Für Aufenthalte von weniger als drei Monaten richten sich Einreise und Aufenthalt grundsätzlich nach den in Frankreich geltenden Regelungen. Erforderlich sind ein gültiger Reisepass oder ein anderes Reisedokument sowie gegebenenfalls das für Frankreich, insbesondere für die Alpes-Maritimes, nötige Visum oder die entsprechende Genehmigung. Ein französisches oder Schengen-Visum mit der erforderlichen räumlichen Gültigkeit gilt auch für Monaco. Viele Drittstaatsangehörige beantragen das benötigte Visum für Monaco bei dem territorial zuständigen französischen Konsulat. Das französisch-monegassische Nachbarschaftsabkommen (Convention de voisinage) vom 18. Mai 1963 ist für diese Verbindung zentral. Für längere Aufenthalte gelten je nach Nationalität und Umständen unterschiedliche Vorschriften. Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums mit Ausnahme französischer Staatsangehöriger sowie Schweizer Staatsangehörige beantragen eine Genehmigung für einen längerfristigen Aufenthalt bei den monegassischen Behörden; der französische Botschafter in Monaco wird benachrichtigt. Andere Staatsangehörige beantragen grundsätzlich ein Visum für einen längeren Aufenthalt (visa de long séjour) beim territorial zuständigen französischen Konsulat. Das Visum wird erst nach Konsultation und Zustimmung Monacos ausgestellt. Wer bereits mindestens ein Jahr in Frankreich gelebt hat, beantragt es beim französischen Botschafter in Monaco. Eine befristete Beschäftigung von mehr als drei, aber weniger als sechs Monaten kann ein Visum für die Dauer der Beschäftigung erfordern; eine Ausnahmeverlängerung kann bis zu drei weitere Monate betragen, begründet aber kein Recht auf Niederlassung. Ausländische Staatsangehörige über 16 Jahre benötigen eine Aufenthaltskarte (carte de séjour), wenn sie länger als drei Monate in Monaco bleiben oder sich dort niederlassen. Der Antrag ist normalerweise innerhalb von acht Tagen nach der Einreise bei der Direction de la Sûreté Publique einzureichen; wer bereits in Monaco lebt, reicht ihn innerhalb von acht Tagen nach dem 16. Geburtstag ein. Die Bearbeitung erfolgt durch den Service des Résidents. Typische Nachweise sind Reisepass und Visum, ein Wohnraumnachweis wie Eigentumsurkunde (acte de propriété), Mietvertrag (bail) oder Unterkunftsbescheinigung (certificat d’hébergement), Personenstands- und Familienunterlagen sowie Nachweise zu Arbeit, Einkommen oder anderen finanziellen Mitteln. Der Antrag muss vollständig sein. Bis zur Ausstellung der Karte muss die antragstellende Person eine gültige vorläufige Bescheinigung (récépissé provisoire) besitzen. Eine allgemeine veröffentlichte Entscheidungsfrist wurde nicht festgestellt. Die Grundlage für den Aufenthalt muss zur tatsächlichen Situation passen. Für eine Beschäftigung sind gewöhnlich Arbeitsvertrag und Arbeitserlaubnis (permis de travail) nötig. Selbstständigkeit, Handel oder ein freier Beruf (profession libérale) setzen eine vorherige Genehmigung voraus. Wer sich auf eigene Mittel beruft, muss ausreichende Mittel und glaubwürdige Finanz- oder Vermögensnachweise vorlegen; in den verfügbaren Informationen veröffentlicht Monaco keinen einheitlichen allgemeinen gesetzlichen Mindestvermögenswert. Ein Familienverhältnis kann die Prüfung beeinflussen und Nachweise wie eine Unterhaltserklärung erfordern; trotzdem braucht jede ausländische Person über 16 eine eigene Aufenthaltsgrundlage. Immobilieneigentum belegt Wohnraum, begründet aber nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht. In den geprüften Informationen wurde kein gesonderter monegassischer Aufenthaltstitel für Studierende festgestellt; Studienfälle nutzen daher das allgemeine Verfahren für die Aufenthaltskarte zusammen mit Studien- und Finanzierungsnachweisen. Ausländische Staatsangehörige dürfen in Monaco keine private Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis (permis de travail) ausüben, unabhängig von Vertragsform, Dauer oder Bezahlung. Die Genehmigung ist an den namentlich genannten Arbeitgeber und die Tätigkeit gebunden. Ein Arbeitgeber- oder Tätigkeitswechsel erfordert einen neuen Antrag; der Arbeitgeber muss zuvor eine schriftliche Genehmigung einholen. Bei gleicher Qualifikation und wenn keine monegassische Person verfügbar ist, gilt grundsätzlich folgende Rangfolge: Ehepartner einer monegassischen Person oder Person monegassischer Abstammung, Person in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit monegassischer Person, Elternteil eines monegassischen Kindes, in Monaco wohnhafte Person, Person aus einer Grenzgemeinde mit Arbeitserlaubnis und früherer Beschäftigung in Monaco, danach andere ausländische Staatsangehörige. Aufenthaltskarten haben unterschiedliche Geltungsdauern. Die befristete Aufenthaltskarte (carte de séjour de résident temporaire) kann bis zu einem Jahr gelten. Nach mehr als drei Jahren Aufenthalt kann eine gewöhnliche Aufenthaltskarte (carte de séjour de résident ordinaire) für drei Jahre erhältlich sein. Nach mehr als einem Jahr Aufenthalt kann eine fünf Jahre gültige Karte für den Ehepartner einer monegassischen Person (carte de séjour de conjoint de monégasque) möglich sein. Nach mindestens zehn Jahren Aufenthalt kann eine privilegierte Aufenthaltskarte (carte de séjour de résident privilégié) für zehn Jahre erteilt werden. Eine privilegierte Karte kann auch nach einem Jahr einem Elternteil eines monegassischen Kindes oder einer ausländischen Frau offenstehen, die durch Heirat die monegassische Staatsangehörigkeit verloren hat. Diese Kategorien erfordern eine behördliche Prüfung und werden nicht automatisch erteilt. Eine unmittelbar entsprechende unbefristete Daueraufenthaltskarte wurde nicht festgestellt; die privilegierte Karte gilt zehn Jahre und kann verlängert werden. Die aufgeführten Gebühren betragen 80 EUR für die erste befristete Karte und 40 EUR für die Verlängerung, 100 EUR für die erste gewöhnliche Karte und 50 EUR für die Verlängerung, 160 EUR für die erste privilegierte Karte und 80 EUR für die Verlängerung sowie 80 EUR für die erste Karte für Ehepartner monegassischer Staatsangehöriger und 40 EUR für deren Verlängerung. Für eine verspätete Verlängerung kommen 50 EUR zur jeweiligen Kartengebühr hinzu. Ein Duplikat kostet 80 EUR; eine Änderung des Personenstands, der Familiendaten oder der Anschrift kostet 30 EUR. Für Visa gelten die entsprechenden französischen Gebühren. Aufenthaltsdokumente müssen auf rechtmäßige Aufforderung vorgezeigt werden. Änderungen des Wohnsitzes oder der Tätigkeit sind innerhalb von acht Tagen zu melden. Bei Wegzug aus Monaco muss die Aufenthaltskarte acht Tage im Voraus zurückgegeben werden. Eine abgelaufene Karte oder eine Karte, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, verliert ihre praktische Wirkung. Verspätete oder fehlende Unterlagen können verwaltungs- oder strafrechtliche Risiken mit sich bringen. Bei Ablehnung oder Entzug kann die Ausreise innerhalb der von den Behörden gesetzten Frist verlangt werden; ein Verbleib danach kann strafbar sein. Gefälschte Unterlagen oder die Verwendung der Karte einer anderen Person können Strafbarkeit und Entfernung aus dem Land nach sich ziehen. Monaco ist Vertragspartei des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und seines Protokolls von 1967. Ein Asylantrag wird beim Ministre d’État, dem Staatsminister, gestellt. OFPRA kann konsultiert werden, doch dessen Stellungnahme bindet Monaco nicht; Monaco entscheidet selbstständig. Der Schutz nach dem Abkommen kann Schutz und gegebenenfalls ein Reisedokument bieten. Eine gesonderte allgemeine gesetzliche Regelung für subsidiären Schutz ist in den verfügbaren Rechtsquellen nicht eindeutig festgelegt. 