Die Allgemeine Wahlkommission, bekannt als GEC, ist die ständige unabhängige nationale Wahlbehörde der Mongolei. Sie verwaltet Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sowie Referenden. Lokale Wahlkommissionen arbeiten unter ihrer fachlichen und methodischen Leitung. Wahlvorstände werden für einzelne Wahlen eingerichtet und bestehen nicht dauerhaft. Das Staatliche Große Hural, das Parlament der Mongolei, hat 126 Sitze. Die Wählenden bestimmen 78 Mitglieder in 13 territorialen Wahlkreisen nach den höchsten Stimmenzahlen und 48 Mitglieder über landesweite Listen von Parteien oder Koalitionen. Für den Einzug über die Verhältniswahlliste muss eine Partei mindestens 4 % der Stimmen, eine Zweierkoalition 5 % und eine Koalition aus mindestens drei Parteien 7 % erreichen. Die 48 Listensitze werden proportional anhand einer gleichmäßigen Neuverteilung der Differenz und des Verfahrens der größten Reste vergeben. Bei der Parlamentswahl 2024 gewann die MPP 68 Sitze, die DP 42, HUN 8, Үндэсний эвсэл 4 und die Zivilwillens-Grüne Partei 4. Der Präsident wird direkt und geheim gewählt. Erhält eine kandidierende Person mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist sie gewählt. Andernfalls treten die beiden führenden Personen innerhalb von 14 Tagen in einer Stichwahl gegeneinander an. Erreicht auch dort niemand die Mehrheit, findet eine Neuwahl statt. Präsidentschaftskandidierende müssen gebürtige mongolische Staatsangehörige und mindestens 50 Jahre alt sein sowie seit mindestens fünf Jahren ihren ständigen Wohnsitz in der Mongolei haben. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und kann nicht verlängert werden. Nach der Wahl von 2021 ist der reguläre Wahlzyklus 2027 fällig; das genaue Datum legt das Parlament fest. Kommunalwahlen bestimmen die Mitglieder der Bürgervertretungsversammlungen, ИТХ, eines Aimags, der Hauptstadt, eines Soums oder eines Bezirks. Gewählt wird in Wahlkreisen mit einem oder mehreren Mandaten; die Kandidierenden mit den meisten Stimmen gewinnen. Die reguläre Amtszeit vor Ort beträgt vier Jahre. Die Kommunalwahl 2024 fand am 11. Oktober statt. Wahlberechtigt sind mongolische Staatsangehörige ab 18 Jahren mit voller Rechtsfähigkeit, die im Wählerverzeichnis stehen. Ausgeschlossen sind gerichtlich für geschäftsunfähig erklärte Personen und Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen. Das Personenstandsregister liefert die Grundlage für das Wählerverzeichnis. Bei Parlamentswahlen wird das Verzeichnis ab dem 1. Mai des Wahljahres online veröffentlicht, bei Präsidentschaftswahlen ab dem 1. April. Eine Korrektur kann bis zu 14 Tage vor der Abstimmung beantragt werden; Änderungen können üblicherweise spätestens drei Tage vor der Abstimmung vorgenommen werden. Kandidierende für das Parlament müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Auch Kandidierende für kommunale Vertretungen müssen mindestens 25 Jahre alt sein und seit mindestens 180 Tagen ununterbrochen ihren ständigen Wohnsitz im betreffenden Aimag, der Hauptstadt, dem Soum oder Bezirk registriert haben. Bei Parlamentswahlen können Parteien, Koalitionen und unabhängige Kandidierende antreten. Eine Partei oder Koalition muss ihre Teilnahme mindestens 60 Tage vor der Wahl bei der GEC beantragen. Wahlkämpfe verwenden Partei- oder Kandidatenprogramme und getrennte Wahlkampfkostenskonten. Parteien und Koalitionen legen ihre Ausgaben innerhalb von 45 Tagen nach der Wahl offen, einzelne Kandidierende innerhalb von 30 Tagen. Private Wirtschaftsprüfer und der Rechnungshof prüfen die Berichte. Wählende müssen für die Stimmabgabe nichts bezahlen. Wahlkampfausgaben und Spenden unterliegen gesetzlichen Grenzen; Bargeldspenden sind verboten. Am Wahltag sind Alkoholverkauf, Massenveranstaltungen sowie Tätigkeiten im Innen- und Außenhandel und im Dienstleistungsbereich nach den Wahlvorschriften eingeschränkt. Die Stimmabgabe im Inland läuft normalerweise von 07:00 bis 22:00 Uhr Ulaanbaatar-Zeit. Wählende gehen zum Wahllokal ihres ständigen Wohnsitzes, legen einen Ausweis vor und durchlaufen anhand des Wählerverzeichnisses eine biometrische oder Fingerabdruckprüfung. Schlägt