Nauru hat ein landesweit einheitliches Steuersystem; regionale oder kommunale Steuerunterschiede sind nicht belegt. Das NRO und der Secretary for Finance verwalten die Steuern, während der Nauru Customs Service Einfuhrzölle und -tarife bearbeitet. Das Steuerjahr umfasst die zwölf Monate bis zum 30. Juni. Die Dollarangabe auf amtlichen Formularen bezeichnet den gesetzlich festgelegten Dollarbetrag. Werden eine Person, ein Arbeitgeber oder ein Zahlender steuerpflichtig, muss in der Regel innerhalb von sieben Tagen eine Steueridentifikationsnummer (TIN) beantragt werden. Sie ist auf Steuererklärungen, Bescheiden und weiteren Steuerunterlagen anzugeben. Unterlagen müssen mindestens fünf Jahre lang auf Englisch aufbewahrt werden; elektronische Aufzeichnungen sind zulässig. Nauru verwendet das Verfahren der Selbstveranlagung: Steuerpflichtige oder zum Steuerabzug verpflichtete Zahlende berechnen den Betrag, reichen die erforderliche Erklärung ein und zahlen bis zum jeweiligen Termin. Die Employment Tax gilt für Arbeitseinkommen aus Nauru. Steuerpflichtige Beträge können Gehalt, Lohn, Zulagen, Urlaubsentgelt, Überstunden, Boni, Provisionen, Trinkgelder und Abfindungen umfassen. Für eine ansässige Person gilt ein Steuersatz von 0 % bis zu 9.240 $ pro Monat, 4.257 $ pro zwei Wochen oder 2.129 $ pro Woche; Einkommen oberhalb des maßgeblichen Schwellenwerts wird im Allgemeinen mit 20 % besteuert. Als ansässige Person gelten bestimmte Gruppen, darunter eine nauruische Staatsbürgerin oder ein nauruischer Staatsbürger ohne dauerhaften Wohnsitz außerhalb Naurus, eine umgesiedelte geflüchtete oder asylsuchende Person, die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer ansässigen Person sowie eine von der Regierung Naurus entsandte Staatsbürgerin oder ein entsandter Staatsbürger. Beschäftigte ansässiger öffentlicher Körperschaften zahlen 30 %. Bei nicht ansässigen ausländischen Beschäftigten der Regierung Naurus oder eines staatseigenen Unternehmens gilt jährlich ein Satz von 0 % bis 20.000 $ und 20 % auf den darüber liegenden Betrag; für andere Nichtansässige gilt in der Regel 20 %. Bestimmte arbeitsbezogene Zulagen können ausgenommen sein. Nach den veröffentlichten Hinweisen des NRO werden nicht in Geld gewährte Nebenleistungen nicht besteuert. Die Services Tax wird durch Steuerabzug auf Zahlungen an selbstständige Fachkräfte, Bauunternehmen sowie Anbieter von Know-how oder Managementleistungen erhoben. Schwellenwerte und Steuersatz von 20 % für ansässige Personen entsprechen im Allgemeinen der Employment Tax. Ein nicht ansässiger Anbieter, der mit einer ansässigen öffentlichen Körperschaft verbunden ist, unterliegt 30 %. Für nicht ansässige Anbieter der Regierung Naurus oder eines staatseigenen Unternehmens gilt jährlich ein Satz von 0 % bis 20.000 $ und 20 % auf den darüber liegenden Betrag. Für andere Nichtansässige gilt grundsätzlich 20 %. Zahlende benötigen eine TIN und müssen den Steuerbetrag einbehalten. Beschäftigte oder Dienstleister, deren Steuer auf diese Weise abschließend einbehalten wird, müssen für dieses Einkommen im Allgemeinen keine separate Erklärung einreichen. Die Services Tax gilt nicht, wenn die Zahlung tatsächlich mit einer Betriebsstätte in Nauru verbunden ist. Der Business Tax Act 2016 regelt die Steuer auf Unternehmensgewinne (Business Profits Tax, BPT). Sie wird anhand des steuerpflichtigen Einkommens nach zulässigen Ausgaben, Bestandsanpassungen, Abschreibungen, Betriebsvermögen und Verlusten berechnet. Eine ansässige Einzelperson zahlt 0 % auf steuerpflichtiges Einkommen bis 250.000 $ und 20 % auf den darüber liegenden Betrag. Eine ansässige Personengesellschaft oder ein ansässiger Trust zahlt im Allgemeinen 20 %, nachdem für jede in Nauru ansässige Partnerin, jeden ansässigen Partner oder jede begünstigte Person ein Abzug von 250.000 $ berücksichtigt wurde. Ansässige Unternehmen mit einem jährlichen Bruttoumsatz bis 15 Millionen $ fallen in Kategorie A und zahlen 20 %; ansässige Unternehmen mit einem höheren Umsatz fallen in Kategorie B und zahlen 25 %. Ein von Nichtansässigen kontrolliertes ansässiges Unternehmen wird im Allgemeinen mit 25 % besteuert, beziehungsweise mit 30 %, wenn es ein Geschäft einer ansässigen öffentlichen Körperschaft betreibt. Ein nicht ansässiges Unternehmen, das über eine Betriebsstätte tätig ist, zahlt im Allgemeinen 25 % beziehungsweise 30 % bei einem Geschäft einer ansässigen öffentlichen Körperschaft. Für andere Personen gilt im Allgemeinen ein Satz von 20 %. Die Small Business Tax (SBT) steht einer nicht ansässigen Einzelperson offen, deren Geschäft ausschließlich in Nauru betrieben wird und deren Bruttoumsatz 250.000 $ nicht überschreitet. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt sie als abschließende Steuer 3,5 % des Bruttoumsatzes. Bei ordnungsgemäßer Buchführung kann die steuerpflichtige Person eine Genehmigung beantragen, stattdessen die BPT anzuwenden. Bei einem Umsatz über 250.000 $ wechselt das Unternehmen ab dem Folgejahr zur BPT. Die Non-Resident Tax (NRT) gilt für Zinsen, Lizenzgebühren und Versicherungsprämien aus Nauru. Der allgemeine Satz beträgt 20 %, in bestimmten Fällen mit Bezug zu ansässigen öffentlichen Körperschaften 30 %. Die Zahlenden, eine in Nauru ansässige Person oder eine nauruische Betriebsstätte mit der entsprechenden Zahlungspflicht behalten die Steuer ein. Die NRT wird auf den Bruttobetrag ohne Abzüge erhoben. BPT-Vorauszahlungserklärungen und Zahlungen sind am 15. Oktober, 15. Januar, 15. April und 15. Juli fällig. Bei einem bestehenden Unternehmen entspricht die vierteljährliche Vorauszahlung im Allgemeinen einem Viertel der BPT des Vorjahres; ein neues Unternehmen zahlt in der Regel für jeden Zeitraum 0,5 % des Bruttoumsatzes. Die jährliche BPT-Erklärung ist mindestens drei Monate nach dem 30. Juni fällig, normalerweise bis zum 30. September. Unternehmen, Einzelpersonen, Personengesellschaften und Trusts verwenden unterschiedliche Erklärungskategorien. Auch bei einem Nettoverlust kann eine Erklärung erforderlich sein, sofern der Secretary for Finance keine Ausnahme oder Aufforderung erlässt. Vierteljährliche SBT-Erklärungen und Zahlungen sind innerhalb von 15 Tagen nach dem 30. September, 31. Dezember, 31. März und 30. Juni fällig. Erklärungen und Zahlungen zur NRT und Employment Tax sind innerhalb von 15 Tagen nach jedem Monatsende fällig. Jährliche Zusammenfassungen der Steuerabzüge sind innerhalb von 15 Tagen nach dem 30. Juni fällig, normalerweise bis zum 15. Juli. Das NRO kann Auskünfte und Unterlagen anfordern, risikobasierte Prüfungen durchführen, vorläufige, geschätzte oder geänderte Steuerbescheide ausstellen und bei verspäteter Abgabe oder Zahlung, Fehlbeträgen oder Steuervermeidung Zinsen und Strafen erheben. Zu den Beitreibungsmaßnahmen können Gerichtsverfahren, Beschlagnahme oder Einziehung, Pfändung bei Dritten, Betriebsschließung und ein Ausreiseverbot gehören. In den geprüften NRO-Unterlagen ist keine gesonderte Einreichungsgebühr belegt. Wer zu viel Steuern gezahlt hat, kann innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung mit dem genehmigten Formular eine Erstattung beantragen. Das NRO verrechnet die Überzahlung zunächst mit offenen Steuerschulden, kann sie mit Zustimmung als künftiges Guthaben verbuchen und erstattet den verbleibenden Betrag innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung über die Entscheidung. Ein schriftlicher Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss normalerweise innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung eingelegt werden, die Gründe nennen und die beantragte Änderung angeben. Vor der Prüfung des Einspruchs müssen der unstrittige Betrag und 30 % des strittigen Steuerbetrags gezahlt werden. Hat der Secretary nicht innerhalb von 60 Tagen entschieden, gilt der Einspruch als abgelehnt. Eine Überprüfung durch den Finanzminister und ein Rechtsmittel beim Obersten Gericht unterliegen jeweils im Allgemeinen einer Frist von 30 Tagen. Ein Rechtsmittel beim Obersten Gericht ist auf Rechtsfragen beschränkt und setzt den Steuerbescheid nicht automatisch aus. Seit dem Inkrafttreten der Regeln für ausländische Einkünfte am 1. Juli 2021 rechnen ansässige Personen grundsätzlich weltweite Unternehmenseinkünfte an; Nichtansässige grundsätzlich nur Einkünfte aus Nauru. Eine ausländische Steuergutschrift ist auf die nauruische BPT begrenzt, die auf die ausländischen Nettoeinkünfte entfällt. Sie erfordert einen Nachweis der gezahlten ausländischen Steuer und muss grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden. Ein überschüssiges Guthaben kann weder vorgetragen noch erstattet werden. Ausländische Verluste dürfen nur mit ausländischen Einkünften verrechnet und höchstens drei Jahre vorgetragen werden. Für Verrechnungspreise gilt der Fremdvergleichsgrundsatz. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien dienen der Auslegung; zeitnahe Unterlagen müssen erstellt und innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vorgelegt werden. Nauru hat außerdem Regeln zum Austausch steuerlicher Informationen und zur automatischen Übermittlung von Informationen über Finanzkonten. Die Zuteilung von Besteuerungsrechten nach Abkommen muss jedoch im Einzelfall geprüft werden; ein allgemeines Ergebnis aus einem bilateralen Abkommen darf nicht vorausgesetzt werden. Für den ausgehenden internationalen Transport von Passagieren, Vieh, Post, Handelswaren oder Gütern gilt derzeit ein gesetzlicher Steuersatz von 0 %, auch wenn für Schiffe und Flugzeuge weiterhin Abfertigungs- und Zahlungsabläufe gelten können. Die Besteuerung von Importen wird nach dem Customs Act 2014 und dem Customs Tariff Act 2014 verwaltet; dazu gehören Einreihung, Bewertung, Zölle und Vergünstigungen. Für Telekommunikationsdienste wird eine Steuer von 10 % auf den Bruttoumsatz angegeben. Die geprüften Quellen belegen keine derzeit geltende VAT oder GST; der IWF beschreibt eine VAT als mögliche langfristige Reform, nicht als aktuell geltende Steuer.
Steuern in Nauru
Nauru erhebt landesweit Steuern auf Arbeitseinkommen, Dienstleistungen, Unternehmensgewinne, bestimmte Zahlungen, Importe und Telekommunikation. Das Nauru Revenue Office (NRO) verwaltet nach dem Revenue Administration Act 2014 Registrierung, Steueridentifikationsnummern, Erklärungen, Zahlungen, Prüfungen, Erstattungen und Einsprüche. Die Pflichten richten sich nach Wohnsitz, Einkommensquelle, Rechtsform, Umsatz und Zahlungsart. Eine derzeit geltende Mehrwert- oder Waren- und Dienstleistungssteuer (VAT/GST) ist nicht belegt.
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