2026 hob das Tribunal Suprême eine Ablehnung des Flüchtlingsstatus auf. Monaco schuf 2022 außerdem eine vorübergehende Regelung für Menschen aus der Ukraine mit Unterstützung, Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung; ihre aktuelle Gültigkeit ist hier nicht bestätigt und sie sollte nicht als gegenwärtiger Flüchtlings- oder Asylstatus behandelt werden. Die monegassische Staatsangehörigkeit wird hauptsächlich durch Abstammung erworben, einschließlich bestimmter Fälle mit monegassischem Vater oder monegassischer Mutter, sowie von bestimmten in Monaco geborenen Kindern unbekannter Eltern. Die Geburt in Monaco allein begründet grundsätzlich keine Staatsangehörigkeit. Ein ausländischer Ehepartner kann nach 20 Ehejahren durch Erklärung die Staatsangehörigkeit erwerben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen; für vor dem 1. Juli 2022 geschlossene Ehen kann aufgrund einer Übergangsregel die Frist auf zehn Jahre verkürzt sein. Für eine Einbürgerung sind grundsätzlich mindestens zehn Jahre gewöhnlicher Aufenthalt nach dem 18. Geburtstag erforderlich. Der Fürst entscheidet nach Prüfung der persönlichen Situation und des Verhaltens durch souveräne Verordnung (ordonnance souveraine) über eine Einbürgerung; Aufenthalt allein begründet keinen Anspruch. Eine Einbürgerung führt normalerweise zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit und zur Befreiung von ausländischen Wehrpflichten, vorbehaltlich der geltenden Nachweisregeln. Enfant du Pays ist ein eigener Status für bestimmte Personen, die in Monaco geboren oder dort als Minderjährige adoptiert wurden und ununterbrochen dort gewohnt haben; er ist nicht gleichbedeutend mit der monegassischen Staatsangehörigkeit. Ein verwaltungsrechtlicher Widerspruch (recours gracieux) oder hierarchischer Rechtsbehelf (recours hiérarchique) kann innerhalb von zwei Monaten bei der entscheidenden Stelle oder der zuständigen übergeordneten Behörde eingelegt werden. Dadurch bleibt die Frist für eine gerichtliche Überprüfung im Allgemeinen gewahrt. Schweigen von mehr als vier Monaten gilt normalerweise als stillschweigende Ablehnung; danach bleiben zwei Monate für ein Verfahren vor dem Tribunal Suprême. Eine Aufhebungsklage wegen Ermessens- oder Zuständigkeitsüberschreitung (recours en annulation pour excès de pouvoir) gegen eine Verwaltungsentscheidung muss gewöhnlich innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe, Veröffentlichung oder verlässlicher Kenntnis eingereicht werden. Ein solches Verfahren setzt die Entscheidung nicht automatisch aus; ein Aufschub (sursis) kann gesondert angeordnet werden. Ein gerichtlicher Antrag (requête) wird üblicherweise durch einen Avocat-Défenseur vorbereitet. Das Haut Commissariat à la Protection des Droits, des Libertés et à la Médiation bietet kostenlose, unparteiische Vermittlung nach direktem Kontakt mit der Verwaltung, befasst sich aber mit monegassischen Behörden und nicht mit französischen Visaentscheidungen. Familien- oder Privatleben kann für Ablehnungen oder Entziehungen relevant sein, ersetzt aber keine erforderliche Aufenthaltskarte.
Einwanderungsrecht in Monaco
Das Einwanderungsrecht Monacos regelt Einreise, Visa für längere Aufenthalte, Aufenthaltskarten, Arbeitserlaubnisse, Schutz und Zugang zur monegassischen Staatsangehörigkeit. Ausländische Staatsangehörige über 16 Jahre benötigen eine Aufenthaltskarte (carte de séjour), wenn sie länger als drei Monate in Monaco bleiben oder sich dort niederlassen. Monaco hat ein eigenes Aufenthaltsrecht, stützt sich bei vielen Visa und der praktischen Anwendung des Nachbarschaftsabkommens von 1963 jedoch eng auf Frankreich. Entscheidend sind Aufenthaltszweck, Wohnraum, ausreichende Mittel, Arbeitserlaubnis und tatsächlicher Wohnsitz.
VivAVia kann Fehler machen. Überprüfe wichtige Informationen.

