündigung müssen Betriebsausschuss oder Vertreter konsultiert, ein schriftliches Protokoll erstellt und eine 20-tägige Antwortfrist der Beschäftigten eingeräumt werden; danach wird die Inspection innerhalb von 15 Arbeitstagen benachrichtigt. Bei der Auswahl zählen Dienstalter, berufliche Leistung oder Kompetenz sowie familiäre Pflichten. Eine betriebsbedingte Kündigung oder Betriebsschließung kann eine Entschädigung von zehn Tageslöhnen pro Dienstjahr bis höchstens sechs Monate auslösen. Der Arbeitgeber muss eine Arbeitsbescheinigung ausstellen. Bei einem individuellen Streit während eines laufenden Vertrags wendet sich der Arbeitnehmer grundsätzlich zuerst an die Inspection du travail et des lois sociales und danach an das Gericht. Nach Vertragsende ist dieser vorherige Schritt freiwillig. Gibt es kein örtliches Büro der Inspection, kann das nächstgelegene genutzt werden. Die Schlichtung wird in einem Protokoll festgehalten, normalerweise innerhalb eines Monats. Die Inspection kann Rechte feststellen und Zahlungen für fehlende Beendigungsunterlagen, ausstehende Löhne, Urlaubsausgleich, Kündigungs- oder Abfindungszahlungen anordnen. Das Tribunal du travail kann am Arbeitsort oder nach Vertragsende am Wohnort des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers verhandeln. Dienste der Inspection, Vermittlung und Schiedsverfahren sind kostenlos. Kollektive Streitigkeiten folgen einem eigenen Ablauf mit schriftlicher Forderung, Arbeitgebertreffen, amtlichem Protokoll, Vermittlung und nach den erforderlichen Bestätigungen und Fristen einem möglichen Streik oder einer Aussperrung. Arbeitsinspektoren setzen Arbeitsgesetzbuch, Sozialversicherungsgesetz und einwanderungsbezogene Beschäftigungsregeln durch. Üblicherweise setzen sie eine formelle Frist von 30 Tagen zur Behebung eines Verstoßes; bei Dringlichkeit kann die Frist kürzer sein. Danach können sie einen Bericht erstellen oder die Angelegenheit direkt an die Justiz verweisen. Verstöße im Zusammenhang mit schriftlichem Vertrag, internen Regeln oder vorgeschriebenen Registern können jeweils Geldbußen von ungefähr 1.000.000 bis 4.000.000 Ariary auslösen; bei Wiederholung verdoppeln sich die Strafen. Private Vermittlungsagenturen dürfen Beschäftigten keine Gebühren berechnen. Der Rechtsrahmen ist landesweit, Zugang zu Inspektion und praktische Durchsetzung unterscheiden sich jedoch regional. Informalität ist entscheidend: INSTATs EPM 2021–2022 erfasste 83,3 % der Wirtschaftseinheiten als informell, darunter 87,5 % auf dem Land und 67,5 % in Städten. Das Gesetz gilt normativ auch für informelle Arbeit, während Dokumentation, Zugang zu CNaPS und Durchsetzung von Ansprüchen fragmentiert bleiben können.
Arbeitsrecht in Madagaskar
Das Arbeitsgesetzbuch Madagaskars, Loi n° 2024-014, regelt die wichtigsten Bereiche abhängiger Arbeit, darunter Verträge, Löhne, Arbeitszeit, Urlaub, Sicherheit, Vertretung und Beendigung. Es gilt für formelle und informelle Arbeitgeber und umfasst Hausarbeit, migrantische Beschäftigung, Akkord-, Tages- und Saisonarbeit; Beamte unter besonderen Statuten und Selbstständige unterliegen anderen Regelungen. Ein schriftlicher Vertrag muss Tätigkeit, Kategorie, Mindest-Einstufungsindex, Lohn und Arbeitsbeginn nennen; ein fehlender schriftlicher Vertrag kann durch andere Beweise nachgewiesen werden. Das Gesetz eröffnet Zugang zur Inspection du travail et des lois sociales, zum Tribunal du travail sowie zu kostenloser Schlichtung, Vermittlung oder Schiedsverfahren.
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