die Geräte- oder Fingerabdruckprüfung fehl, können Wahlverantwortliche das Ausweisdokument und ein manuelles Erfassungsverfahren nutzen. Die wählende Person unterschreibt, kennzeichnet den Stimmzettel in einer geheimen Wahlkabine, verwendet eine Sichtschutzhülle und wirft den Stimmzettel in einen automatischen Zähler oder eine Wahlurne. Bei einem Kennzeichnungsfehler oder wenn das Gerät den Stimmzettel nicht lesen kann, darf vor dem Einwurf ein Ersatzstimmzettel ausgestellt werden. Wählende mit gesundheitlichen, behinderungsbedingten oder bildungsbezogenen Einschränkungen können eine erwachsene Person als Hilfe wählen. Diese Person darf höchstens zwei Wahlberechtigte unterstützen und weder Wahlpersonal, kandidierende Person noch Beobachter sein. Wahllokale stellen Braille-Schablonen, Rollstuhlzugang und eine barrierefreie Wahlkabine bereit. Wahlberechtigte, die aus bestimmten Gründen – etwa Krankheit, Behinderung oder Einsatz – nicht persönlich erscheinen können, können mit ärztlichem oder amtlichem Nachweis für den Vortag eine mobile versiegelte Wahlurne beantragen. Die Stimmabgabe damit findet von 09:00 bis 20:00 Uhr statt. Im Ausland lebende Staatsangehörige registrieren sich während eines Zeitraums von 40 bis 20 Tagen vor der Wahl über eine diplomatische Vertretung und können bei Parlamentswahlen bis zu vier Tage lang in der Vertretung abstimmen. Nach der Abstimmung erstellt die Wahlausrüstung ein Ergebnisprotokoll und übermittelt das Ergebnis sofort. Beobachter erhalten Kopien. Jedes Wahllokal führt eine manuelle Kontrollauszählung durch, an der Beobachter, Medien und Vertreter der Wählenden teilnehmen können. Fällt ein Gerät aus, nutzen die Verantwortlichen ein Ersatzgerät oder das manuelle Verfahren. Stimmzettel und Aufzeichnungen werden versiegelt und archiviert. Eine Öffnung erfordert eine gerichtliche Anordnung, eine Vertretung der GEC, mindestens zwei unabhängige Zeugen und Polizeiaufsicht. Beobachter können Parteien, Koalitionen oder Kandidierende vertreten oder GEC-registrierten zivilgesellschaftlichen, ausländischen oder internationalen Organisationen angehören. Sie dürfen Siegel prüfen, Abläufe beobachten, Verstöße melden und Ergebnisprotokolle sowie Bilddaten der Stimmzettel erhalten. Eine Beschwerde wird üblicherweise von der niedrigeren Wahlkommission an die höhere und anschließend an die GEC weitergeleitet. Eine Entscheidung der Kommission kann im Allgemeinen innerhalb von sieben Tagen angefochten werden. Wahlergebnisse der GEC nach Artikel 74 des Wahlgesetzes werden vor dem Verfassungsgericht angefochten. Andere Entscheidungen der GEC gehen an das Verwaltungsberufungsgericht und können anschließend vor den Obersten Gerichtshof gelangen. Wahlergebnisse leiten außerdem einen begrenzten Prozess zur Regierungsbildung ein. Die GEC übermittelt die Parlamentswahlergebnisse innerhalb von 15 Tagen. Der Präsident schlägt dem Staatlichen Großen Hural innerhalb von fünf Tagen eine Person für das Amt des Premierministers vor, gestützt auf die Mehrheitspartei oder -koalition oder eine Koalition, die eine Mehrheit bilden kann. Das Parlament ernennt den Premierminister; mit der Ernennung beginnt das Mandat der Regierung. Die Vorschrift, nach der ein Parlamentsstimmzettel ungültig wird, wenn weniger Kandidierende aus dem Wahlkreis angekreuzt sind, bleibt nach widersprüchlichen Entwicklungen beim Verfassungsgericht und dem Parlamentsbeschluss 93 rechtlich umstritten. Sie sollte vor der Parlamentswahl 2028 erneut geprüft werden. Der Wortlaut des Präsidentengesetzes zur Amtszeit wurde durch eine Änderung vom 19. Juni 2026 auf sechs Jahre berichtigt.
Wahlen in der Mongolei
In der Mongolei finden Parlaments-, Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Bei Parlamentswahlen gilt ein gemischtes System mit 78 Sitzen aus Wahlkreisen und 48 landesweiten Verhältniswahlsitzen; Präsidentschaftswahlen erfolgen direkt in zwei Wahlgängen. Wahlberechtigte mongolische Staatsangehörige stimmen in zugewiesenen Wahllokalen ab. Wahlkommissionen verwalten Registrierung, Abstimmung, Auszählung und Beschwerden.
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